518. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Hinterlegungsgebühren-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 9 des Kapitalmarktgesetzes – KMG, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 7, Absatz 9, des Kapitalmarktgesetzes – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die für die Hinterlegung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Prospekt von Emittenten zu entrichtenden Gebühren (Hinterlegungsgebühren-Verordnung), BGBl. II Nr. 235/2005 wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die für die Hinterlegung von Dokumenten im Zusammenhang mit dem Prospekt von Emittenten zu entrichtenden Gebühren (Hinterlegungsgebühren-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2005, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 entfällt die Wortfolge „und des BörseG“.In Paragraph eins, entfällt die Wortfolge „und des BörseG“.
2. In Teil 2 Z 1 und 2 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „50“ ersetzt.2. In Teil 2 Ziffer eins und 2 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In Teil 2 entfällt die Z 3.In Teil 2 entfällt die Ziffer 3,
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 4 wird folgender Abs. 2 angefügt:Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,§ 1 sowie Teil 2 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Teil 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“Paragraph eins, sowie Teil 2 Ziffer eins und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Teil 2 Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.“
Ettl Pribil