452. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung über die Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007 geändert wird
Gemäß § 72 Abs. 3 und 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/2009, wird verordnet:Gemäß Paragraph 72, Absatz 3 und 8 des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2009,, wird verordnet:
Die Verordnung über die Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007, BGBl. II Nr. 460/2006, wird wie folgt geändert:Die Verordnung über die Pharmareferentinnenprüfung/Pharmareferentenprüfung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8 Abs. 1 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Personen, die die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferentin/Pharmareferent gemäß § 72 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, anstreben, haben dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem Antrag einen Nachweis ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und den entsprechenden Befähigungsnachweis im Original oder in beglaubigter Abschrift, gegebenenfalls samt Übersetzung durch eine/einen öffentlich bestellte/bestellten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.“Personen, die die Zulassung zur Berufsausübung als Pharmareferentin/Pharmareferent gemäß Paragraph 72, Absatz 5, des Arzneimittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, in der jeweils geltenden Fassung, anstreben, haben dem Bundesministerium für Gesundheit mit dem Antrag einen Nachweis ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und den entsprechenden Befähigungsnachweis im Original oder in beglaubigter Abschrift, gegebenenfalls samt Übersetzung durch eine/einen öffentlich bestellte/bestellten Übersetzerin/Übersetzer vorzulegen.“
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