BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. Dezember 2012

Teil römisch zwei

447. Verordnung:

Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

447. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Gestaltung des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung

Auf Grund des Paragraph 65 a, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, wird verordnet:

Geltungs- und Regelungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung gemäß Paragraph 65 a, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, und gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 HG sowie für anerkannte private Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Studiengänge.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

  1. Ziffer eins
    unter „Führungstätigkeit“ eine jedenfalls einjährige Tätigkeit, die eine pädagogische Führungs- und strategische Steuerungsfunktion, Organisations- und Personalentwicklung, Qualitätssicherung, Beratung und Konfliktmanagement umfasst wie insbesondere die Funktion als Schulleiterin bzw. Schulleiter, als Abteilungs- oder Fachvorständin bzw. -vorstand, als Organ der Schulaufsicht oder eine Führungsfunktion an einer Pädagogischen Hochschule;
  2. Ziffer 2
    unter „Projektbetreuung“ leitende Betreuungen von zeitlich befristeten zielgerichteten Maßnahmen im Schulbereich im Umfang von jedenfalls vier Jahresstunden (inklusive Vor- und Nachbereitungszeit), die der Schul- und Unterrichtsentwicklung dienen, wie insbesondere klasseninterne und -übergreifende oder schulinterne und -übergreifende Projekte sowie projektbezogene Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    unter „einschlägigen Veröffentlichungen“ Publikationen, die in einem oder mehreren der in Paragraphen 10, oder 16 der Hochschul-Curriculaverordnung, HCV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2006,, genannten Studienfachbereichen auf wissenschaftlichem Niveau unter eindeutiger Autorenschaft verfasst wurden (wie zB wissenschaftliche Bücher und Zeitschriften, Schulbücher sowie Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen, die nicht bereits als Bachelorarbeit gemäß Paragraph 57, HG anerkannt wurden).

Bildungsziele

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung hat die Differenz der Curricula der Lehramtsausbildungen zum Bachelorstudium nach den Bestimmungen des HG entsprechend den geänderten Professionalisierungsanforderungen im Lehrberuf abzudecken. Das Curriculum hat ein Qualifikationsprofil zu beinhalten.
  2. Absatz 2,Der Lehrgang hat
    1. Ziffer eins
      die wissenschaftlichen und berufsfeldbezogenen Kompetenzen zu vertiefen und zu erweitern,
    2. Ziffer 2
      neue wissenschaftliche berufsfeldbezogene Erkenntnisse in der pädagogischen Arbeitswelt zu vermitteln und
    3. Ziffer 3
      die Studierenden in praktischen Forschungskompetenzen zu befähigen.

Module

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Rahmen des Lehrganges zur hochschulischen Nachqualifizierung sind Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 30 ECTS-Credits aus folgenden Modulen vorzusehen:

Module

ECTS-Credits

Kommunikation und Interaktion

6

Profession und Qualität

6

Lehren und Lernen – fachliche Vertiefung

6

Diversität und Inklusion

6

Wissenschaftliches Arbeiten und Forschen

6

  1. Absatz 2,Hinsichtlich der Bachelorarbeit (9 ECTS-Credits) gilt Paragraph 12, HCV sinngemäß.

Kompetenzportfolio

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller hat ihre bzw. seine Qualifikationen, die für die Erlangung einer Nachqualifizierung erforderlich sind, in einem Kompetenzportfolio zu dokumentieren. Darin sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      erfolgreich absolvierte Lehramtsstudien,
    2. Ziffer 2
      erfolgreich absolvierte auf Lehramtsstudien aufbauende Studien zur Erlangung zusätzlicher Lehrbefähigungen,
    3. Ziffer 3
      erfolgreich absolvierte Universitäts- und Fachhochschulstudien,
    4. Ziffer 4
      erfolgreich absolvierte professionsorientierte Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen (Lehrgänge und Hochschullehrgänge an den Einrichtungen gemäß Paragraph eins, HG, Akademielehrgänge an den Vorgängerinstitutionen der Pädagogischen Hochschulen, Universitäts- und Fachhochschullehrgänge, Zusatzausbildungen für Sonderschullehrerinnen und -lehrer),
    5. Ziffer 5
      Führungstätigkeiten,
    6. Ziffer 6
      Projektbetreuungen,
    7. Ziffer 7
      einschlägige Veröffentlichungen sowie
    8. Ziffer 8
      sonstige für den Lehrberuf relevante Qualifikationen

anzuführen und deren Anerkennung auf den Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung zu beantragen.

  1. Absatz 2,Weiters sind an postsekundären Bildungseinrichtungen verfasste Bachelorarbeiten, Diplom-, Magister-, Masterarbeiten und Dissertationen für die Anerkennung auf die Bachelorarbeit gemäß Paragraph 57, HG anzuführen.

Organisation

Paragraph 6,

Der Lehrgang zur hochschulischen Nachqualifizierung ist als berufsbegleitendes Studium anzubieten. Sämtliche Lehrveranstaltungen sind nach Möglichkeit in der lehrveranstaltungsfreien Zeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der Hochschul-Zeitverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2007,, mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage festzulegen.

Verleihung des akademischen Grades

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ kann aufgrund hochschulischer Nachqualifizieung nur einmal verliehen werden.
  2. Absatz 2,Im Fall des Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer eins, ist der „Bachelor of Education (BEd)“ bei Vorliegen mehrerer Lehrämter für jenes Lehramt zu verleihen, welches gemäß dem Antrag der Aufnahmewerberin bzw. des Aufnahmewerbers für die Zulassung zur Nachqualifizierung maßgeblich ist.
  3. Absatz 3,Im Fall des Paragraph 65 a, Absatz eins, Ziffer 2, ist der akademische Grad „Bachelor of Education (BEd)“ für jenes Lehramt zu verleihen, für das die Aufnahmewerberin bzw. der Aufnahmewerber die Verleihung beantragt.

Inkrafttreten

Paragraph 8,

Diese Verordnung tritt 1. Jänner 2013 in Kraft.

Schmied