Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 18. Dezember 2012 |
Teil römisch zwei |
462. Verordnung: | Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke |
Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und des Paragraph 5, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird verordnet:
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit übergeben wurden, sind nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorgans zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete aus dem Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit unverschuldet geraten sind.
Auf Grund des Paragraph eins, erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Stöger