503. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) geändert wird
Auf Grund des § 89b Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 89 b, Absatz 2, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), BGBl. II Nr. 481/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 141/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz lautet:
„Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der §§ 5, 8a, 9, 10 und 10a elektronisch eingebracht werden.“„Alle Eingaben und Beilagen von Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften können nach Maßgabe der Paragraphen 5, 8 a, 9, 10 und 10 a elektronisch eingebracht werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8a Abs. 1a wird die Wendung „www.justiz.gv.at“ durch die Wendung „www.eingaben.justiz.gv.at“ ersetzt.In Paragraph 8 a, Absatz eins a, wird die Wendung „www.justiz.gv.at“ durch die Wendung „www.eingaben.justiz.gv.at“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 dritter Satz lautet:Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz lautet:
„Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich – eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 10a lautet:Paragraph 10 a, lautet:
Besondere Bestimmungen für Online-Eingaben
(1)Absatz eins,Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des § 3 Abs. 2. Ein Anschriftcode nach § 7 ist nicht zu verwenden. § 1 Abs. 1b und § 8a bleiben davon unberührt.Eingaben und Beilagen können in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website der Justiz „www.eingaben.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen erfolgen. Diese Art der Übermittlung gilt als Direktverkehr im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ein Anschriftcode nach Paragraph 7, ist nicht zu verwenden. Paragraph eins, Absatz eins b und Paragraph 8 a, bleiben davon unberührt.
(2)Absatz 2,Sofern die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (§ 89c Abs. 5 GOG) haben die im § 5 Abs. 1 dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln.“Sofern die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze durch Online-Formulare unterstützt werden, sind diese zu verwenden. Zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtete Teilnehmer (Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG) haben die im Paragraph 5, Absatz eins, dritter Satz genannten Schriftsätze jedenfalls strukturiert elektronisch zu übermitteln.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach dem § 11 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j angefügt:Nach dem Paragraph 11, Absatz eins i, wird folgender Absatz eins j, angefügt:
„(1j)Absatz eins j,§ 1 Abs. 1, § 8a Abs. 1a, § 9 Abs. 1, § 10a und § 11 Abs. 1j, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 503/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 8 a, Absatz eins a,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 a und Paragraph 11, Absatz eins j,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012,, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Karl