BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 27. Dezember 2012

Teil römisch zwei

508. Verordnung:

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV)

508. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen mit der die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 8, 9 und 10 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 – AVOG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 9, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 – DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2010,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 432 aus 2010,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz eins, wird wie folgt geändert:

a) Die Wortfolge „Judenburg, Knittelfeld, Liezen und Murau einschließlich der politischen Exposituren Bad Aussee und Gröbming“ wird ersetzt durch die Wortfolge „Liezen, Murau und Murtal einschließlich der politischen Expositur Gröbming“.

b) Die Wortfolge „Bruck an der Mur, Leoben und Mürzzuschlag“ wird ersetzt durch die Wortfolge „Bruck-Mürzzuschlag und Leoben“.

c) Die Wortfolge „Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Radkersburg und Weiz“ wird ersetzt durch die Wortfolge „Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark und Weiz“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 3,Innerhalb eines Jahres ab Änderung der Bezeichnung oder Anschrift eines Finanzamtes können Anbringen auch unter Verwendung der bisherigen Anschrift oder Bezeichnung wirksam eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, eingefügt:

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die mit der Entgegennahme von Barzahlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Litera a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der geltenden Fassung) betrauten Organe eines Finanzamtes können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt ausüben.
  2. Absatz 2,Die mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen betrauten Organe (Paragraph 5, Absatz 2, der Abgabenexekutionsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, in der geltenden Fassung) der Finanzämter mit Sitz in Wien können diese Tätigkeiten für jedes der genannten Finanzämter ausüben.
  3. Absatz 3,Die mit der Durchführung von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (Paragraphen 86, ff des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400 in der geltenden Fassung) betrauten Organe der Finanzämter Wien 1/23 und Wien 12/13/14 Purkersdorf können diese Tätigkeit einschließlich der Auswahl der zu prüfenden Fälle für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben, sowie mit diesen Prüfungen zusammenhängende Bescheide erlassen.
  4. Absatz 4,Die mit der Erledigung der folgenden Angelegenheiten betrauten Organe des Finanzamtes Wien 8/16/17 können diese Tätigkeiten für jedes Finanzamt mit Sitz in Wien ausüben:
    1. Ziffer eins
      Vergabe von Steuernummern,
    2. Ziffer 2
      Vergabe von UID-Nummern,
    3. Ziffer 3
      Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen,
    4. Ziffer 4
      Ausstellung von Bescheinigungen, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen,
    5. Ziffer 5
      Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe,
    6. Ziffer 6
      Ausstellung von Bestätigungen über den Bezug von Familienbeihilfe für den anderen Elternteil,
    7. Ziffer 7
      Ausstellung von Bestätigungen darüber, ob eine Person steuerlich erfasst ist oder war, nicht erfasst ist oder um Vergabe einer Steuernummer angesucht hat sowie
    8. Ziffer 8
      Überwachung des Einganges von Abgabenerklärungen einschließlich der damit zusammenhängenden Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen sowie die Entscheidung über Fristerstreckungsanträge.
  5. Absatz 5,Werden Organe eines Finanzamtes nach den vorstehenden Absätzen für ein anderes Finanzamt tätig, so ist ihr Handeln dem jeweils zuständigen Finanzamt zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 20, Absatz 3, wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 4, Absatz eins, in der Fassung der Novellierungsanordnungen Ziffer eins, Litera b und c der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Fekter