455. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus geändert wird
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2012, wird verordnet:Aufgrund des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, BGBl. II Nr. 379/2012, wird wie folgt geändert:Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
§ 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
„§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Steiermark wird ein zusätzliches Kontingent von 35 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Beherbergungswesen, in der Gastronomie und in Freizeiteinrichtungen während der Alpinen Schiweltmeisterschaft in Schladming festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Laufzeit der im Rahmen dieses Kontingents erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht vor dem 22. Dezember 2012 beginnen und nicht nach dem 28. Februar 2013 enden.“
Hundstorfer