BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 27. Dezember 2012

Teil römisch zwei

503. Verordnung:

Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)

503. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird

Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der Paragraphen 5, 8 a, 9, 10 und 10 a elektronisch eingebracht werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 8 a, Absatz eins a, wird die Wendung „www.justiz.gv.at“ durch die Wendung „www.eingaben.justiz.gv.at“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich – eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10 a, lautet:

Besondere Bestimmungen für Online-Eingaben

  1. Absatz eins,Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ein Anschriftcode nach Paragraph 7, ist nicht zu verwenden. Paragraph eins, Absatz eins b und Paragraph 8 a, bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Sofern die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 5, Nach dem Paragraph 11, Absatz eins i, wird folgender Absatz eins j, angefügt:

  1. Absatz eins j,Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz eins a,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, Absatz eins j,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Karl