463. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten geändert wird
Auf Grund des § 38 Abs. 3 Ärztegesetz 1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 38, Absatz 3, Ärztegesetz 1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, BGBl. Nr. 664/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/2003, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2003,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und Frauen“.Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.
3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 2a und 7 Abs. 1, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.In den Paragraphen 2 a und 7 Absatz eins, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 3 wird die Wendung „360 Stunden“ durch die Wendung „390 Stunden“ und die Wendung „180 Stunden“ durch die Wendung „210 Stunden“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wendung „360 Stunden“ durch die Wendung „390 Stunden“ und die Wendung „180 Stunden“ durch die Wendung „210 Stunden“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 lautet:
Arbeitsphysiologie:
Belastung, Beanspruchung, körperliche und mentale Leistungsfähigkeit, Beurteilung von Arbeitsschwere, Arbeitsschwierigkeit und Arbeitsleistung, Ermüdung, Erschöpfung, Erholung;
Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationsentwicklung;
Arbeitspsychologie und Organisationspsychologie:
Evaluierung (Erfassung, Bewertung, Präventionsmaßnahmen) psychischer Belastungen, Schnittstellen zu anderen Fachdisziplinen;“
6.Novellierungsanordnung 6, § 5 Abs. 1 Z 11 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:
Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen, werdenden Müttern sowie älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;“
7.Novellierungsanordnung 7, § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Die §§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 1 Z 2 bis 4 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 463/2012 finden keine Anwendung auf Ausbildungslehrgänge, deren Beginn vor dem 1. Jänner 2013 liegt.“Die Paragraphen 4, Absatz 3 und 5 Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2012, finden keine Anwendung auf Ausbildungslehrgänge, deren Beginn vor dem 1. Jänner 2013 liegt.“
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