451. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Tiertransport-Ausbildungsverordnung geändert wird
Aufgrund der §§ 4 Abs. 2 sowie 12 Abs. 2 und 5 des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007 Art. I, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:Aufgrund der Paragraphen 4, Absatz 2, sowie 12 Absatz 2 und 5 des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, Artikel römisch eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:
Die Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-AusbVO), BGBl. II Nr. 92/2008, wird wie folgt geändert:Die Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-AusbVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß § 4 den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß § 3 das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß Paragraph 4, den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und
keine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen, und
die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, unddie Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, und
keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.“keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:
„§ 6a.Paragraph 6 a,
(1)Absatz eins,Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß § 7 vor.Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Paragraph 7, vor.
(2)Absatz 2,Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der §§ 2 und 3 als absolviert.Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der Paragraphen 2 und 3 als absolviert.
(3)Absatz 3,Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß § 3 angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der §§ 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß § 2 weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des § 3 abzulegen.“Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der Paragraphen 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des Paragraph 3, abzulegen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des § 12 Abs. 4 TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wennWird ein Befähigungsnachweis aufgrund des Paragraph 12, Absatz 4, TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß § 2 Abs. 2 nachweislich erfolgreich absolviert wird,zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nachweislich erfolgreich absolviert wird,
nicht Gründe des § 6 Abs. 1 dagegen sprechen, undnicht Gründe des Paragraph 6, Absatz eins, dagegen sprechen, und
der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.
In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.
(2)Absatz 2,Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (§ 8 TTG) und der Zertifizierungsstelle (§ 3) zu melden.Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) und der Zertifizierungsstelle (Paragraph 3,) zu melden.
(3)Absatz 3,Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Abs. 1 letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (§ 8 TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.“Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Absatz eins, letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.“
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