495. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Abschätzung der Auswirkungen auf junge Menschen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (WFA-Kinder-und-Jugend-Verordnung – WFA-KJV)
Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 3, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf junge Menschen (Wirkungsdimension Kinder und Jugend) im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.Diese Verordnung regelt die Abschätzung der Auswirkungen auf junge Menschen (Wirkungsdimension Kinder und Jugend) im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß Paragraph 17, BHG 2013.
(2)Absatz 2,Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 (im Folgenden: Vorhaben) auf junge Menschen.Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, BHG 2013 (im Folgenden: Vorhaben) auf junge Menschen.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Unter Kindern werden Menschen verstanden, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Unter jungen Erwachsenen werden alle Menschen verstanden, die zwar das achtzehnte, nicht jedoch das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Vereinfachte Abschätzung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 1 zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Kinder und Jugend voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dafür sind die entsprechenden Wesentlichkeitskriterien der WFA-Grundsatzverordnung (WFA-GV) heranzuziehen.
(2)Absatz 2,Nach den Vorgaben der Anlage 1 ist dabei insbesondere zu prüfen, ob durch das Vorhaben
der Schutz, die Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern und jungen Erwachsenen oder
die Unterhaltsversorgung, der Ausgleich für Kinderkosten und die Betreuung von Kindern oder
die Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger Perspektive
wesentlich betroffen sind.
Vertiefende Abschätzung
§ 4.Paragraph 4,
Die vertiefende Abschätzung ist nach den Vorgaben der Anlage 2 durchzuführen. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlich wesentlichen Auswirkungen auf junge Menschen genauer zu prüfen.
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Mitterlehner