471. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (59. Novelle zur KDV 1967)
Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:Aufgrund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird verordnet:
Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 278/2012, wird wie folgt geändert:Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 6 lautet der 10. Satz:In Paragraph 4, Absatz 6, lautet der 10. Satz:
„An lenkbaren Rädern an der Hauptlenkachse von Kraftfahrzeugen dürfen nachgeschnittene Reifen nicht verwendet werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 8 lautet der 3. Satz:In Paragraph 11, Absatz 8, lautet der 3. Satz:
„Die Tagfahrleuchten müssen sich automatisch ausschalten, wenn die Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer eingeschaltet werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 22a Abs. 1 Z 2 lit. q wird der Ausdruck „Richtlinie 2005/66/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 78/2009“.In Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera q, wird der Ausdruck „Richtlinie 2005/66/EG“ ersetzt durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 78/2009“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 22a Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 9 angefügt:In Paragraph 22 a, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 8, durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 9, angefügt:
das Anbringen von Nachrüsträdern, die nach der ECE-Regelung Nr. 124 genehmigt worden sind und für das Fahrzeug geeignet sind, in derselben Dimension, die im Genehmigungsdokument angegeben ist, an Fahrzeugen der Klasse M1, N1, O1 und O2.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 52 Abs. 10 Z 6 lautet:Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 6, lautet:
Zapfwellen und deren Schutzabdeckung den Bestimmungen der Richtlinie 86/297/EWG, ABl. Nr. L 186 vom 8. Juli 1986, S 19, in der Fassung der Richtlinie 2012/24/EU, ABl. Nr. L 274 vom 9. Oktober 2012, S 24,“
6.Novellierungsanordnung 6, § 63a Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 63 a, Absatz 4, und 5 lautet:
„(4)Absatz 4,Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen nur Zugmaschinen oder Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h sowie zugelassene Anhänger verwendet werden, deren Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und die eine Bremsanlage gemäß § 6 Abs. 10 erster Satz KFG 1967 aufweisen. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klasse F dürfen nur Zugmaschinen oder Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 30 km/h sowie zugelassene Anhänger verwendet werden, deren Gesamtmasse mindestens 1 000 kg beträgt und die eine Bremsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 aufweisen. Die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
(5)Absatz 5,Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen BE, CE, C1E, DE und D1E dürfen nur solche Fahrzeugkombinationen verwendet werden, die den Anforderungen der Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997, idF BGBl. II Nr. 244/2012, für Prüfungsfahrzeuge für die jeweilige Lenkberechtigungsklasse entsprechen (§ 7 und § 17 Abs. 3 FSG-PV), wobei als Zugfahrzeug für die Klassen CE und DE jedenfalls auch ein Fahrzeug verwendet werden darf, das die Anforderungen der Abs. 2 oder 2a erfüllt.“Zum Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen BE, CE, C1E, DE und D1E dürfen nur solche Fahrzeugkombinationen verwendet werden, die den Anforderungen der Fahrprüfungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2012,, für Prüfungsfahrzeuge für die jeweilige Lenkberechtigungsklasse entsprechen (Paragraph 7 und Paragraph 17, Absatz 3, FSG-PV), wobei als Zugfahrzeug für die Klassen CE und DE jedenfalls auch ein Fahrzeug verwendet werden darf, das die Anforderungen der Absatz 2, oder 2a erfüllt.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 63a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 63 a, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,Für die Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Code 96), ist ein Schulfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger zu verwenden. Die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination muss mehr als 3 500 kg betragen. Die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 1 000 kg betragen und die tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers muss mindestens 800 kg betragen.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 64b Abs. 4 lautet:Paragraph 64 b, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4,Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen und einem klassenspezifischen Teil je angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte des Basisunterrichtes sind bei Ersterteilungen entsprechend der Anlage 10a auf mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen, bei Ausdehnungen kann der Basisunterricht entfallen und es ist nur der jeweilige klassenspezifische Teil zu absolvieren. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile sind entsprechend der Anlage 10a mindestens auf folgende Unterrichtseinheiten (UE) aufzuteilen:
Klasse A 1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg 8 UE,
Klasse C (Ausdehnung von C1) 4 UE,
Klasse CE/C1E, DE, D1E 6 UE,
Klasse D1 (Ausdehnung von B) 8 UE,
Klasse D1 (Ausdehnung von C/C1) 4 UE,
Klasse D (Ausdehnung von B) 12 UE,
Klasse D (Ausdehnung von C) 4 UE,
Klasse D (Ausdehnung von D1) 4 UE,
9.Novellierungsanordnung 9, § 64b Abs. 5 Z 1 lautet:Paragraph 64 b, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:
für die Klasse A1 sowie die Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad nach dem in der Anlage 10b enthaltenen Lehrplan, wobei nicht alle Unterrichtseinheiten auf einem Motorrad der jeweiligen Klasse absolviert werden müssen,“
10.Novellierungsanordnung 10, § 64b Abs. 6 und 7 lautet:Paragraph 64 b, Absatz 6, und 7 lautet:
„(6)Absatz 6,Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt für:
Klasse A1 sowie Klassen A2 und A, jeweils bei Direkteinstieg auf einem Motorrad 12 Unterrichtseinheiten (UE), wobei mindestens 8 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind,
Klasse B
Hauptschulung je nach Können und Fortschritt des Fahrschülers,
Perfektionsschulung 5 UE, einschließlich Sonderfahrten im Ausmaß von 3 UE (die Sonderfahrten umfassen jeweils 1 UE Nachtfahrt, 1 UE Autobahnfahrt und 1 UE Überlandfahrt),
Prüfungsvorbereitung 1 UE,
Klassen B und BE zusätzlich zur Klasse B 4 UE BE
Klassen B und C/C1 20 UE, davon 8 B, 12 C/C1
Klassen B und C/C1 und CE/C1E 22 UE, davon 8 B, 10 C, 4 CE/C1E
Klassen B und D/D1 20 UE, davon 8 B, 12 D/D1
Klassen B und C/C1 und D/D1 26 UE, davon 8 B, 10 C/C1, 8 D/D1
Klassen B und C/C1 und CE/C1E und D/D1 28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1, 4 C1E/CE
Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 darf erst nach Abschluss der Vorschulung (3 UE) und der Grundschulung (3 UE) für die Klasse B begonnen werden. Dabei ist jedenfalls auch eine Sonderfahrt durchzuführen. Die Abschlussausbildung für die Klasse B im Ausmaß von 2 Unterrichtseinheiten, die jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt zu umfassen hat, hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 zu erfolgen. Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten gemäß § 122 KFG 1967 absolviert werden.Mit der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 darf erst nach Abschluss der Vorschulung (3 UE) und der Grundschulung (3 UE) für die Klasse B begonnen werden. Dabei ist jedenfalls auch eine Sonderfahrt durchzuführen. Die Abschlussausbildung für die Klasse B im Ausmaß von 2 Unterrichtseinheiten, die jeweils 1 UE Nachtfahrt und 1 UE Autobahnfahrt zu umfassen hat, hat nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C, C1, D oder D1 zu erfolgen. Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten gemäß Paragraph 122, KFG 1967 absolviert werden.
(7)Absatz 7,Bei der Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Klassen B, C/C1 oder D/D1 auf bestimmte andere Klassen beträgt die Mindestdauer der praktischen Ausbildung:
Ausdehnung von der
Klasse B auf die Klasse BE 4 Unterrichtseinheiten (UE)
Klasse B auf die Klasse C/C1 8 UE
Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E 10 UE, davon 6 C/C1, 4 CE/C1E
Klasse B auf die Klasse D/D1 8 UE
Klasse B auf die Klasse D/D1 und DE/D1E 10 UE, davon 6 D/D1, 4 DE/D1E,
Klasse B auf die Klassen C/C1 und D 16 UE, davon 8 C/C1, 8 D/D1
Klasse B auf die Klassen C/C1 und CE/C1E und
18 UE, davon 6 C/C1, 8 D/D1, 4 CE/C1E
Klasse B auf die Klasse F 4 UE
Klasse C1 auf die Klasse C 4 UE
Klasse C1 auf die Klasse C1E 3 UE
Klasse C1E auf die Klasse CE 6 UE, davon 3 C, 3 CE
Klasse C1 auf die Klasse D1 4 UE
Klasse C1 auf die Klassen D1 und D1E 8 UE, davon 4 D1, 4 D1E
Klasse C1 auf die Klasse D 4 UE
Klasse C1 auf die Klassen D und DE 8 UE, davon 4 D, 4 DE
Klasse C auf die Klasse CE 4 UE
Klasse C auf die Klasse D 4 UE
Klasse C auf die Klassen D und DE 8 UE, davon 4 D, 4 DE
Klasse D1 auf die Klasse D 4 UE
Klasse D auf die Klasse DE 4 UE
Klasse D1 auf die Klasse D1E 3 UE.“
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 64b Abs. 7a wird folgender Abs. 7b eingefügt:Nach Paragraph 64 b, Absatz 7 a, wird folgender Absatz 7 b, eingefügt:
„(7b)Absatz 7 b,Die Ausbildung zur Erlangung der Berechtigung mit Klasse B andere als leichte Anhänger zu ziehen, wobei die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 4 250 kg beträgt (Code 96) umfasst drei Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und vier Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung. Es sind die Inhalte wie für die Klasse BE zu vermitteln. Diese Ausbildung darf nur von Fahrschullehrern für die Klasse BE oder Fahrschullehrern für die Klasse B, die den Code 96 im Führerschein eingetragen haben und ein Lehrplanseminar im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten für diese Berechtigung absolviert haben, durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen gelten auch für Fahrlehrer, die die praktische Ausbildung zur Erlangung dieser Berechtigung durchführen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 64e Abs. 3 und 4 lautet:Paragraph 64 e, Absatz 3, und 4 lautet:
„(3)Absatz 3,Das Lehrplanseminar für die Klasse BE umfasst acht Unterrichtseinheiten. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen.
(4)Absatz 4,Lehrplanseminare für die Klassen C, C1, D, D1, CE, C1E, DE und D1E haben jeweils drei Tage (24 Unterrichtseinheiten) zu umfassen. Dabei sind anhand des Praxislehrplanes Fahrübungen und Überlandfahrten durchzuführen. Ein Lehrplanseminar für die Klasse C gilt auch für die Klasse C1. Ein Lehrplanseminar für die Klasse D gilt auch für die Klasse D1. Ein Lehrplanseminar für die Klasse CE oder DE gilt auch für die Klasse C1E oder D1E.“
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 69 Abs. 30 wird folgender Abs. 31 angefügt:Nach Paragraph 69, Absatz 30, wird folgender Absatz 31, angefügt:
„(31)Absatz 31,Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 471/2012 gelten folgende Übergangsregelungen:Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, gelten folgende Übergangsregelungen:
§ 11 Abs. 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 11, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor in Kraft treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
§ 52 Abs. 10 Z 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2013 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
vor dem 19. Jänner 2013 bereits als Schulfahrzeuge für die Klasse F verwendete Fahrzeuge, die nicht den Bestimmungen des § 63a Abs. 4 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2017 als Schulfahrzeuge für die Klasse F verwendet werden;vor dem 19. Jänner 2013 bereits als Schulfahrzeuge für die Klasse F verwendete Fahrzeuge, die nicht den Bestimmungen des Paragraph 63 a, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, entsprechen, dürfen noch bis längstens 31. Dezember 2017 als Schulfahrzeuge für die Klasse F verwendet werden;
für Anträge auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse BE, die vor dem 19. Jänner 2013 eingebracht wurden, gelten § 64b Abs. 6 und 7 mit der Maßgabe, dass bis zum 31. Mai 2013 die bisherigen Ausbildungsbestimmungen anzuwenden sind;für Anträge auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse BE, die vor dem 19. Jänner 2013 eingebracht wurden, gelten Paragraph 64 b, Absatz 6, und 7 mit der Maßgabe, dass bis zum 31. Mai 2013 die bisherigen Ausbildungsbestimmungen anzuwenden sind;
Anlage 5d Kapitel VI in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;Anlage 5d Kapitel römisch sechs in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, gilt nicht für bereits zugewiesene Kennzeichen;
bis 30. Juni 2013 sind noch Kennzeichen mit den bisherigen Behördenbezeichnungen „BM“ „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ zuzuweisen; ab 1. Juli 2013 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 zu beantragen;bis 30. Juni 2013 sind noch Kennzeichen mit den bisherigen Behördenbezeichnungen „BM“ „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ zuzuweisen; ab 1. Juli 2013 hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs, für das noch ein Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ zugewiesen ist, die Möglichkeit, die Zuweisung eines Kennzeichens gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, zu beantragen;
bereits zugewiesene Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung sind aber die Behördenbezeichnungen gemäß Anlage 5d in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ sind nur bis 30. Juni 2013 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;bereits zugewiesene Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ bleiben während aufrechter Zulassung des Fahrzeuges weiter gültig; im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines anderen Kennzeichens während aufrechter Zulassung sind aber die Behördenbezeichnungen gemäß Anlage 5d in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, zu verwenden; Freihaltungen von Kennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ sind nur bis 30. Juni 2013 möglich und längstens bis zu diesem Zeitpunkt gültig;
Wunschkennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 30. Juni 2013 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß § 48a Abs. 8a KFG 1967 noch bis 30. Juni 2013 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 30. Juni 2013;Wunschkennzeichen mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ dürfen auch im Falle einer Anmeldung oder der Zuweisung eines Kennzeichens während aufrechter Zulassung weiterhin bis zur Beendigung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen verwendet werden, sofern sie bis 30. Juni 2013 reserviert werden; eine Verlängerung des Rechts zur Führung dieser Wunschkennzeichen ist nur möglich, sofern der Zeitraum für die Einbringung des jeweiligen Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 48 a, Absatz 8 a, KFG 1967 noch bis 30. Juni 2013 zu laufen beginnt; dieser Zeitraum endet aber in diesen Fällen jedenfalls mit 30. Juni 2013;
bei den Behörden oder den Zulassungsstellen vorrätige, zur Deckung des laufenden Bedarfes erforderliche Kennzeichentafeln mit den Behördenbezeichnungen „FB“, „FF“, „HB“, „MZ“ oder „RA“ dürfen noch für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem 30. Juni 2013 aufgebraucht und deren Kennzeichen zugewiesen werden;
eine Umstellung der Kennzeichnung (§ 5 Zulassungsstellenverordnung, ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (§ 10 ZustV) muss bis spätestens 1. Juli 2013 erfolgen.“eine Umstellung der Kennzeichnung (Paragraph 5, Zulassungsstellenverordnung, ZustV) der betroffenen Zulassungsstellen und der betroffenen Zulassungsstellenstempel (Paragraph 10, ZustV) muss bis spätestens 1. Juli 2013 erfolgen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 70 Abs. 14 Z 3 entfällt die Wortfolge „und Anlage 4 Tabelle für die Aufbauarten, jeweils“.In Paragraph 70, Absatz 14, Ziffer 3, entfällt die Wortfolge „und Anlage 4 Tabelle für die Aufbauarten, jeweils“.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 70 Abs. 14 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:In Paragraph 70, Absatz 14, wird der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:
Anlage 4 Tabelle für die Aufbauarten, in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012, mit 7. Juli 2013. Am 6. Juli 2013 werden die in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 in den entsprechenden Feldern gespeicherten Daten hinsichtlich der Aufbauart nach der folgenden Tabelle umcodiert:Anlage 4 Tabelle für die Aufbauarten, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012,, mit 7. Juli 2013. Am 6. Juli 2013 werden die in der Genehmigungsdatenbank gemäß Paragraph 30 a, KFG 1967 in den entsprechenden Feldern gespeicherten Daten hinsichtlich der Aufbauart nach der folgenden Tabelle umcodiert:
|
Bestehende Codierung in der Genehmigungsdatenbank
|
Umcodierung auf:
|
|
CA
|
GA
|
|
CB
|
GB
|
|
CC
|
GC
|
|
CD
|
GD
|
|
CE
|
GE
|
|
CF
|
GF
|
|
CG
|
GG
|
|
CH
|
GH
|
|
CI
|
GI
|
|
CJ
|
GJ
|
|
CK
|
GK
|
|
CL
|
GL
|
|
CM
|
GM
|
|
CN
|
GN
|
|
CO
|
GO
|
|
CP
|
GP
|
|
CQ
|
GQ
|
|
CR
|
GR
|
|
CS
|
GS
|
|
CT
|
GT
|
|
CU
|
GU
|
|
CV
|
GV
|
|
CW
|
GW
|
Ab dem 7. Juli 2013 dürfen ausschließlich die Codierungen in der Bedeutung der Anlage 4, Tabelle für die Aufbauarten in der Fassung BGBl. II Nr. 278/2012 verwendet werden; die Angabe der auf das jeweilige Fahrzeug zutreffenden Klasse(n) I, II, III, A und/oder B ist in der Zeile 11 einzutragen.“Ab dem 7. Juli 2013 dürfen ausschließlich die Codierungen in der Bedeutung der Anlage 4, Tabelle für die Aufbauarten in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2012, verwendet werden; die Angabe der auf das jeweilige Fahrzeug zutreffenden Klasse(n) römisch eins, römisch zwei, römisch drei, A und/oder B ist in der Zeile 11 einzutragen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 70 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:Nach Paragraph 70, Absatz 14, wird folgender Absatz 15, angefügt:
„(15)Absatz 15,Die Änderungen durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 471/2012 treten wie folgt in Kraft:Die Änderungen durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, treten wie folgt in Kraft:
Anlage 5d Kapitel VI in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 mit 1. Jänner 2013;Anlage 5d Kapitel römisch sechs in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, mit 1. Jänner 2013;
§ 63a Abs. 4 bis 6, § 64b Abs. 4 bis 7 und 7b, § 64e Abs. 3 und 4, Anlage 9a und Anlage 10a jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 mit 19. Jänner 2013;Paragraph 63 a, Absatz 4, bis 6, Paragraph 64 b, Absatz 4, bis 7 und 7b, Paragraph 64 e, Absatz 3, und 4, Anlage 9a und Anlage 10a jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, mit 19. Jänner 2013;
§ 52 Abs. 10 Z 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 471/2012 mit 1. November 2013.“Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 6, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2012, mit 1. November 2013.“
17.Novellierungsanordnung 17, In der Anlage 4, Tabelle für die Fahrzeugarten lautet die Zeile für den Code 935:
|
„935
|
Zugmaschine auf Ketten
|
C1, C2, C3, C4.1, C5
|
|
Zugmaschine auf Ketten“
|
18.Novellierungsanordnung 18, In der Anlage 5d, Kapitel I betreffend Burgenland wird die Behördenbezeichnung „Landespolizeidirektion Burgenland für das Gebiet der Gemeinde Eisenstadt“ ersetzt durch die Behördenbezeichnung „Landespolizeidirektion Burgenland für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust“.In der Anlage 5d, Kapitel römisch eins betreffend Burgenland wird die Behördenbezeichnung „Landespolizeidirektion Burgenland für das Gebiet der Gemeinde Eisenstadt“ ersetzt durch die Behördenbezeichnung „Landespolizeidirektion Burgenland für das Gebiet der Gemeinden Eisenstadt und Rust“.
19.Novellierungsanordnung 19, In der Anlage 5d, Kapitel III betreffend Niederösterreich wird die Behördenbezeichnung „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Schwechat“ ersetzt durch die Behördenbezeichnung „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat“.In der Anlage 5d, Kapitel römisch drei betreffend Niederösterreich wird die Behördenbezeichnung „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Schwechat“ ersetzt durch die Behördenbezeichnung „Landespolizeidirektion Niederösterreich für das Gebiet der Gemeinde Schwechat und die im Gebiet der Gemeinden Fischamend, Klein-Neusiedl und Schwadorf gelegenen Teile des Flughafens Wien-Schwechat“.
20.Novellierungsanordnung 20, In der Anlage 5d, Kapitel VI betreffend Steiermark werden die Behörden „BH. Bruck an der Mur“ und „BH. Mürzzuschlag“ samt den Bezeichnungen „BM“ und „MZ“ durch die Behörde „BH. Bruck-Mürzzuschlag“ mit der Bezeichnung „BM“, die Behörden „BH. Hartberg“ und „BH. Fürstenfeld“ samt den Bezeichnungen „HB“ und „FF“ durch die Behörde „BH. Hartberg-Fürstenfeld“ mit der Bezeichnung „HF“ und die Behörden „BH. Feldbach“ und „BH. Radkersburg“ samt den Bezeichnungen „FB“ und „RA“ durch die Behörde „BH. Südoststeiermark“ mit der Bezeichnung „SO“ ersetzt.In der Anlage 5d, Kapitel römisch sechs betreffend Steiermark werden die Behörden „BH. Bruck an der Mur“ und „BH. Mürzzuschlag“ samt den Bezeichnungen „BM“ und „MZ“ durch die Behörde „BH. Bruck-Mürzzuschlag“ mit der Bezeichnung „BM“, die Behörden „BH. Hartberg“ und „BH. Fürstenfeld“ samt den Bezeichnungen „HB“ und „FF“ durch die Behörde „BH. Hartberg-Fürstenfeld“ mit der Bezeichnung „HF“ und die Behörden „BH. Feldbach“ und „BH. Radkersburg“ samt den Bezeichnungen „FB“ und „RA“ durch die Behörde „BH. Südoststeiermark“ mit der Bezeichnung „SO“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, In der Anlage 9a werden die Bezeichnungen „B+E“ durch „BE“ und „C+E“ durch „CE“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, In der Anlage 10a lautet das Inhaltsverzeichnis:
„Inhaltsverzeichnis:
Kapitel 1: Basis – Lehrplan für die Ersterteilung aller Klassen
Kapitel 2: Theoretische Lehrinhalte für die A-Klassen, außer AM
Kapitel 3: Theoretische Lehrinhalte Klasse B
Kapitel 4: Theoretische Lehrinhalte Klasse BE
Kapitel 5: Theoretische Lehrinhalte Klasse C1
Kapitel 6: Theoretische Lehrinhalte Klasse C
Kapitel 7: Theoretische Lehrinhalte Klasse C (Ausdehnung von C1)
Kapitel 8: Theoretische Lehrinhalte Klassen CE, C1E, DE und D1E
Kapitel 9: Theoretische Lehrinhalte Klasse D1
Kapitel 10: Theoretische Lehrinhalte Klasse D (Ausdehnung von B)
Kapitel 11: Theoretische Lehrinhalte Klasse D (Ausdehnung von C)
Kapitel 12: Theoretische Lehrinhalte für die Klasse D (Ausdehnung von D1)
Kapitel 13: Theoretische Lehrinhalte Klasse F“
23.Novellierungsanordnung 23, In der Anlage 10a wird in der Überschrift von Kapitel 1 die Zahl „26“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, In der Anlage 10a entfällt in den Kapiteln 2 bis 11 jeweils die zweite Spalte (Minutenleiste) mit der Überschrift „Dauer in Minuten“.
25.Novellierungsanordnung 25, In der Anlage 10a, Kapitel 2, Abschnitt 1.15 wird angefügt:
Anregungen zur Erlangung von Risikokompetenz“
26.Novellierungsanordnung 26, In der Anlage 10a, Kapitel 2, Abschnitt 2.4 wird angefügt:
besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Benützung von Autobahnen und Autostraßen mit Kraftfahrzeugen der Klasse A1, A2 oder A“
27.Novellierungsanordnung 27, In der Anlage 10a wird in der Überschrift von Kapitel 3 die Zahl „6“ durch die Zahl „12“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, In der Anlage 10a, Kapitel 3, Abschnitt 3 wird der Ausdruck „91/439/EWG“ durch den Ausdruck „2006/126/EG“ ersetzt.
29.Novellierungsanordnung 29, In der Anlage 10a, Kapitel 3, werden folgende Abschnitte 3.5 bis 3.8 angefügt:
Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Benützung von Autobahnen und Autostraßen mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Überholvorgängen mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Wahl der Fahrgeschwindigkeit mit Kraftfahrzeugen der Klasse B
Besondere Verhaltensweisen im Zusammenhang beim Hintereinanderfahren mit Kraftfahrzeugen der Klasse B“
30.Novellierungsanordnung 30, In der Anlage 10a wird in der Überschrift von Kapitel 4 der Ausdruck „B+E“ durch „BE“ und die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, In der Anlage 10a, Kapitel 4, Abschnitt 1 wird der Ausdruck „B+E“ jeweils durch „BE“ ersetzt.
32.Novellierungsanordnung 32, In der Anlage 10a, Kapitel 4, wird folgender Abschnitt 4 angefügt:
33.Novellierungsanordnung 33, In der Anlage 10a, Kapitel 5, Überschrift und Abschnitt 1, Kapitel 6, Abschnitt 1 und Kapitel 7, Abschnitt 1 wird jeweils das Wort „Unterklasse“ durch das Wort „Klasse“ ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, In der Anlage 10a, Kapitel 8 lautet die Überschrift:
„8. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen CE, C1E, DE und D1E (6 Unterrichtseinheiten)“
35.Novellierungsanordnung 35, In der Anlage 10a werden die bisherigen Kapitel 9 und 10 als Kapitel 10 und 11 bezeichnet und als neues Kapitel 9 wird eingefügt:
„9. Theoretische Lehrinhalte für die Klassen D1 (8 Unterrichtseinheiten)
|
Ab-
schnitt
|
Lehrinhalt
|
|
1
|
Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse D1
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger,
Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung in Omnibussen und Omnibusanhängern
(Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr)
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Betriebsleiters, Pflichten des
Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote,
besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Besondere Ausstattungsgegenstände
Ziehen von Anhängern
|
|
2
|
Technische Bauteile von Omnibussen und Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung, Kraftübertragung, Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
|
|
3
|
Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität
Beladung, Ladungssicherung,
fahrgastorientierter Fahrstil
|
|
4
|
Ökologischer und ökonomischer Betrieb
Ausstattung, technischer Zustand, Bedienung und Fahrweise
|
36.Novellierungsanordnung 36, In der Anlage 10a, Kapitel 10 (neu), Abschnitt 1 und Kapitel 11 (neu), Abschnitt 1 werden nach dem Ausdruck „Klasse D“ jeweils die Worte „und die Klasse D1“eingefügt.
37.Novellierungsanordnung 37, In der Anlage 10a, Kapitel 10 (neu), Abschnitt 2 und Kapitel 11 (neu) Abschnitt 2 wird jeweils angefügt:
„Komfortausstattung“.
38.Novellierungsanordnung 38, In der Anlage 10a wird das bisherige Kapitel 11 als Kapitel 13 bezeichnet und als neues Kapitel 12 wird eingefügt:
„12. Theoretische Lehrinhalte für die Klasse D (Ausdehnung von D1; 4 Unterrichtseinheiten)
|
Ab-
schnitt
|
Lehrinhalt
|
|
1
|
Gesetzliche Vorschriften
Lenkberechtigung für die Klasse D
Bauart und Ausrüstung der Kfz und Anhänger,
Zulassung und Überprüfung
Beladung, Personenbeförderung in Omnibussen und Omnibusanhängern
(Linienverkehr und Gelegenheitsverkehr)
Pflichten des Zulassungsbesitzers, Pflichten des Betriebsleiters, Pflichten des
Kraftfahrzeuglenkers
Wahl der Fahrgeschwindigkeit, Abstände beim Hintereinanderfahren, besondere Fahrverbote,
Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, besondere Bestimmungen für den ruhenden Verkehr
Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Ruhezeiten, Handhabung von Schaublatt und Kontrollgerät
Besondere Ausstattungsgegenstände
Ziehen von Anhängern
|
|
2
|
Technische Bauteile von Omnibussen und
Anhängern
Motor, Kraftstoffanlage, Auspuff, Kühlung, Schmierung, Kraftübertragung, Rahmen und Aufbauten; Fahrwerk; Bremsanlagen
Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
Elektrische Anlage und Kontrolleinrichtungen
Komfortausstattung
|
|
3
|
Fahrphysik und Ladetechnik
Kraftschluss, Fahrwiderstände, Achslasten und Achslaständerungen, Fahrstabilität
Beladung, Ladungssicherung“
|
39.Novellierungsanordnung 39, In der Anlage 10a wird in der Überschrift von Kapitel 13 (neu) die Zahl „8“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
Bures