BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 18. Dezember 2012

Teil römisch zwei

463. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten

463. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten geändert wird

Auf Grund des Paragraph 38, Absatz 3, Ärztegesetz 1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärzten, Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1996,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2003,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.

Novellierungsanordnung 3, In den Paragraphen 2 a und 7 Absatz eins, 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz 3, wird die Wendung „360 Stunden“ durch die Wendung „390 Stunden“ und die Wendung „180 Stunden“ durch die Wendung „210 Stunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 lautet:

  1. Ziffer 2
    Arbeitsphysiologie:
    Belastung, Beanspruchung, körperliche und mentale Leistungsfähigkeit, Beurteilung von Arbeitsschwere, Arbeitsschwierigkeit und Arbeitsleistung, Ermüdung, Erschöpfung, Erholung;
  2. Ziffer 3
    Betriebs- und Arbeitsorganisation einschließlich Organisationsentwicklung;
  3. Ziffer 4
    Arbeitspsychologie und Organisationspsychologie:
    Evaluierung (Erfassung, Bewertung, Präventionsmaßnahmen) psychischer Belastungen, Schnittstellen zu anderen Fachdisziplinen;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Maßnahmen im Zusammenhang mit der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen, insbesondere von chronisch Kranken, Behinderten, Rehabilitanden, Jugendlichen, werdenden Müttern sowie älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 8, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 4, Absatz 3 und 5 Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und 11 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2012, finden keine Anwendung auf Ausbildungslehrgänge, deren Beginn vor dem 1. Jänner 2013 liegt.“

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