BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 12. März 2012

Teil römisch zwei

65. Verordnung:

Kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft

65. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer ErntehelferInnen in der Landwirtschaft

Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 2 380 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:

              Burgenland: …………………………………….....              285

              Kärnten: …………………………………………...               35

              Niederösterreich: …………………………….........              715

              Oberösterreich: ……………...…………………….              125

              Salzburg:…………………………………………...               10

              Steiermark: ………………………………………..              980

              Tirol: ……………………………………………….               85

              Vorarlberg: …………………………………...…...               20

              Wien: …………………………………………...…              125

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2012 enden.
  2. Absatz 2,Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Paragraph 3,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2012 außer Kraft.

Hundstorfer