Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 19. März 2012 |
Teil römisch zwei |
75. Verordnung: | Änderung der BiozidG-GebührentarifV römisch zwei zum vierten Mal |
Auf Grund des Paragraph 41, des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, wird verordnet:
Die BiozidG-GebührentarifV römisch zwei, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2003,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Der in Abschnitt römisch eins C der Anlage in der vierten Spalte (Gebühr in Euro) für die Tarifpost 19.0 angeführte Betrag lautet: „200,-“
Novellierungsanordnung 2, Der in Abschnitt römisch eins C der Anlage in der vierten Spalte (Gebühr in Euro) für die Tarifpost 20.0 angeführte Betrag lautet: „400,-“
Novellierungsanordnung 3, Der in Abschnitt römisch zwei C der Anlage in der vierten Spalte (Gebühr in Euro) angeführte Betrag für die Tarifpost 34.0 lautet: „75,-“
Novellierungsanordnung 4, Der in Abschnitt römisch zwei C der Anlage in der vierten Spalte (Gebühr in Euro) angeführte Betrag für die Tarifpost 35.0 lautet: „200,-“
Berlakovich