BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 17. Dezember 2012

Teil römisch zwei

451. Verordnung:

Änderung der Tiertransport-Ausbildungsverordnung

451. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Tiertransport-Ausbildungsverordnung geändert wird

Aufgrund der Paragraphen 4, Absatz 2, sowie 12 Absatz 2 und 5 des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007, Artikel römisch eins,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2009,, wird verordnet:

Die Tiertransport-Ausbildungsverordnung (TT-AusbVO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2008,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die ausstellende Behörde oder Stelle hat bei Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Lehrgangs gemäß Paragraph 4, den Befähigungsnachweis nach dem Muster des Anhangs römisch drei Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie bei Nachweis der erfolgreichen Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, das Personenzertifikat auszustellen, sofern der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und
    1. Ziffer eins
      keine Vorstrafen wegen Tierquälerei vorliegen, und
    2. Ziffer 2
      die Staatsanwaltschaft nicht aufgrund diversioneller Maßnahmen (Paragraph 198, StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist, und
    3. Ziffer 3
      keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, das Tiertransportgesetz 2007, das Tiertransportgesetz-Straße oder das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere bekannt sind.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 6, wird folgender Paragraph 6 a, eingefügt:

Paragraph 6 a,

  1. Absatz eins,Der Befähigungsnachweis ist unbefristet auszustellen, außer es liegen Gründe für eine Befristung gemäß Paragraph 7, vor.
  2. Absatz 2,Für Inhaber von Befähigungsnachweisen, welche vor dem 14. März 2008 ausgestellt wurden, gelten die Ausbildungen gemäß der Paragraphen 2 und 3 als absolviert.
  3. Absatz 3,Liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, fünf Jahre und länger zurück und wird die Zusatzausbildung gemäß Paragraph 3, angestrebt, ist die Ausbildung gemäß der Paragraphen 2 und 3 zu absolvieren, liegt der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung gemäß Paragraph 2, weniger als fünf Jahre zurück, ist eine Prüfung über die Zusatzausbildung des Paragraph 3, abzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wird ein Befähigungsnachweis aufgrund des Paragraph 12, Absatz 4, TTG 2007 entzogen, kann nach Ablauf einer von der Behörde festzusetzenden Frist neuerlich ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest der vierstündige Lehrgang gemäß Paragraph 2, Absatz 2, nachweislich erfolgreich absolviert wird,
    2. Ziffer 2
      nicht Gründe des Paragraph 6, Absatz eins, dagegen sprechen, und
    3. Ziffer 3
      der Befähigungsnachweis nicht dauernd entzogen wurde.

    In diesen Fällen ist der Befähigungsnachweis auf maximal fünf Jahre zu befristen.

  2. Absatz 2,Der Entzug oder eine Befristung des Befähigungsnachweises ist unter Angabe der Begründung der Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) und der Zertifizierungsstelle (Paragraph 3,) zu melden.
  3. Absatz 3,Sofern keine Gründe für eine neuerliche Befristung vorliegen, ist – nach Ablauf der Befristung gemäß Absatz eins, letzter Satz – auf Antrag des Inhabers des Befähigungsnachweises ein unbefristeter Befähigungsnachweis auszustellen. Die Kontaktstelle (Paragraph 8, TTG) ist in diesen Fällen über die unbefristete Ausstellung zu informieren.“

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