Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 21. Dezember 2012 |
Teil römisch zwei |
482. Verordnung: | Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke |
Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, und des Paragraph 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird verordnet:
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes für karitative Zwecke oder zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich der vereinnahmenden Dienstbehörde unverschuldet geraten sind.
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Mitterlehner