BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 17. Dezember 2012

Teil römisch zwei

453. Verordnung:

Zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV)

453. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung (ZZV)

Auf Grund des Paragraph 24 a, Absatz 3, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird verordnet:

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Die zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, PKG hat unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) verwalteten Pensionskassenzusagen zu erfolgen.

Paragraph 2,

Bei einer zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung darf der Rechnungszins nicht unterschritten werden.

Gleichmäßige Pensionsanpassung für Leistungsberechtigte

Paragraph 3,

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Pensionsveränderungen zu berücksichtigen.

Gleichmäßige Ertragszuteilung für Anwartschaftsberechtigte

Paragraph 4,

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die in der Vergangenheit erfolgten Ergebniszuteilungen zu berücksichtigen.

Höhe von Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss

Paragraph 5,

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses zu berücksichtigen.

Besonderheiten der Sicherheits-VRG

Paragraph 6,

Bei einer Sicherheits-VRG gemäß Paragraph 12 a, PKG ist bei der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung und bei der Ermittlung des Ausmaßes die Volatilität des versicherungstechnischen Ergebnisses besonders zu berücksichtigen.

Ausmaß der Schwankungsrückstellung

Paragraph 7,

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die negative Korrelation mit der Höhe der vorhandenen Schwankungsrückstellung zu berücksichtigen.

Kapitalmarktsituation

Paragraph 8,

Das Ausmaß der zusätzlichen Zuweisung zur Schwankungsrückstellung hat die positive Korrelation mit der Höhe und Wahrscheinlichkeit zukünftig erwarteter Mindererträge zu berücksichtigen.

Inkrafttreten

Paragraph 9,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Ettl   Pribil