450. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze geändert wird
Auf Grund des § 3 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2012, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:Auf Grund des Paragraph 3, des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung - PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 444/2011, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Gestaltung der Reisepässe und Passersätze (Passverordnung - PassV), Bundesgesetzblatt Nr. 861 aus 1995,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „36“ ersetzt.In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Zahl „24“ durch die Zahl „36“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 6a Abs. 2 lautet die Z 3:In Paragraph 6 a, Absatz 2, lautet die Ziffer 3 :
akademische Grade, die der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Reisepasses zu führen berechtigt war oder nachträglich erlangt hat;“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 6c wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 6 c, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (§ 2) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.“Bis zum Verbrauch bestehender Vorräte, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015, dürfen gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Paragraph 2,) im Umfang von 24 Seiten ausgestellt werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5) Die §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 2 Z 3 und 6c Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 450/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“„(5) Die Paragraphen 2, Absatz eins, 6 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 6 c Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“
Mikl-Leitner