480. Verordnung des Vorstandes der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung)
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden (VerrechnungsstellenG), Art 9 EnergieliberalisierungsG, BGBl I Nr. 121/2000, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 2 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 12, des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden (VerrechnungsstellenG), Artikel 9, EnergieliberalisierungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird verordnet:
Entrichtung der Clearinggebühr
§ 1.Paragraph eins,
Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe eine Clearinggebühr (§ 12 Abs. 1 VerrechnungsstellenG) zu entrichten. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe eine Clearinggebühr (Paragraph 12, Absatz eins, VerrechnungsstellenG) zu entrichten.
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
„gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
„gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.
Gebührensätze
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz € 0,0964 pro MWh.
(2)Absatz 2,Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz € 0,002 pro MWh.
Befreiungen
§ 4.Paragraph 4,
Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:
für Netzverluste und für die Verlustenergiebeschaffung;
der Regelzonenführer für ihre Betriebszwecke.
Abrechnungszeitraum und Vorschreibung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.
(2)Absatz 2,Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.
Inkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013.
(2)Absatz 2,Die Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 216 vom 8. November 2001 und Nr. 217 vom 9./10. November 2001, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control GmbH vom 20. Dezember 2010, mit der die Verordnung betreffend die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators (Clearinggebühr-Verordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2010, tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 7.Paragraph 7,
Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume bis zum 31. Dezember 2012 werden weiterhin die Beträge gemäß der Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung), kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 216 vom 8. November 2001 und Nr. 217 vom 9./10. November 2001, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control GmbH vom 20. Dezember 2010, mit der die Verordnung betreffend die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators (Clearinggebühr-Verordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2010, herangezogen.
Boltz Graf