Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 9. März 2012 |
Teil römisch zwei |
61. Verordnung: | Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung |
Aufgrund der Paragraphen 16 und 24 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, Artikel 2,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2010,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2010,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:
Novellierungsanordnung 2, In Anlage 1 wird in Punkt 2.7. nach dem ersten Absatz folgender zweiter Absatz eingefügt.
„Werden Pferde regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt, sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Weiters muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet.“
Novellierungsanordnung 3, Punkt 2.11. der Anlage 4 lautet:
„2.11. EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe sind:
Novellierungsanordnung 4, Punkt 3.1.1. der Anlage 5 lautet:
„3.1.1. Verpflichtende Gruppenhaltung
Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.
Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.“
Novellierungsanordnung 5, Punkt 3.2. und 3.3. der Anlage 5 lauten:
„3.2. EINZELSTANDHALTUNG/EINZELBUCHTENHALTUNG
Einzelbuchten für Jungsauen und Sauen, die nicht in Gruppen gehalten werden können, müssen so gestaltet sein, dass sich die Tiere ungehindert umdrehen können.
Für den Zeitraum des Deckens, jedoch höchstens für zehn Tage, dürfen die Sauen in Einzelständen gehalten werden. In diesem Fall hat der Einzelstand eine Mindestbreite von 65 cm und eine Mindestlänge von 190 cm (ab Innenkante Trog) aufzuweisen. Für Jungsauen kann der Einzelstand auf eine Breite von 60 cm und eine Länge von 170 cm verkleinert werden.“
„3.3. HALTUNG IN ABFERKELBUCHTEN
3.3.1. Abferkelsysteme ab 1.1.2013
Fünf Tage vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden.
Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen:
|
Gewicht der Saugferkel1) |
Mindestfläche |
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bis 10 kg |
4,00 m2/Sau |
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über 10 kg |
5,00 m2/Sau |
Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.
Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z.B. Schutzstangen verfügen.
Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.
3.3.2. Abferkelsysteme ab 1.1.2033
Ab fünf Tagen vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten werden.
Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass sich Sauen und Jungsauen frei bewegen können und dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können. Die Abferkelbuchten müssen einschließlich der Liegenester für die Ferkel eine Mindestfläche von 5,50 m2 aufweisen. Davon muss mindestens die Hälfte dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein. Die Mindestbreite der Abferkelbucht muss 160 cm betragen.
Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.
Bis zum Ende der kritischen Lebensphase der Saugferkel kann die Sau zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden, wobei die Abferkelstände sowohl in der Quer- als auch in der Längsrichtung auf die Körpergröße der Sauen bzw. Jungsauen einstellbar sein müssen.
Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.
Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen während der gesamten Zeit frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z.B. Schutzstangen verfügen.“
Novellierungsanordnung 6, Punkt 8 der Anlage 5 wird folgender Absatz hinzugefügt:
„Die Bestimmungen der Punkte 3.1.1., 3.2 und 3.3.1. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, gelten ab 1.1.2013 für alle neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie für solche bestehenden Anlagen und Haltungseinrichtungen, bei denen die Anforderungen ohne bauliche Maßnahmen erfüllt werden können. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen der Punkte 3.1.1.und 3.2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, für alle Betriebe.
Mit Ablauf des 31.12.2032 treten die Bestimmungen des Punktes 3.3.1. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, außer Kraft. Ab 1.1.2033 gelten die Bestimmungen des Punktes 3.3.2. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012,.
Neue Mindestbestimmungen für Abferkelsysteme, die aufgrund Paragraph 2, Absatz 6, in dieser Verordnung festgelegt werden, gelten für alle ab einem Jahr ab Veröffentlichung neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen.“
Stöger