BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 2. Jänner 2012

Teil römisch zwei

5. Kundmachung:

Name, Abkürzung und Emblem des Weltpostvereins (UPU)

5. Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem des Weltpostvereins (UPU)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Weltpostvereins (UPU), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Bures