BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 27. Dezember 2012

Teil römisch zwei

510. Kundmachung:

Rücklagen-Richtlinien

510. Kundmachung der Bundesministerin für Finanzen über Richtlinien betreffend Antrag und Verfahren bei Entnahme und Auflösung von Rücklagen (Rücklagen-Richtlinien)

Gemäß Paragraph 56, Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, können Rücklagen, soweit sie nicht zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten herangezogen werden müssen, weitgehend ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck verwendet werden. Auf Grund von Paragraph 56, Absatz 4, BHG 2013 ergehen zum Inhalt des Antrages und zum Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen folgende Richtlinien:

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Gegenstand dieser Richtlinien gemäß Paragraph 56, Absatz 4, BHG 2013 ist der Inhalt des Antrages sowie das Verfahren bei der Entnahme und Auflösung von Rücklagen gemäß den Paragraphen 55, f BHG 2013. Diese Richtlinien gelten für die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 6, BHG 2013 und die haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, BHG 2013.

Verbindlichkeitenprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ist die Verwendung einer Rücklage im Rahmen eines Detailbudgets beabsichtigt, hat das haushaltsleitende Organ unmittelbar vor Antragstellung (Paragraph 3,) die Entwicklung des Standes sämtlicher Verbindlichkeiten auf Ebene des betroffenen Detailbudgets zu prüfen. Auf Basis dieser Prüfung ist der Stand der Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, BHG 2013 im Antrag gemäß Paragraph 3, darzustellen. Diese Prüfung ist auch von der Organisationseinheit des Bundesministeriums für Finanzen, welche für die Erledigung des Antrages zuständig ist, durchzuführen.
  2. Absatz 2,Auf Basis der Prüfungen gemäß Absatz eins, hat die Verwendung von Rücklagen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
    1. Ziffer eins
      Soweit sich der Stand der Verbindlichkeiten auf Ebene des Detailbudgets gegenüber dem Ende des abgelaufenen Finanzjahres nicht erhöht hat, können sämtliche Rücklagen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BHG 2013 aus diesem Detailbudget für Mehrauszahlungen für sonstige Zwecke verwendet werden.
    2. Ziffer 2
      Hat sich der Stand der Verbindlichkeiten auf Ebene des Detailbudgets gegenüber dem Ende des abgelaufenen Finanzjahres erhöht, so sind die vorhandenen Rücklagen zuerst für die Rückführung des Standes der Verbindlichkeiten auf den Wert zum Ende des abgelaufenen Finanzjahres zu verwenden. Dazu sind fällige Verbindlichkeiten zu tilgen und entsprechende Rücklagenbeträge für die erst künftig fällig werdenden Verbindlichkeiten zu reservieren. Der verbleibende Teil der Rücklagen, der über das Maß des Verbindlichkeitenanstiegs gegenüber dem Ende des abgelaufenen Jahres hinausgeht, kann für Mehrauszahlungen für sonstige Zwecke verwendet werden.
    3. Ziffer 3
      Ausnahmsweise kann die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen der Verwendung von Rücklagen abweichend von Ziffer eins und 2 zustimmen,
      1. Litera a
        wenn die Abweichung 5 % des Jahresvoranschlagswerts (Paragraph 13, BHV 2013) der Auszahlungen des betreffenden Detailbudgets nicht übersteigt, wobei hinsichtlich ein und desselben Detailbudgets die Zustimmung gemäß diesem Unterpunkt nicht in zwei aufeinanderfolgenden Finanzjahren erteilt werden darf; oder
      2. Litera b
        wenn die Abweichung auf Grund der detailbudgetspezifischen Sachlage im Zusammenhang mit gesetzlich oder vertraglich determinierten langfristigen Verbindlichkeiten und sehr hohem Mitteleinsatz erforderlich ist und die Abweichung 10 % des Jahresvoranschlagswerts (Paragraph 13, BHV 2013) der Auszahlungen des betreffenden Detailbudgets nicht übersteigt.
    4. Ziffer 4
      Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann die Zustimmung gemäß Ziffer 3, erteilen, wenn
      1. Litera a
        die allgemeinen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Rücklagenverwendung erfüllt werden,
      2. Litera b
        gemäß dem Antrag des haushaltsleitenden Organes die Verwendung der Rücklage nur im betreffenden Detailbudget erfolgen soll und daher insoweit die Ermächtigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vierter Satz BHG 2013 nicht Anspruch genommen wird,
      3. Litera c
        auf Grund der Erfahrungen mit dem Haushaltsvollzug im Wirkungsbereich des zuständigen haushaltsleitenden Organs die Einhaltung der Grundsätze gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, BHG 2013 sichergestellt ist,
      4. Litera d
        die pflichtgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Artikel 51, Absatz 8, B-VG nicht beeinträchtigt wird und
      5. Litera e
        in hinreichendem Umfang im Sinne einer gesamthaften Abwägung auf das Ausmaß der beantragten Rücklagenverwendung im Verhältnis zum Jahresvoranschlagswert, den aktuellen Stand der Rücklagen und der Verbindlichkeiten, den Anstieg der Verbindlichkeiten gegenüber dem Stand zum Ende des abgelaufenen Finanzjahres und dessen Ursachen sowie die Fälligkeit der bestehenden Verbindlichkeiten Bedacht genommen wird.

Antragstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets zweiter Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihre oder seine übergeordnete haushaltsführende Stelle zu richten; die weitere Vorgangsweise seitens der Leiterin oder des Leiters der übergeordneten haushaltsführenden Stelle erfolgt wie nachfolgend für Rücklagen von Detailbudgets erster Ebene beschrieben.
  2. Absatz 2,Sollen Mittel aus einer Rücklage eines Detailbudgets erster Ebene verwendet werden, hat die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen haushaltsführenden Stelle einen entsprechenden Antrag an ihr oder sein haushaltsleitendes Organ zu richten, das bei der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen eine Mittelverwendungsüberschreitung (Paragraph 54, BHG 2013 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, MVÜ-VO 2013) beim entsprechenden Globalbudget beantragen kann.
  3. Absatz 3,Der Antrag des haushaltsleitendenden Organes an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen hat die Angaben gemäß Paragraph 5, MVÜ-VO, insbesondere die Zweckwidmung der geplanten Rücklagenverwendung darzustellen. Hiebei ist der Zweck einem der folgenden vier Bereiche zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers zum Zweck des Abbaus bestehender Verbindlichkeiten,
    2. Ziffer 2
      Auszahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit und Transfers, bei denen noch keine Verbindlichkeit eingegangen wurde,
    3. Ziffer 3
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse zum Zweck des Abbaus bestehender Verbindlichkeiten oder
    4. Ziffer 4
      Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit oder der Gewährung von Darlehen und rückzahlbarer Vorschüsse, bei denen noch keine Verbindlichkeit eingegangen wurde.
    Diese Verwendungen sind im Rahmen der Begründung der Mittelverwendungsüberschreitung (Paragraph 5, Ziffer 3, MVÜ-VO) zu erläutern.
    Weiters ist im Antrag das Ergebnis der Verbindlichkeitenprüfung gemäß Paragraph 2, darzustellen und unter Punkt 6. der Anlage zu Paragraph 5, MVÜ-VO „Begründung der Bedeckungs- / Ausgleichsmöglichkeit“ anzugeben, nach welchem der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Grundsätze die Rücklagen verwendet werden sollen.
  4. Absatz 4,Die Änderung des Rücklagenstandes durch die Verwendung der Rücklage ist durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen laufend festzuhalten und bei der Ermittlung des Rücklagenstandes nach Ablauf des Finanzjahres zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Die haushaltsleitenden Organe können schriftlich gegenüber der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen auf die Verwendung von Rücklagen verzichten; in diesem Fall ist der Rücklagenstand durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen entsprechend zu vermindern.

Rücklagen im Rahmen von Sondergebarungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Anträge betreffend die Verwendung von Rücklagen im Rahmen
    1. Ziffer eins
      einer zweckgebundenen Gebarung (Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013),
    2. Ziffer 2
      einer EU-Gebarung (Paragraph 55, Absatz 6, BHG 2013) oder
    3. Ziffer 3
      der variablen Gebarung (Paragraph 55, Absatz 7, BHG 2013) sowie
    4. Ziffer 4
      Rücklagengebarungen auf Grund von speziellen bundesfinanzgesetzlichen Regelungen,

    sind gesondert zu stellen; die Paragraphen 2 und 3 sind anzuwenden.

  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden Rücklagen für zweckgebundene Einzahlungen (Paragraph 55, Absatz 5, BHG 2013) Beträge zu entnehmen oder bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten erforderlich ist. Weiters ist sie oder er ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.

Rücklagenauflösung

Paragraph 5,

Rücklagen gemäß Paragraph 4, sind aufzulösen, sobald deren Zweckbestimmung weggefallen ist. Das haushaltsleitende Organ hat nach Kenntnis des Wegfalles der Zweckbestimmung einen Antrag auf Auflösung an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die entsprechenden Änderungen im System der Rücklagenkennzahlen durchzuführen.

Rücklagenzuordnung

Paragraph 6,

Rücklagen gemäß BHG 2013 dürfen im Sinne dieser Richtlinien erst verwendet werden, wenn in der jeweiligen Untergliederung die am Ende des Finanzjahres 2012 gebildeten Rücklagen gemäß Paragraph 121, Absatz 5 bis 7 BHG 2013 auf die entsprechenden Detailbudgets vollständig aufgeteilt wurden.

Fekter