BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 17. Dezember 2012

Teil II

454. Verordnung:

Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012

454. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung 2012 – RPV 2012)

Auf Grund des Paragraph 20, Absatz 2 a, des Pensionskassengesetzes (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDiese Verordnung ist für neu hinzukommende Anwartschaftsberechtigte in bestehenden Pensionskassenverträgen sowie auf Pensionskassenverträge, die nach dem 31. Dezember 2012 neu abgeschlossen werden, anzuwenden. Pensionskassenverträge, die im Zuge einer Kündigung gemäß Paragraph 17, PKG oder einer Übertragung gemäß Paragraph 41, PKG abgeschlossen werden, gelten nicht als neu abgeschlossen im Sinne dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2Hinsichtlich des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG sowie für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG ist diese Verordnung auf alle Pensionskassenverträge unabhängig von deren Abschlussdatum anzuwenden.

Rechnungszins

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDer höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins beträgt 3%.
  2. Absatz 2Der höchstzulässige Prozentsatz für den Rechnungszins der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 1,75%.
  3. Absatz 3Werden bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung Berechnungsmethoden verwendet, bei denen der Rechnungszins und Bezugs- und Pensionssteigerungen getrennt angesetzt werden, so darf die kombinierte Anwendung der beiden Prozentsätze den jeweils höchstzulässigen Rechnungszins gemäß Absatz eins, oder 2 nicht überschreiten.

Rechnungsmäßiger Überschuss

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDer höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss beträgt 5%.
  2. Absatz 2Der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss der Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG beträgt 2,75%.
  3. Absatz 3Der rechnungsmäßige Überschuss muss den Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt überschreiten.

Inkrafttreten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss (Rechnungsparameterverordnung – RPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2011,, außer Kraft.

Ettl   Pribil