BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 27. Dezember 2012

Teil II

511. Verordnung:

Beteiligungs- und Finanzcontrolling--Verordnung

511. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Beteiligungs- und Finanzcontrolling--Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 67, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013-BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, (kurz: BHG 2013), wird folgende Verordnung erlassen:

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZur Unterstützung von Steuerung und Kontrolle von Rechtsträgern gemäß Paragraph 67, Absatz eins, BHG 2013 sowie sonstiger Rechtsträger, für die ein Beteiligungs- und Finanzcontrolling gesetzlich normiert ist, ist von den mit der Verwaltung der Anteilsrechte bzw. von den mit der Aufsicht betrauten Bundesministerinnen oder Bundesministern ein Beteiligungscontrolling sowie von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ein Finanzcontrolling durchzuführen. Das Beteiligungscontrolling umfasst auch das Risikocontrolling.
  2. Absatz 2Dadurch soll die ökonomische Führung dieser Rechtsträger aus der Sicht des Eigentümers Bund unterstützt werden.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas Beteiligungscontrolling umfasst die betriebswirtschaftliche Berichterstattung über monetäre und nicht-monetäre Kennzahlen auf Basis von Soll-Ist-Vergleichen.
  2. Absatz 2Das Finanzcontrolling beinhaltet die Zahlungen des Bundes an die jeweiligen Unternehmungen und die Einzahlungen des Bundes von den Unternehmungen sowie allfällige Darlehens- und Haftungsstände des Bundes.

Organisation und Durchführung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsIn den Bundesministerien, die mit der Verwaltung der Anteilsrechte oder mit der Aufsicht von Gesellschaften gemäß Paragraph eins, Absatz eins, betraut sind, ist ein Beteiligungscontrolling durchzuführen. Aufgabe des Beteiligungscontrollings ist es, bei diesen Gesellschaften für die Einführung und Durchführung einer Controlling-Berichterstattung zu sorgen, in der eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen auf Grund von Ist-Daten im Vergleich zur Planung zeitnah aufgezeigt sowie Vorschauen über die zukünftige Entwicklung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden. Dadurch soll es den zuständigen Bundesministerien ermöglicht werden, eine Beurteilung hinsichtlich Inhalt und Realitätsbezug vorzunehmen, um gegebenenfalls steuernd eingreifen zu können.
  2. Absatz 2Im Bundesministerium für Finanzen ist für die in Absatz eins, genannten Gesellschaften ein Finanzcontrolling durchzuführen. Aufgabe des Finanzcontrollings ist es, die Entwicklung der aus haushaltsrechtlicher Sicht relevanten Zahlungsströme zwischen Bund und diesen Gesellschaften darzustellen.

Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystem

Beteiligungs- und Finanzcontrolling

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Beteiligungscontrolling betreffen Kennzahlenvergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 1 (Unternehmensbericht). Der Unternehmensbericht gliedert sich in zwei Teile:
    1. Litera a
      Bericht über monetäre Unternehmenskennzahlen,
    2. Litera b
      Bericht über unternehmensspezifische Kennzahlen.
    Die zu berichtenden unternehmensspezifischen Kennzahlen sind vom Management der Gesellschaft in Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium festzulegen.
  2. Absatz 2Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Risikocontrolling betreffen Angaben gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 2.
  3. Absatz 3Die Informations- und Berichtspflichten der Gesellschaften im Bereich Finanzcontrolling betreffen zahlungsstromorientierte Vergleiche gemäß dem Berichtsmuster in Anlage 3 (Finanzbericht).
  4. Absatz 4Die Berichterstattung der Gesellschaften hat auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechnungslegung zu erfolgen. Die wichtigsten verwendeten Begriffe und die Ermittlung der zu berichtenden Kennzahlen werden in Anlage 4 erläutert.
  5. Absatz 5Die Berichte haben neben den zahlenmäßigen Darstellungen eine Kurzkommentierung wesentlicher Ziel-Abweichungen (Abweichungen von mehr als 5% im Vergleich zum quartalsweisen Ansatz) und erforderlichenfalls eingeleiteter Korrekturmaßnahmen sowie Erläuterungen zur weiteren Entwicklung (aktuelle Vorschau) zu enthalten.
  6. Absatz 6Einer Gesellschaft durch gesetzliche Bestimmungen auferlegte Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit haben, sowie Veräußerungen von Immobilienvermögen über einem Verkaufspreis von 500 000 € oder bei denen keine öffentliche Ausbietung stattgefunden hat, sind gesondert auszuweisen.
  7. Absatz 7Jede Gesellschaft ist sowohl hinsichtlich des Unternehmens - als auch des Finanzberichtes zur quartalsweisen Berichterstattung an das sachlich zuständige Bundesministerium sowie das Bundesministerium für Finanzen verpflichtet. Die Berichte sind innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Quartalsende zu erstatten und auf Verlangen zusätzlich zu erläutern.
  8. Absatz 8Die Quartalsberichte sind vom sachlich zuständigen Bundesministerium und vom Bundesministerium für Finanzen auf Vollständigkeit und Plausibilität zu überprüfen; gegebenenfalls sind ergänzende Unterlagen und Erläuterungen anzufordern.

In-Kraft-Treten

Paragraph 5,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Fekter