BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 9. Jänner 2012

Teil römisch zwei

6. Verordnung:

Änderung der Hämovigilanz-Verordnung 2007

6. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Hämovigilanz-Verordnung 2007 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 75 d, Absatz 4, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,, des Paragraph 21, Ziffer 3 und Ziffer 8, des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 44, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2009,, wird verordnet:

Die Hämovigilanz-Verordnung 2007 (HäVO 2007), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat jährlich bis spätestens 1. September einen zusammenfassenden Bericht aller gemeldeten ernsten unerwünschten Reaktionen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und aller Fehltransfusionen des vorangegangenen Jahres auf seiner Website zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, lautet der zweite Satz:

„Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat jährlich bis spätestens 1. September einen zusammenfassenden Bericht aller gemeldeten ernsten Zwischenfälle des vorangegangenen Jahres auf seiner Website zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:

„Tätigkeitsbericht der Blutspendeeinrichtung

Paragraph 7 a,

Jede Blutspendeeinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen bis spätestens 30. April des Folgejahres einen Jahresbericht über die Gewinnung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen an Krankenanstalten, Krankenhausblutdepots und Betriebe, die Arzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, vorzulegen. Der jährliche Bericht hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Gesamtzahl der Spender von Blut und Blutbestandteilen,
  2. Ziffer 2
    die Gesamtzahl der Spenden,
  3. Ziffer 3
    eine Liste der belieferten Krankenhausblutdepots und Krankenanstalten,
  4. Ziffer 4
    die Gesamtzahl der nicht verwendeten Spenden,
  5. Ziffer 5
    die Anzahl jeder hergestellten und verteilten Blutbestandteile,
  6. Ziffer 6
    Inzidenz und Prävalenz von durch Transfusionen übertragbaren Infektionsmarkern in Blut oder Blutbestandteilen,
  7. Ziffer 7
    die Anzahl von Produktrückrufen und
  8. Ziffer 8
    die Anzahl der gemeldeten ernsten Zwischenfälle und unerwünschten Reaktionen.“

Stöger