(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung des Grundsatzes der Effizienz sind bei der Anschaffung von Dienstkraftwagen grundsätzlich die Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes anzuwenden. Für die Anschaffung von Dienstkraftwagen gelten überdies die Bestimmungen der aufgrund der § 16 Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 6, § 61 Abs. 2, § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 1 Z 3 lit. b BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung). Bedarf und Zweckmäßigkeit sind seitens der beschaffenden Dienststellen zu gewährleisten.Zur Gewährleistung des Grundsatzes der Effizienz sind bei der Anschaffung von Dienstkraftwagen grundsätzlich die Bestimmungen des BB-GmbH-Gesetzes anzuwenden. Für die Anschaffung von Dienstkraftwagen gelten überdies die Bestimmungen der aufgrund der Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 58, Absatz eins und 2, Paragraph 60, Absatz 6,, Paragraph 61, Absatz 2,, Paragraph 69, Absatz 4 und Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, BHG 2013 von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Verordnung (Vorhabensverordnung). Bedarf und Zweckmäßigkeit sind seitens der beschaffenden Dienststellen zu gewährleisten.