BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 5. März 2012

Teil römisch zwei

51. Verordnung:

Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013

51. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

Auf Grund der Paragraphen 70, Absatz 5 und  77 Absatz eins, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2011,, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Gegenstand

Paragraph 2,

Geltungsbereich

Paragraph 3,

Verfahrensvorschriften

Paragraph 4,

Aufbewahrungsfristen

Paragraph 5,

Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur

Paragraph 6,

Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen

Paragraph 7,

Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen Sachen

2. Hauptstück
Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 8,

Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

Paragraph 9,

Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

Paragraph 10,

Verwaltung der beweglichen Sachen

Paragraph 11,

Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme

2. Abschnitt
Verwaltung von Inventargegenständen

Paragraph 12,

Begriff und Einteilung der Inventargegenstände

Paragraph 13,

Erfassung der Inventargegenstände

Paragraph 14,

Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände

Paragraph 15,

Sonderinventar

Paragraph 16,

Fremdinventar

Paragraph 17,

Kennzeichnung der Inventargegenstände und der Räume

3. Abschnitt
Verwaltung von Vorräten

Paragraph 18,

Begriff und Einteilung der Vorräte

Paragraph 19,

Erfassung der Vorräte

Paragraph 20,

Wertmäßige Erfassung der Vorräte

Paragraph 21,

Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs

Paragraph 22,

Lagerung der Vorräte

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt

Paragraph 23,

Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen

Paragraph 24,

Inventur

Paragraph 25,

Ergebnis der Inventur

Paragraph 26,

Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte

Paragraph 27,

Verwertung der Inventargegenstände und Vorräte

3. Hauptstück

Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 28,

Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Paragraph 29,

Begriff der unbeweglichen Sachen

Paragraph 30,

Verwaltung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 31,

Liegenschaftsverwaltungssystem

2. Abschnitt
Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Paragraph 32,

Einteilung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 33,

Erfassung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 34,

Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 35,

Ausscheiden der unbeweglichen Sachen

4. Hauptstück

Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten

Paragraph 36,

Gegenstand der Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte

Paragraph 37,

Begriff der immateriellen Anlagenwerte

Paragraph 38,

Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte

Paragraph 39,

Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur

5. Hauptstück

Verwaltung von Bibliotheken

1. Abschnitt
Allgemeines

Paragraph 40,

Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken

Paragraph 41,

Begriff der Bibliotheksstücke

Paragraph 42,

Aufgaben der Bibliotheksverwaltung

2. Abschnitt
Verwaltung von Bibliotheksstücken

Paragraph 43,

Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke

Paragraph 44,

Erfassung der Bibliotheksstücke

Paragraph 45,

Bibliotheks- und Entlehnordnung

Paragraph 46,

Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken

Paragraph 47,

Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke

Paragraph 48,

Ausscheiden von Bibliotheksstücken

Paragraph 49,

Haftung

Paragraph 50,

Inventur

6. Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen für das 2. – 5. Hauptstück

Paragraph 51,

Kulturgüter

Paragraph 52,

Abschreibung

7. Hauptstück

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 53,

In- und Außerkrafttreten

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält
    1. Ziffer eins
      allgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,
    2. Ziffer 2
      nähere Bestimmungen
      1. Litera a
        zur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,
      2. Litera b
        zur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,
      3. Litera c
        zur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,
      4. Litera d
        zur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und
      5. Litera e
        zu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie
    3. Ziffer 3
      Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.
  2. Absatz 2,Für den Bereich der militärischen Angelegenheiten gilt die Verordnung nur insoweit, als nicht die Besonderheiten des Geschäftsbetriebes Sonderregelungen erfordern.
  3. Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verfahrensvorschriften

Paragraph 3,

Die haushaltsleitenden Organe können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für ihren Zuständigkeitsbereich allenfalls erforderliche ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung erlassen.

Aufbewahrungsfristen

Paragraph 4,

Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der Paragraphen 105, ff BHG 2013 sowie der Paragraphen 82, ff BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,.

Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur

Paragraph 5,

Die Buchhaltungsagentur hat gemäß Paragraph 124, Absatz 6, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 8, BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.

Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.
  2. Absatz 2,Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der Kennzahl bezeichnet die Gruppe, die zweite Stelle die Untergruppe und die dritte Stelle die Gattung.
  3. Absatz 3,Die haushaltsführenden Stellen können im eigenen Ermessen, die im Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen angegebenen Gegenstandsgattungen weiter nach Gegenstandsarten tiefer untergliedern. Die Anlagenkennzahluntergliederung (AKZU) darf aus maximal sechs Stellen bestehen, welche sich aus Ziffern und/oder Buchstaben zusammensetzen können.

Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen und unbeweglichen Sachen

Paragraph 7,

Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 70, Absatz 5, BHG 2013 erlassenen Verordnung.

2. Hauptstück
Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

Paragraph 8,

Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:

  1. Ziffer eins
    die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,
  2. Ziffer 2
    den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und
  3. Ziffer 3
    die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).

Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.
  2. Absatz 2,Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in
    1. Ziffer eins
      Inventargegenstände (Paragraph 12,) und
    2. Ziffer 2
      Vorräte (Paragraph 18,).

Verwaltung der beweglichen Sachen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.
  2. Absatz 2,Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte dar; es sind daher von den Wirtschaftsstellen
    1. Ziffer eins
      die beweglichen Sachen
      1. Litera a
        zu erfassen;
      2. Litera b
        sorgsam zu betreuen, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sowie sachgemäß zu behandeln und zu lagern, um deren Verwendbarkeit für einen möglichst langen Zeitraum zu gewährleisten und für den Verbrauch bestimmte Sachen vor dem Verderb zu bewahren;
      3. Litera c
        hinsichtlich ihres Zustandes zu überwachen und auf eingetretene Schäden zu überprüfen, wobei die allfällige Behebung festgestellter Gebrechen zu veranlassen und dafür zu sorgen ist, dass für schuldhafte Beschädigungen die hierfür Verantwortlichen zum Schadenersatz herangezogen werden;
    2. Ziffer 2
      Inventuren gemäß Paragraph 25, durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, angeführten Aufgaben können von einer haushaltsführenden Stelle auch für andere haushaltsführende Stellen mitbesorgt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint.

Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Inventargegenstände (Paragraph 12,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (Paragraph 18,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.
  2. Absatz 2,Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz eins, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

2. Abschnitt
Verwaltung von Inventargegenständen

Begriff und Einteilung der Inventargegenstände

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß Paragraph 13, ff zu erfassen.
  2. Absatz 2,Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist.
  3. Absatz 3,Die Inventargegenstände sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu trennen in
    1. Ziffer eins
      bundeseigene Gegenstände, die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertraut sind;
    2. Ziffer 2
      bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß Paragraph 16,);
    3. Ziffer 3
      Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß Paragraph 50, BHV 2013 vorliegt;
    4. Ziffer 4
      Gegenstände, die im Miteigentum des Bundes stehen;
    5. Ziffer 5
      Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Fremdinventar gemäß Paragraph 16,).
  4. Absatz 4,In Verwahrung genommene Gegenstände gelten nicht als Inventargegenstände im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.

Erfassung der Inventargegenstände

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,), und im Miteigentum stehende Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (Paragraph 11,) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß Paragraph 15, geführt werden, zu erfassen.
  2. Absatz 2,Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
  3. Absatz 3,Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
  4. Absatz 4,Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Wert des Zuganges gemäß Paragraph 14,,
    2. Ziffer 2
      Buchungsdatum,
    3. Ziffer 3
      Aktivierungsdatum,
    4. Ziffer 4
      Art des Zugangs,
    5. Ziffer 5
      Anlagenkennzahl (AKZ),
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
    7. Ziffer 7
      Nutzungsdauer,
    8. Ziffer 8
      Inventarnummer,
    9. Ziffer 9
      Bezeichnung des Gegenstandes,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes,
    11. Ziffer 11
      Standort und Raum,
    12. Ziffer 12
      Kostenstelle,
    13. Ziffer 13
      Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
    14. Ziffer 14
      bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
    15. Ziffer 15
      bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Gegenstände sind grundsätzlich gemäß Paragraph 49, Absatz 3, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind wertmäßig wie selbständige Gegenstände zu erfassen.
    2. Ziffer 2
      Selbsterstellte Gegenstände sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
    3. Ziffer 3
      Gegenstände, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
    4. Ziffer 4
      Gegenstände, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
    5. Ziffer 5
      Gegenstände, die ursprünglich als im Bau befindliche Gegenstände verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
    6. Ziffer 6
      Gegenstände, die aus dem unbeweglichen in das bewegliche Anlagevermögen überstellt wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.
  2. Absatz 2,Inventargegenstände, die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4, im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 zu erfassen.
  3. Absatz 3,Gegenstände, die nach Paragraph 16, Absatz eins, als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.

Sonderinventar

Paragraph 15,

Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:

  1. Ziffer eins
    Archive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinventaren geführt werden (5. Hauptstück) und
  2. Ziffer 2
    sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach in Sonderinventaren geführt werden: diese sind zusätzlich im IVS gemäß den Paragraphen 13 und 14 zu erfassen.

Fremdinventar

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2,) und Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 5,), sind als Fremdinventar auszuweisen.
  2. Absatz 2,Bei der Erfassung des Fremdinventars sind zumindest folgende Angaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Buchungsdatum,
    2. Ziffer 2
      Eigentümerin oder Eigentümer des Gegenstandes,
    3. Ziffer 3
      Inventarnummer,
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung des Gegenstandes,
    5. Ziffer 5
      Standort und Raum und
    6. Ziffer 6
      Kennzeichnung als Fremdinventar.
  3. Absatz 3,Privatgegenstände, die Bedienstete für längere Zeit in die haushaltsführende Stelle einbringen, sind in das Fremdinventar aufzunehmen. Der Bedienstete hat zum Zeitpunkt der Einbringung und der Rücknahme des Gegenstandes die zuständige Inventarverwaltung darüber in Kenntnis zu setzen.

Kennzeichnung der Inventargegenstände

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Alle einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins,), Gegenstände bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,) und im Miteigentum stehende Gegenstände (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) sind, soweit dies möglich ist und ohne Beeinträchtigung ihrer Gebrauchsfähigkeit geschehen kann, an geeigneter, nicht auffallender Stelle mit einer Kennzeichnung zu versehen aus der die Inventarnummer sowie die wesentlichen Inventarisierungsmerkmale hervorgehen.
  2. Absatz 2,Beim Ausscheiden des Inventargegenstandes ist die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, zu entfernen oder unleserlich zu machen.

3. Abschnitt
Verwaltung von Vorräten

Begriff und Einteilung der Vorräte

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Vorräte im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Baustoffe,
    2. Ziffer 2
      Rohstoffe,
    3. Ziffer 3
      Betriebsstoffe,
    4. Ziffer 4
      Hilfsstoffe,
    5. Ziffer 5
      fertige Erzeugnisse,
    6. Ziffer 6
      unfertige Erzeugnisse,
    7. Ziffer 7
      für Distributionszwecke vorgesehene Gegenstände,
    8. Ziffer 8
      Handelswaren,
    9. Ziffer 9
      Ersatzteile,
    10. Ziffer 10
      Lebensmittel oder
    11. Ziffer 11
      Futtermittel.
  2. Absatz 2,Die Vorräte sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in Vorräte, die
    1. Ziffer eins
      aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      im Miteigentum des Bundes stehen.
  3. Absatz 3,Ersatzteile sind als Vorräte anzusetzen, solange sie nicht mit einer Sachanlage vereinigt, vermengt, vermischt oder verbunden sind.
  4. Absatz 4,In Verwahrung genommene Vorräte gelten nicht als Vorräte im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von der haushaltsführenden Stelle nicht verwendet werden.

Erfassung der Vorräte

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die auf Lager befindlichen Vorräte sind von den Wirtschaftsstellen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im VVS (Paragraph 11,) zu erfassen.
  2. Absatz 2,Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
  3. Absatz 3,Vorräte gemäß Paragraph 18, sind zumindest nach Vorratsklassen in Ausweis zu halten. Erforderlichenfalls ist eine tiefere Gliederung zulässig.
  4. Absatz 4,Bei der Erfassung im VVS sind folgende Angaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Wert gemäß Paragraph 20,,
    2. Ziffer 2
      Vorratsklasse,
    3. Ziffer 3
      Menge,
    4. Ziffer 4
      Buchungsdatum,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine tiefere Gliederung zur Vorratsklasse,
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls die Bezeichnung,
    7. Ziffer 7
      bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
    8. Ziffer 8
      bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Wertmäßige Erfassung der Vorräte

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Vorräte gemäß Paragraph 18, sind von den Wirtschaftsstellen im VVS (Paragraph 11,) wertmäßig zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Vorräte sind grundsätzlich gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen.
    2. Ziffer 2
      Selbsterstellte Vorräte sind gemäß Paragraph 92, Absatz 4, BHG 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
    3. Ziffer 3
      Vorräte, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
    4. Ziffer 4
      Vorräte, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2011,, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.
  2. Absatz 2,Vorräte, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis  4 zu erfassen.

Vorratsausgabe und Kontrolle des Vorratsverbrauchs

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für die gesicherte Verwahrung und unmittelbare Beaufsichtigung sowie für die Übernahme, Ausfolgung, Ergänzung und den Nachweis der Vorräte ist nötigenfalls eine hierfür verantwortliche besondere Vorratsverwaltung einzurichten.
  2. Absatz 2,Die Vorratsverwaltung darf Vorräte nur auf Grund schriftlicher Anforderungen gegen Empfangsbestätigung ausfolgen.
  3. Absatz 3,Um eine wirksame Kontrolle des Vorratsverbrauches innerhalb einer haushaltsführenden Stelle zu gewährleisten, sind von den Verbrauchsstellen erforderlichenfalls Verbrauchsnachweise zu führen, aus denen der anfängliche Bestand, die Zu- und Ausgänge sowie der Endbestand ersichtlich sind.
  4. Absatz 4,Der Vorratsverbrauch bei den Verbrauchsstellen ist von den Vorratsverwaltungen fallweise, jedoch zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren, an Ort und Stelle, gegebenenfalls an Hand der Verbrauchsnachweise, zu prüfen.

Lagerung der Vorräte

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Die Vorräte sind nach Gattungen, Größen und sonstigen Unterscheidungsmerkmalen zu sortieren und sachgemäß und gesichert zu lagern.
  2. Absatz 2,Im Sinne der Wirtschaftlichkeit darf bei den Verbrauchsstellen nur so viel Vorrat aufbewahrt werden, wie jeweils zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch erforderlich ist. Die Haltung übermäßiger Lagerbestände ist zu vermeiden.

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für den 2. und 3. Abschnitt

Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Der Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen im IVS und VVS hat jährlich sowie gegebenenfalls über besonderen Auftrag zu erfolgen. Wird eine Inventur gemäß Paragraph 24, durchgeführt, ist der Abschluss der Inventaraufzeichnungen im Rahmen dieser Inventur durchzuführen.
  2. Absatz 2,Beim Abschluss der Inventar- und Vorratsaufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind der mengenmäßige Endbestand und der Buchwert des Inventars und der Vorräte zu ermitteln. Es ist sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen des laufenden Finanzjahres vollständig und richtig sind.

Inventur

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Inventarverwaltung hat zumindest einmal innerhalb von fünf Finanzjahren eine Inventur über die Inventargegenstände durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Vorratsverwaltung hat jährlich zum Stichtag 31. Dezember eine Inventur über die Vorräte durchzuführen. Die Inventur kann zwischen 31. Dezember und 15. Jänner des Folgejahres durchgeführt werden, wobei sicherzustellen ist, dass der Wert zum 31. Dezember verlässlich ermittelbar ist.
  3. Absatz 3,Im Rahmen einer Inventur gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BHG 2013 ist bzw. sind
    1. Ziffer eins
      der Soll-Bestand aller Inventargegenstände und Vorräte auf seine Übereinstimmung mit dem Ist-Bestand zu prüfen,
    2. Ziffer 2
      etwaige Unterschiede zwischen den beiden Beständen aufzuklären,
    3. Ziffer 3
      diese Unterschiede im IVS und im VVS zu bereinigen sowie
    4. Ziffer 4
      ein Prüfungsbericht zu erstellen.
  4. Absatz 4,Bei einer Inventur hat sich die Inventar- oder Vorratsverwaltung auch von der pfleglichen Behandlung und Lagerung sowie vom Zustand der Gegenstände und Vorräte zu überzeugen und die Behebung festgestellter Gebrechen oder das Ausscheiden der Gegenstände oder Vorräte zu veranlassen.
  5. Absatz 5,Für Vermögensbestandteile von besonderem Wert ist gemäß Paragraph 70, Absatz 6, BHG 2013 jährlich eine Teilinventur durchzuführen.
  6. Absatz 6,Eine Inventur ist auch nach einem Einbruch, Brand oder nach sonstigen Vorfällen, anlässlich bedeutender organisatorischer Änderungen sowie bei einem Wechsel in der Person des Inventar- oder Vorratsverwalters durchzuführen.
  7. Absatz 7,Die Durchführung der Inventur zur Feststellung des Inventarbestandes einer haushaltsführenden Stelle hat grundsätzlich durch die haushaltsführende Stelle zu erfolgen, bei der die Gegenstände in Verwendung stehen.
  8. Absatz 8,Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Inventurrahmenrichtlinien zu erlassen.

Ergebnis der Inventur

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Das Ergebnis der Inventur ist im IVS und VVS nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Inventur ist der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. Kann die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder der Inventar- oder Vorratsverwalter einen festgestellten Mehr- oder Minderbestand nicht aufklären oder hält sie oder er einzelne Gegenstände für den bisherigen Verwendungszweck für nicht mehr geeignet, ist dies im Prüfungsbericht mit einem entsprechenden Vermerk festzuhalten.
  3. Absatz 3,Wird bei der Inventur ein Mehrbestand festgestellt, ist dieser gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 13 und 14 (für Inventargegenstände) oder Paragraphen 19 und 20 (für Vorräte) zu erfassen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt, ist der Gegenstand mit dem beizulegenden Zeitwert gemäß Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013 zu erfassen und über der Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  4. Absatz 4,Wird bei der Inventur ein Minderbestand festgestellt, ist bei der Leiterin oder dem Leiter der haushaltsführenden Stelle ein Antrag auf Ausscheiden der fehlenden Inventargegenstände oder Vorräte zu stellen. Die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle hat nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 26, die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
  5. Absatz 5,Wird bei der Inventur eine Wertminderung oder Werterhöhung festgestellt, ist diese gemäß den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen oder den Bestimmungen zur Bewertung von Vorräten gemäß Paragraph 92, Absatz 8, BHG 2013 im IVS oder VVS zu erfassen.

Ausscheiden der Inventargegenstände und Vorräte

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Inventargegenstände, die im Eigentum (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a,) oder im Miteigentum (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3,) des Bundes stehen und die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden wurden (Paragraph 25, Absatz 2,), sind
    1. Ziffer eins
      im Wege der Sachgüterübertragung gemäß den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen anzubieten,
    2. Ziffer 2
      gegenüber Dritten zu verwerten (Paragraph 70, Absatz 3, BHG 2013),
    3. Ziffer 3
      durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder
    4. Ziffer 4
      andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (Paragraph 27,).
  2. Absatz 2,Vorräte, die von der Vorratsverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (Paragraph 25, Absatz 2,), sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (Paragraph 27,).
  3. Absatz 3,Inventargegenstände, die von der Inventarverwaltung für den bisherigen Zweck als nicht mehr geeignet befunden werden (Paragraph 25, Absatz 2,) und die nicht im Wege der Sachgüterübertragung angeboten werden, sind durch entsprechende Umarbeitung anderweitig zu verwenden oder andernfalls als Altmaterial auszuscheiden (Paragraph 27,).
  4. Absatz 4,Ausgeschiedene Inventargegenstände und Vorräte sind aus den Inventaraufschreibungen im IVS und den Vorratsaufschreibungen im VVS auszutragen.
  5. Absatz 5,Inventargegenstände und Vorräte sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im IVS bzw. VVS zu erfassen.
  6. Absatz 6,Das Ausscheiden von Inventargegenständen oder Vorräten und deren Austragung aus den Inventar- oder Vorratsaufschreibungen darf nur auf Grund einer schriftlichen Verfügung der Leiterin oder des Leiters der haushaltsführenden Stelle oder eines von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten jener haushaltsführenden Stelle erfolgen, bei der die Gegenstände oder Vorräte in Verwendung stehen.
  7. Absatz 7,Beim Ausscheiden von Inventargegenständen und Vorräten ist das 4-Augen-Prinzip einzuhalten.

Verwertung der Inventargegenstände und Vorräte

Paragraph 27,

Inventargegenstände und Vorräte sind unmittelbar nach Feststellung der Unbrauchbarkeit durch die Inventar- oder Vorratsverwalterin oder den Inventar- oder Vorratsverwalter in geeigneter Weise als Altmaterial zu kennzeichnen und zu verwahren. Soweit nicht für einen anderen Zweck verwertbar, ist das Altmaterial an die oder den Meistbietenden zu veräußern oder bei völliger Unbrauchbarkeit unter Kontrolle von zwei Bediensteten zu vernichten.

3. Hauptstück
Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand der Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Paragraph 28,

Die Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen umfasst:

  1. Ziffer eins
    die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des unbeweglichen Bundesvermögens und
  2. Ziffer 2
    den Nachweis der unbeweglichen Sachen in der Vermögensrechnung.

Begriff der unbeweglichen Sachen

Paragraph 29,

Unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind Grundstücke sowie Sachen, die nur mit Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, das sind Gebäude sowie alle körperlichen Gegenstände, die mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.

Verwaltung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 30,

Die Verwaltung der unbeweglichen Sachen hat sinngemäß nach Paragraph 10, zu erfolgen.

Liegenschaftsverwaltungssystem

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die unbeweglichen Sachen (Paragraph 29,) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.
  2. Absatz 2,Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz eins, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

2. Abschnitt
Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen

Einteilung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Unbewegliche Sachen sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu unterscheiden in unbewegliche Sachen, die
    1. Ziffer eins
      aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden;
    2. Ziffer 2
      im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes gemäß Paragraph 50, BHV 2013 stehen;
    3. Ziffer 3
      im Miteigentum des Bundes stehen;
  2. Absatz 2,In Verwahrung genommene unbewegliche Sachen gelten nicht als unbewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und zu sichern. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.

Erfassung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), im wirtschaftlichen Eigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3,) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen.
  2. Absatz 2,Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
  3. Absatz 3,Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
  4. Absatz 4,Bei der Erfassung im LVS sind folgende Angaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Wert gemäß Paragraph 34,,
    2. Ziffer 2
      Buchungsdatum,
    3. Ziffer 3
      Aktivierungsdatum,
    4. Ziffer 4
      Art des Zugangs,
    5. Ziffer 5
      Anlagenkennzahl (AKZ),
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
    7. Ziffer 7
      Nutzungsdauer,
    8. Ziffer 8
      eindeutige Zuordnung zum Grundbuch,
    9. Ziffer 9
      gegebenenfalls Gesamtfläche,
    10. Ziffer 10
      gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundstücks oder Gebäudes,
    11. Ziffer 11
      Art und Höhe einer allfälligen Belastung oder Berechtigung,
    12. Ziffer 12
      Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
    13. Ziffer 13
      bei einem Grundstück die Anzahl der damit verbundenen Gebäude,
    14. Ziffer 14
      bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
    15. Ziffer 15
      bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Unbewegliche Sachen, die aus Mitteln des Bundes angeschafft, in Eigenregie hergestellt oder auf andere Weise erworben wurden (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins,), sowie unbewegliche Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2,), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (Paragraph 31,) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß Paragraph 49, Absatz 3, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 5 normieren Abweichendes.
    2. Ziffer 2
      Selbsterstellte unbewegliche Sachen sind gemäß Paragraph 49, Absatz 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) zu erfassen.
    3. Ziffer 3
      Unbewegliche Sachen, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß Paragraph 42, Absatz 10, BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen.
    4. Ziffer 4
      Unbewegliche Sachen, die ursprünglich als im Bau befindliche Anlagen verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.
    5. Ziffer 5
      Unbewegliche Sachen, die aus dem beweglichen in das unbewegliche Anlagevermögen übertragen wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.
  2. Absatz 2,Unbewegliche Sachen, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, im Miteigentum des Bundes stehen, sind entsprechend dem jeweiligen Eigentumsanteil wertmäßig gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 5 zu erfassen.
  3. Absatz 3,Nachträgliche Herstellungskosten sind gemäß Paragraph 49, Absatz 4, BHV 2013 wertmäßig zur unbeweglichen Sache zu erfassen, wenn:
    1. Ziffer eins
      durch den Aufwand eine unbewegliche Sache in seiner Substanz vermehrt wird,
    2. Ziffer 2
      eine unbewegliche Sache, von den üblichen Modernisierungen abgesehen, über seinen Zustand hinaus erheblich verbessert wird, oder
    3. Ziffer 3
      die Nutzungsdauer um zumindest 20 vH verlängert wird.

Ausscheiden der unbeweglichen Sachen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Unbewegliche Sachen dürfen nur auf Grund einer Verfügung der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 76, BHG 2013 ausgeschieden werden.
  2. Absatz 2,Unbewegliche Sachen sind mit dem Buchwert auszuscheiden. Ein durch das Ausscheiden erzielter Erlös ist im LVS zu erfassen.

4. Hauptstück
Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten

Gegenstand der Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten

Paragraph 36,

Die Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten umfasst:

  1. Ziffer eins
    die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der immateriellen Anlagenwerte und
  2. Ziffer 2
    den Nachweis der immateriellen Anlagenwerte in der Vermögensrechnung.

Begriff der immateriellen Anlagenwerte

Paragraph 37,

Immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz.

Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Für die Verwaltung der immateriellen Anlagenwerte ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.
  2. Absatz 2,Die immateriellen Anlagenwerte und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS) (Paragraph 11,) zu erfassen.
  3. Absatz 3,Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Absatz 2, die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Für die Einteilung und Erfassung der immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (Paragraph 12, Absatz 3, und Absatz 4,, Paragraph 13 und Paragraph 14,), mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BHV 2013 ohne Wert zu erfassen.
  3. Absatz 3,Für den Abschluss der Aufzeichnungen über immaterielle Anlagewerte gelten die Bestimmungen zum Abschluss der Inventaraufzeichnungen (Paragraph 23,) sinngemäß.
  4. Absatz 4,Für die Inventur von immateriellen Anlagewerten gelten die Bestimmungen zur Inventur von Inventargegenständen (Paragraph 24,) sinngemäß.

5. Hauptstück
Verwaltung von Bibliotheken

1. Abschnitt
Allgemeines

Gegenstand der Verwaltung von Bibliotheken und Geltungsbereich

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Verwaltung von Bibliotheken umfasst:
    1. Ziffer eins
      die Erfassung und fortlaufende Dokumentation der Bibliotheksstücke,
    2. Ziffer 2
      die Katalogisierung der Bibliotheksstücke und
    3. Ziffer 3
      die fortlaufende Dokumentation der Benützung und Entlehnung der Bibliotheksstücke.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des 5. Hauptstücks dieser Verordnung gelten für alle Bibliotheken der haushaltsführenden Stellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG 2013.

Begriff der Bibliotheksstücke

Paragraph 41,

Bibliotheksstücke sind im Wesentlichen:

  1. Ziffer eins
    Bücher,
  2. Ziffer 2
    Handschriften,
  3. Ziffer 3
    Monographien,
  4. Ziffer 4
    (Fach-)Zeitschriften,
  5. Ziffer 5
    Bilddokumente,
  6. Ziffer 6
    audiovisuelle Dokumente,
  7. Ziffer 7
    Landkarten und dergleichen.

Aufgaben der Bibliotheksverwaltung

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Das Bibliothekspersonal hat den ihm zur Verwaltung anvertrauten Bibliotheksbestand übersichtlich aufzubewahren und in entsprechenden Aufzeichnungen festzuhalten, schadhaft gewordene Bibliotheksstücke zeitgerecht instand zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass keine Bibliotheksstücke in Verlust geraten.
  2. Absatz 2,Die Bibliotheksstücke und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) als Sonderinventar (Paragraph 15,) zu erfassen. Für die Verwaltung des Bibliotheksbestands eingesetzte Verwaltungssysteme haben den jeweiligen bibliothekarischen Standards zu entsprechen.

2. Abschnitt
Verwaltung von Bibliotheksstücken

Inventarisierung und Katalogisierung der Bibliotheksstücke

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Jedes für die Bibliothek bestimmte Werk (Stück, Exemplar) ist je nach verwendetem Bibliotheksverwaltungssystem auf Basis bibliothekarischer Standards zu inventarisieren und allenfalls zu katalogisieren.
  2. Absatz 2,Ein Bibliotheksstück ist als Eigentum der Bibliothek zu kennzeichnen, mit einer fortlaufenden Nummer oder Signatur zu versehen und nach den jeweiligen Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle zu ordnen.

Erfassung der Bibliotheksstücke

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Bibliotheksstücke sind nach bibliothekarischen Standards zu erfassen.
  2. Absatz 2,Eine wertmäßige Erfassung von Bibliotheksstücken ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Der Endbestand an Bibliotheksstücken ist der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) über besonderen Auftrag nachzuweisen.

Bibliotheks- und Entlehnordnung

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Bibliotheken haben gemäß bibliothekarischen Standards eine Bibliotheks- und Entlehnordnung zu erstellen.
  2. Absatz 2,Den Benützerinnen und Benützern sowie Entlehnerinnen und Entlehnern von Bibliotheksstücken ist zumindest durch Aushang die Bibliotheks- und Entlehnordnung zur Kenntnis zu bringen.

Benützung und Entlehnung von Bibliotheksstücken

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Für die Entlehnung und Benützung von Bibliotheksstücken sind keine Gebühren einzuheben. Bibliotheksstücke können, soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, kopiert werden.
  2. Absatz 2,Entlehnungen sind in geeigneter Form evident zu halten und zu dokumentieren. Die Entlehnerin und der Entlehner sind in geeigneter Form über die übernommene Haftung (Paragraph 49,) für das entlehnte Werk in Kenntnis zu setzen. Folgende Angaben sind für die Entlehnung erforderlich:
    1. Ziffer eins
      der Tag der Entlehnung,
    2. Ziffer 2
      der Name und die haushaltsführende Stelle oder der Wohnort der Entlehnerin oder des Entlehners,
    3. Ziffer 3
      der Titel und die Signatur des Bibliotheksstücks,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Bände und
    5. Ziffer 5
      die Entlehnfrist.
  3. Absatz 3,Der regelmäßige Rundlauf periodischer Druckwerke kann abweichend von den Bestimmungen des Absatz 2, zweckmäßig nach den Bedürfnissen der haushaltsführenden Stelle organisiert werden.
  4. Absatz 4,Aus anderen Bibliotheken entlehnte Bibliotheksstücke sind in geeigneter Form bei der entlehnenden Bibliothek evident zu halten.
  5. Absatz 5,Besonders wertvolle Bibliotheksstücke unterliegen einem generellen Entlehnverbot und sind als „nicht entlehnbar“ zu kennzeichnen. Die Benützung solcher Bibliotheksstücke ist nur nach der jeweils geltenden Bibliotheksordnung gestattet.
  6. Absatz 6,Im Falle einer Überschreitung der Entlehnfrist durch die Entlehnerin oder den Entlehner ist die Rückgabe durch das Bibliothekspersonal einzumahnen.

Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke sind solche, die sofort nach ihrem Erwerb dauerhaft an Bedienstete entlehnt werden, wobei eine Rückgabe an die Bibliothek nicht beabsichtigt ist.
  2. Absatz 2,Eine Dokumentation der Entlehnung nach Paragraph 46, Absatz 2, kann für dauerhaft entlehnte Bibliotheksstücke entfallen.

Ausscheiden von Bibliotheksstücken

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Für das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle verantwortlich.
  2. Absatz 2,Bei einem Ausscheiden ist sicherzustellen, dass zumindest ein Exemplar des ausgeschiedenen Bibliotheksstückes in der Bibliothek der übergeordneten haushaltsführenden Stelle, der Österreichischen Nationalbibliothek oder in der Administrativen Bibliothek des Bundes verbleibt.
  3. Absatz 3,Das Ausscheiden von Bibliotheksstücken ist entsprechend der bibliothekarischen Standards im Bibliotheksverwaltungssystem zu dokumentieren.

Haftung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Entlehnerin oder der Entlehner haftet für das entlehnte Bibliotheksstück, solange die Rückgabe im Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) noch nicht dokumentiert ist oder von der Entlehnerin oder vom Entlehner nicht nachgewiesen werden kann.
  2. Absatz 2,Die entlehnten Bibliotheksstücke sind von den Entlehnerinnen oder Entlehnern schonend zu behandeln. Das Unterstreichen oder Hervorheben von Texten in Bibliotheksstücken ist nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Für ein in Verlust geratenes, beschädigtes oder verunreinigtes Bibliotheksstück hat die Entlehnerin oder der Entlehner nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Ersatz zu leisten.

Inventur

Paragraph 50,

Für die Inventur gelten die Bestimmungen des Paragraph 24, für Inventargegenstände sinngemäß.

6. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für das 2. – 5. Hauptstück

Kulturgüter

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Kulturgüter sind gemäß Paragraph 49, Absatz 8, BHV 2013 Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohle des Wissens und der Kultur erhalten wird.
  2. Absatz 2,Handelt es sich bei dem in dieser Verordnung geregelten Bundesvermögen um Kulturgüter, sind diese gemäß den vorliegenden Bestimmungen, mit Ausnahme der wertmäßigen Erfassung welche gemäß Absatz 3, zu erfolgen hat, in den Verwaltungssystemen zu erfassen und zu verwalten sowie gesondert zu kennzeichnen.
  3. Absatz 3,Kulturgüter gemäß Absatz eins, sind wertmäßig gemäß Paragraph 49, Absatz 7, BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (Paragraph 42, Absatz 5, BHV 2013) oder den Herstellungskosten (Paragraph 42, Absatz 6, BHV 2013) oder, sofern diese nicht ermittelbar sind, mit dem beizulegenden Zeitwert (Paragraph 42, Absatz 7, BHV 2013) zu erfassen. Ist eine Bewertung zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter ohne Wert zu erfassen.

Abschreibung

Paragraph 52,

Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte, die einer Wertminderung durch Abnutzung unterliegen, sind gemäß Paragraph 49, Absatz 5, BHV 2013 linear auf ihre Nutzungsdauer abzuschreiben.

7. Hauptstück
In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten die Verfahrensvorschriften für die Verrechnung des Bundes 1. Teil 4. Band „Richtlinien für die Sachenverwaltung des Bundes – RSB“ außer Kraft.

Fekter