486. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Meldungen von nationalen Referenzlabors betreffend Zoonosen
Auf Grund des § 26a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 26 a, Absatz 4, des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2012,, wird verordnet:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.Die Meldung über das zeitlich und örtlich gehäufte Auftreten von Zoonoseerregern gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat zu enthalten:
Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
Vorname und Familien-/Nachname der/des Patientin/Patienten,
Geburtsdatum der/des Patientin/Patienten,
Sozialversicherungsnummer,
Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
wenn vorhanden – Name der/des zugezogenen Ärztin/Arztes, Ordinationsadresse, und
laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
(3)Absatz 3,Die Meldung an die Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit hat zu enthalten:
Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
Name des einsendenden Labors mit Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
Datum der Labordiagnose im Referenzlabor
Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
Erstisolat (Ja/Nein), und
laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
(4)Absatz 4,Die Meldung an die/den betroffene/betroffenen Leiterin/Leiter der Landeskommission für Zoonosenbekämpfung hat zu enthalten:
Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
Wohnort (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde),
Erstisolat (Ja/Nein), und
laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
§ 2.Paragraph 2,
Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß § 26a Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten: Die monatliche Aufstellung sämtlicher Befunde von Erkrankungen an Zoonoseerregern gemäß Paragraph 26 a, Absatz 3, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, in der jeweils geltenden Fassung, hat pro Isolat insbesondere nachstehende Informationen zu enthalten:
Bezeichnung des nationalen Referenzlabors und Adresse,
Datum des Eingangs des/der Isolats/Probe im nationalen Referenzlabor,
Bezeichnung des einsendenden Labors und Adresse (Bundesland, Ort mit Postleitzahl, Straße, Hausnummer),
Zoonoseerreger samt Typisierung/Feintypisierung,
Datum der Labordiagnose im Referenzlabor,
Geburtsjahr der/des Patientin/Patienten,
Geschlecht der/des Patientin/Patienten,
Wohnort (Bundesland, zuständige Bezirksverwaltungsbehörde)
laboreigene ID des/der Isolats/Probe des Referenzlabors.
Die Aufstellung hat gelistet nach jeweils zuständiger Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß § 1 Abs. 2 sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (§ 4 Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.Die Meldungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind über die vom Bundesministerium für Gesundheit bereitgestellte Datenschnittstelle in das Register der anzeigepflichtigen Krankheiten (Paragraph 4, Epidemigesetz 1950) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Meldungen nach § 1 Abs. 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.Die Meldungen nach Paragraph eins, Absatz 3 und 4 sind in Form einer Tabelle elektronisch zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die monatlichen Aufstellungen gemäß § 2 sind elektronisch zu übermitteln.Die monatlichen Aufstellungen gemäß Paragraph 2, sind elektronisch zu übermitteln.
Stöger