BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 20. Dezember 2012

Teil römisch zwei

467. Verordnung:

Konsularbeglaubigungsverordnung – KBeglV

467. Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden (Konsularbeglaubigungsverordnung – KBeglV)

Auf Grund von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, wird verordnet:

1. Abschnitt
Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung von sonstigen Vermerken

Paragraph eins,

Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen und zur Anbringung sonstiger Vermerke wird aufgrund von Paragraph 6, Bundesgesetz über die Beglaubigung durch die Konsularbehörden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, gemäß den nachfolgenden Paragraphen 2, - 6 geregelt.

Beglaubigungsregister

Paragraph 2,

Die Konsularbehörde hat ein Beglaubigungsregister zu führen.

  1. Absatz eins,In Teil A dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Überbeglaubigungen von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Überbeglaubigung sind zumindest der Tag der Beglaubigung, der Vor- und Zuname der Amtsperson, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Behörde, deren Amtssiegel beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde nach Gattung und Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift des Beglaubigenden zu erfassen.
  2. Absatz 2,In Teil B dieses Beglaubigungsregisters sind die durchgeführten Beglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, KBeglB von privaten Quellendokumenten einzutragen und mit jährlich fortlaufenden Zahlen zu versehen. Zu jeder durchgeführten Beglaubigung sind zumindest Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und Unterschrift der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Bezeichnung der Urkunde, der Tag der Beglaubigung, ob die Urkunde vor dem Beglaubigenden unterzeichnet wurde oder die Echtheit der Unterschrift vor dem Beglaubigenden anerkannt wurde, die Art der Feststellung der Identität der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, die Unterschrift des Beglaubigenden, die Unterschrift der Person, deren Quellendokument beglaubigt wird sowie gegebenenfalls die Unterschrift der Zeugen zu erfassen.
  3. Absatz 3,Wird das Beglaubigungsregister durch automationsunterstützte Datenverarbeitung geführt, so sind die Unterschriften in einem gesonderten Unterschriftenregister zu leisten.

Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken und Überbeglaubigungsvermerken von Behörden

Paragraph 3,

Das Verfahren zur Vornahme von Überbeglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, – c sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b Sub-Litera, a, a, KBeglG wird wie folgt geregelt:

  1. Absatz eins,Ein Beglaubigungsvermerk einer österreichischen oder ausländischen Behörde ist von einer Konsularbehörde überzubeglaubigen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beglaubigende das Quellendokument eindeutig lesen sowie die beigesetzten Unterschriften und die angebrachten Amtssiegel eindeutig identifizieren kann, und
    2. Ziffer 2
      die Echtheit aller beigesetzten Unterschriften und aller angebrachten Amtssiegel anhand vorhandener Muster geprüft wurden, und
    3. Ziffer 3
      die Prüfung des Quellendokuments und der Beglaubigungsvermerke keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
    4. Ziffer 4
      im Falle von Quellendokumenten, die aus mehreren Blättern bestehen, die Seiten untrennbar miteinander verbunden sind.
  2. Absatz 2,Der Überbeglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die laufende Nummer, unter der die Überbeglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
    2. Ziffer 2
      den Vor- und Zunamen der Amtsperson, deren Unterschrift überbeglaubigt wird,
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Behörde, der diese Amtsperson angehört und deren Amtssiegel beglaubigt wird,
    4. Ziffer 4
      die Feststellung der Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels, und
    5. Ziffer 5
      den Ort und das Datum der Überbeglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Konsularbehörde.
  3. Absatz 3,Wenn die Anbringung des Überbeglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

Beglaubigung von von Vertretungsbehörden errichteten Quellendokumenten

Paragraph 4,

Für die Beglaubigung von Quellendokumenten, die öffentliche Urkunden sind und die von Vertretungsbehörden errichtet wurden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, KBeglG gilt Paragraph 3, sinngemäß.

Beglaubigung von privaten Quellendokumenten

Paragraph 5,

Das Verfahren zur Vornahme von Beglaubigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, KBeglG wird wie folgt geregelt:

  1. Absatz eins,Eine Unterschrift auf einem privaten Quellendokument ist von einer Vertretungsbehörde zu beglaubigen,
    1. Ziffer eins
      wenn die Prüfung des Quellendokuments keinerlei Zweifel im Sinne von Paragraph 3, Absatz 4, KBeglG ergibt, und
    2. Ziffer 2
      die zu beglaubigende Unterschrift eigenhändig vor dem Beglaubigenden beigesetzt wird oder die Person, die unterschrieben hat, die bereits beigesetzte Unterschrift als die ihre anerkennt, und
    3. Ziffer 3
      die Identität der Person, die unterschrieben hat,
      1. Litera a
        persönlich und dem Namen nach amtsbekannt ist, oder
      2. Litera b
        durch einen amtlichen Lichtbildausweis bestätigt wird, oder
      3. Litera c
        durch zwei persönlich und dem Namen nach amtsbekannte oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesene Zeugen bestätigt wird, oder
      4. Litera d
        durch einen persönlich und dem Namen nach amtsbekannten oder durch amtlichen Lichtbildausweis ausgewiesenen Zeugen und eine von der Person, die unterschrieben hat, vorgewiesene andere Urkunde als einen amtlichen Lichtbildausweis, deren Besitz für die Annahme der Identität des Vorweisenden spricht, bestätigt wird, sofern sich gegen diese Annahme keine Bedenken ergeben.
  2. Absatz 2,Als Identitätszeugen sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      noch nicht 18 Jahre alt sind, oder
    2. Ziffer 2
      am den Gegenstand des privaten Quellendokuments bildenden Geschäft beteiligt sind oder darin begünstigt werden, oder
    3. Ziffer 3
      ihrer Körper- oder Geistesbeschaffenheit nach unvermögend sind, ein Zeugnis abzulegen.
  3. Absatz 3,Das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift auf einem privaten Quellendokument beglaubigt werden soll, ist festzustellen und im Beglaubigungsvermerk anzuführen. Das Geburtsdatum ist, sofern es nicht amtsbekannt ist, auf eine der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, oder c angeführten Arten oder durch Vorlage einer der in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannten, das Geburtsdatum enthaltenden Urkunden zu bestätigen.
  4. Absatz 4,Der Beglaubigungsvermerk, der auf dem Quellendokument anzubringen ist, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die laufende Nummer, unter der die Beglaubigung im Beglaubigungsregister vermerkt wird,
    2. Ziffer 2
      den Vor- und den Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person, deren Unterschrift beglaubigt wird,
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, dem Beglaubigenden persönlich und namentlich bekannt oder die Identität durch einen mit Lichtbild und eigenhändiger Unterschrift versehenen gültigen amtlichen Ausweis oder durch zwei Zeugen oder durch einen Zeugen und ein persönliches Dokument überprüft worden ist,
    4. Ziffer 4
      die ausdrückliche Feststellung, dass die Person, deren Unterschrift beglaubigt wird, vor dem Beglaubigenden unterschrieben oder ihre Unterschrift als echt anerkannt hat,
    5. Ziffer 5
      den Ort und den Tag der Beglaubigung, die eigenhändige Unterschrift des Beglaubigenden und das Amtssiegel der Vertretungsbehörde.
  5. Absatz 5,Wenn die Anbringung des Beglaubigungsvermerks auf dem Quellendokument nicht möglich ist, hat die Konsularbehörde diesen auf einem weiteren Blatt, das mit dem Quellendokument untrennbar zu verbinden ist, anzubringen.

Vidimierung

Paragraph 6,

Auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, KBeglG hat die Vertretungsbehörde zu bestätigen, dass eine Abschrift (Kopie) einer in Österreich errichteten Urkunde mit dem ihr vorgelegten Original übereinstimmt, wenn der die Amtshandlung Durchführende sowohl die Abschrift (Kopie) als auch das Original eindeutig lesen kann.

Überprüfung von Urkunden

Paragraph 7,

Wenn die Konsularbehörde eine Überprüfung vorgelegter Urkunden gemäß Paragraph 3, Absatz 3, 1. Spiegelstrich KBeglG vornehmen lässt, so hat sie natürliche oder juristische Personen zu beauftragen, die dafür ausreichend mit den allgemeinen und rechtlichen Verhältnissen in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vertraut sind und in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Verhältnis mit der Person, die ein Interesse an der Beglaubigung oder Überbeglaubigung hat, stehen.

2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

Überbeglaubigung von Übersetzungen durch Vertretungsbehörden

Paragraph 8,

Auf der Grundlage von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a, KBeglG nehmen Vertretungsbehörden Überbeglaubigungen auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen von vom jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministerium beglaubigten Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) zum Zweck der Verwendung in Österreich oder für österreichische Staatsbürger und Österreich zuzurechnende juristische Personen vor, wenn die ausländische Rechtsordnung eine Überbeglaubigung auf mit Urkunden verbundenen Übersetzungen, nicht aber eine direkte Überbeglaubigung von Beglaubigungsvermerken des jeweils dafür zuständigen ausländischen Außenministeriums auf Originalen, Duplikaten und Abschriften (Kopien) von Quellendokumenten ermöglicht.

Aussetzung der Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden ausländischer Staaten

Paragraph 9,

Auf der Grundlage von Paragraph 6, KBeglG wird, unbeschadet allfälliger Arten der Amtshilfe, die Vornahme von Beglaubigungen von Urkunden folgender Staaten ausgesetzt:

Afghanistan

Äquatorialguinea

Burundi

Irak

Komoren

Kongo

Kongo – Demokratische Republik

Korea – Demokratische Volksrepublik

Myanmar

Somalia

Sudan

Südsudan

Tschad

3. Abschnitt
Sprachliche Gleichbehandlung und Schlussbestimmung

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 10,

Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlussbestimmung

Paragraph 11,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

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