BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 21. Dezember 2012

Teil II

479. Verordnung:

Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung

479. Verordnung des Vorstandes der E-Control, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung)

Auf Grund des Paragraph 89, Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz , Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wird verordnet:

Entrichtung des Clearingentgelts

Paragraph eins,

Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator das in Paragraph 3, festgelegte Clearingentgelt zu entrichten.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Ziffer eins
    „Bilanzgruppe“ eine Bilanzgruppe im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, GWG;
  2. Ziffer 2
    „Bilanzgruppenkoordinator“ einen Bilanzgruppenkoordinator im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, GWG;
  3. Ziffer 3
    „Bilanzgruppenverantwortlicher“ einen Bilanzgruppenverantwortlichen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, GWG;
  4. Ziffer 4
    „Clearingentgelt“ das vom Bilanzgruppenverantwortlichen nach den Grundsätzen des Paragraph 89, GWG an den Bilanzgruppenkoordinator zu leistende Entgelt;
  5. Ziffer 5
    „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Einspeisung (Einspeisezählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
  6. Ziffer 6
    „entgeltpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;

Entgelt

Paragraph 3,

Das Entgelt beträgt für jeden entgeltpflichtigen Verbrauchsumsatz im Marktgebiet Ost € 0,0487 pro MWh und in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg € 0,0672 pro MWh.

Befreiungen

Paragraph 4,

Die Umsätze der besonderen Netzbilanzgruppe für Netzverluste und Eigenverbrauch sind vom Clearingentgelt befreit.

Abrechnungszeitraum und Vorschreibung

Paragraph 5,

  1. Absatz einsAbrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des jeweiligen Bilanzgruppenkoordinators. Das Clearingentgelt ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und vom Bilanzgruppenverantwortlichen zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
  2. Absatz 2Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Einspeisung und des tatsächlich gemessenen Verbrauchs („Zweites Clearing“) erfolgt, ist das Clearingentgelt für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.

Inkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDiese Verordnung gilt in den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg für entgeltpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2013, 00:00 Uhr, und im Marktgebiet Ost ab dem 1. Jänner 2013, 06:00 Uhr.
  2. Absatz 2Die Verordnung der Energie-Control GmbH, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung), kundgemacht am 15. November 2002 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control GmbH vom 20. Dezember 2010, mit der die Verordnung betreffend das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2010, tritt zu den in Absatz eins, genannten Zeitpunkten außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor den in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Zeitpunkten werden weiterhin die Beträge gemäß der Verordnung der Energie-Control GmbH, mit der das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich festgesetzt wird (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung), kundgemacht am 15. November 2002 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control GmbH vom 20. Dezember 2010, mit der die Verordnung betreffend das Clearingentgelt für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators im Erdgasbereich (Erdgas-Clearingentgelt-Verordnung) geändert wird, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 23. Dezember 2010, herangezogen.

Boltz   Graf