BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 21. Dezember 2012

Teil römisch zwei

499. Verordnung:

WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung – WFA-EU-MV

499. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Mitbefassung bei der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften auf den Bundeshaushalt im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA-EU-Mitbefassungs-Verordnung – WFA-EU-MV)

Auf Grund des Paragraph 16, Absatz 3 und des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesezt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012, wird verordnet:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt

  1. Ziffer eins
    die Einvernehmensherstellung bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Artikel 288, Absatz 2 bis 4 AEUV oder bei Stellungnahmen zu solchen Entwürfen, wenn erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten sind, und
  2. Ziffer 2
    die Kalkulationspflicht des haushaltsleitenden Organs bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften gemäß Artikel 288, Absatz 2 bis 4 AEUV oder Stellungnahmen zu solchen Entwürfen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Ziel

Paragraph 2,

Ziel der Verordnung ist es, dass bei Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften abgestimmte und kohärente österreichische Positionen im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erarbeitet und vertreten werden.

2. Abschnitt
Einvernehmensherstellung

Paragraph 3, (1) Sind aufgrund einer als Entwurf vorliegenden unionsrechtlichen Vorschrift oder einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten, so haben die haushaltsleitenden Organe, in deren Wirkungsbereich die unionsrechtliche Vorschrift fällt, das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Erhebliche finanzielle Auswirkungen liegen vor, wenn

  1. Ziffer eins
    finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt in Höhe von mindestens 250 000 Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens 50 000 Euro zu erwarten sind, oder
  2. Ziffer 2
    die laut dem Entwurf beigeschlossenen Finanzbogen vorgesehenen Mittel aus dem EU-Haushalt die Höhe von mindestens zehn Millionen Euro oder auf das einzelne Jahr bezogen mindestens zwei Millionen Euro erreichen.
  1. Absatz 2,Es ist folgende Vorgangsweise einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Alle erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere Sitzungsberichte, Entwürfe zu Rechtsakten und sonstige vorbereitende Dokumente, insbesondere Kommissionsvorschläge jeder Art, die im Rat, im Ausschuss der Ständigen Vertreter oder den Ratsarbeitsgruppen beraten werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zur Kenntnis zu bringen.
    2. Ziffer 2
      Eine Darstellung der Abschätzung der erheblichen finanziellen Auswirkungen ist der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

3. Abschnitt
Abschätzung der finanziellen Auswirkungen

Kalkulationspflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jedes haushaltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf einer unionsrechtlichen Vorschrift fällt, hat die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen für das laufende Jahr, sowie die folgenden Finanzjahre zu ermitteln und darzustellen. Dies umfasst folgende Angaben:
    1. Ziffer eins
      die Höhe der vorgesehenen operativen Mittel und die Angabe der Verwaltungsmittel aus dem EU-Haushalt laut Finanzbogen,
    2. Ziffer 2
      eine allfällige Notwendigkeit einer Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens aufgrund von Umschichtungen zwischen Rubriken bzw. einer Erhöhung des Finanzrahmens,
    3. Ziffer 3
      ein allfälliges Erfordernis zusätzlicher Mittel aus dem Bundeshaushalt,
    4. Ziffer 4
      die Höhe der erforderlichen Kofinanzierungsmittel (Bund und Länder),
    5. Ziffer 5
      die Gesamtbelastung,
    6. Ziffer 6
      die Höhe und die Empfänger (private oder öffentliche Haushalte) der zu erwartenden Rückflüsse,
    7. Ziffer 7
      die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2,Die allfälligen sonstigen finanziellen Auswirkungen auf den österreichischen Bundeshaushalt, die nicht den EU-Haushalt betreffen, (Absatz eins, Ziffer 7,), sind ab einem Gesamtbetrag in Höhe von 100 000 Euro, oder auf das einzelne Jahr bezogen 20 000 Euro darzustellen und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Es ist das Jahr bzw. die Jahre anzugeben in dem bzw. in denen sich die sonstigen finanziellen Auswirkungen im Bundeshaushalt niederschlagen.
  3. Absatz 3,Werden die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen frühestmöglich der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Werden die Grenzen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nicht erreicht, so ist die Abschätzung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Verlangen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Angaben der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen sind während der Laufzeit alle drei Jahre und am Ende der Laufzeit einer „Soll-Ist-Analyse“ zu unterziehen. Betragsmäßige Abweichungen sind darzustellen und zu begründen. Die Analyse und die Darstellung der Abweichung und Begründung sind der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

Hilfsmittel

Paragraph 5,

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen stellt ein Instrument (Finanzielle-Auswirkungen-Rechner) sowie ein Handbuch für die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen von Entwürfen unionsrechtlicher Vorschriften bereit. Das Instrument ist für die Darstellung der Abschätzung der finanziellen Auswirkungen heranzuziehen.

4. Abschnitt

Inkrafttreten

Paragraph 6,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Fekter