444. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigungen für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (Journaldienstzulagen- und Bereitschaftsentschädigungsverordnung - BMLVS 2012 – JDBEV BMLVS 2012)
Auf Grund der §§ 17a und 17b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, und des § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 87/2012, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:Auf Grund der Paragraphen 17 a und 17 b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, und des Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers verordnet:
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2.Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebühren für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung Journaldienstzulagen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 2,
(2)Absatz 2,Den Beamten und Vertragsbediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden
in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, oder
erreichbar zu halten haben (Rufbereitschaft),
gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3.gebühren hiefür Bereitschaftsentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 3,
(3)Absatz 3,Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.Als Bezugsansatz nach dieser Verordnung gilt der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf nach Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.
Journaldienstzulage
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Werktagen, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes:
Journaldienst zur Aufrechterhaltung des medizinischen Dienstes im Heeresspital (HSp), in
den Militärspitälern (MSp) und den Feldambulanzen (FAmb) für Militärärzte mit Sondervertrag (MA2)
1,80 vH
Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes im HSp und in den MSp
1,05 vH
Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes in Famb und Truppenarzt stationär (Götzendorf) im Anlassfall
0,97 vH
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLVS,
Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLVS,
Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLVS/Sektion IV,Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLVS/Sektion römisch vier,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/ Führungsbereitschaft/ Streit-kräfteführungskommando (SKFÜKdo)/Luft,
Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeoffiziers in der
Betriebsüberwachungszentrale/Führungsbereitschaft/Führungsunterstützungs-zentrum (FüUZ),
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLVS/Lagezentrum (LZ),
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Führungs
bereitschaft/Kommando Einsatzunterstützung (KdoEU),
Journaldienst „Watchofficer“/Heeresnachrichtenamt (HNaA),
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Führungsbereitschaft/
SKFüKdo
0,87 vH
Journaldienst des Garnisonsoffiziers vom Tag
0,56 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (hoch )
0,55 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (normal)…
0,51 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (mittel) …
0,47 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (gering)
…………...
0,43 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (hoch)
0,55 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (normal)
0,51 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (mittel)
0,47 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (gering)
0,43 vH
Journaldienst des Diensthabenden/HNaA/
Dienstort Maria Theresien-Kaserne
0,55 vH
Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Theresianischen Militärakademie (TherMilAk),
Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Bundesfachschule
für Flugtechnik, Langenlebarn
0,53 vH
Journaldienst der Sanitätsunteroffiziere/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, bei Truppenarzt Journaldienst der Sanitätsunteroffiziere/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, bei Truppenarzt
stationär über 20 Betten sowie in FAmb, MSp und im HSp,
Journaldienst der Militärstreife/MP,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/Führungsbereitschaft/-SKFüKdo/Luft,
Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeunteroffiziers in der Betriebsüber-wachungszentrale/Führungsbereitschaft/FüUZ,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers am Kohlreitberg,
Journaldienst Rechenzentrum/LRÜ/EZ/B,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Ref/Abwehramt (AbwA),
Journaldienst des Diensthabenden/HNaA/Dienstort
Kommandogebäude General Körner,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/SKFüKdo,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/KdoEU,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/SB/AbwA
0,51 vH
Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B,
Journaldienst des technischen Offiziers in der Brandmelde
zentrale in der EZ/B,
Journaldienst der SanUO/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, bei Truppenarzt ambulant und Truppenarzt stationär bis 20 Betten; KrRev, FAmb/MSp/HSp (im Anlassfall)
0,47 vH
Journaldienst der Unteroffiziere vom Tag,
Journaldienst des Streifenmannes im Rahmen der Militärstreife/ MP
0,43 vH
Journaldienst der Chargen vom Tag,
Journaldienst des Beidienstes in den MSp und im HSp
0,36 vH
Journaldienst der Bereitschaften
0,25 vH
Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag, wobei sich 25 vH auf die Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr und 12,5 vH auf die Zeit von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr beziehen.
(2)Absatz 2,Die Journaldienstzulage für Zeiten eines der nachstehend angeführten Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt jeweils pro Stunde folgende Hundertsätze des Bezugsansatzes:
Journaldienst zur Aufrechterhaltung des medizinischen
Dienstes im HSp, in den MSp und den FAmb für Militärärzte mit Sondervertrag (MA2)
1,80 vH
Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen
Dienstes im HSp und in den MSp
1,41 vH
Journaldienst der Offiziere des militärmedizinischen Dienstes in Famb
und Truppenarzt stationär (Götzendorf) im Anlassfall
1,29 vH
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLVS,
Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLVS,
Journaldienst des diensthabenden Generalstabsoffiziers/BMLVS/SIV,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/ Führungs-bereitschaft/SKFüKdo/Luft,
Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeoffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale/Führungsbereitschaft/FüUZ,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/BMLVS/LZ,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Führungsbereitschaft/KdoEU,
Journaldienst „Watchofficer“/ HNaA,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/ Führungsbereitschaft/ SKFüKdo
1,16 vH
Journaldienst des Garnisonsoffiziers vom Tag,
Journaldienst des Diensthabenden/HNaA/
Dienstort Maria Theresien-Kaserne
0,73 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (hoch)
0,73 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (normal)
0,68 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (mittel)
0,63 vH
Journaldienst des Offiziers vom Tag (gering)
0,57 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (hoch)
0,73 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (normal)
0,68 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (mittel)
0,63 vH
Journaldienst des Sicherheitsdienstes (gering)
0,57 vH
Journaldienst der Erzieheroffiziere an der TherMilAk,
Journaldienst der Erzieheroffiziere an der Bundesfachschule für
Flugtechnik, Langenlebarn
0,70 vH
Journaldienst der SanUO/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, bei Truppenarzt stationär
über 20 Betten sowie in FAmb, MSp und im HSp,
Journaldienst der Militärstreife/MP,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/Führungsbereit-schaft/SKFüKdo/Luft,
Journaldienst des diensthabenden Fernmeldeunteroffiziers in der Betriebsüberwachungszentrale/Führungsbereitschaft/FüUZ,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers am Kohlreitberg,
Journaldienst Rechenzentrum/LRÜ/EZ/B,
Journaldienst des diensthabenden Offiziers/Ref/AbwA,
Journaldienst des Diensthabenden/HNaA/Dienstort Kommandogebäude General Körner,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/SKFüKdo,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/KdoEU,
Journaldienst des diensthabenden Unteroffiziers/SB/AbwA
0,68 vH
Journaldienst des technischen Offiziers in der EZ/B,
Journaldienst des technischen Offiziers in der Brandmeldezentrale in der EZ/B,
Journaldienst der SanUO/DGKPS nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, bei Truppenarzt ambulant und Truppenarzt stationär bis 20 Betten; KrRev, FAmb/MSp/HSp (im Anlassfall)
0,63 vH
Journaldienst der Unteroffiziere vom Tag,
Journaldienst des Streifenmannes im Rahmen der Militärstreife/MP
0,58 vH
Journaldienst der Chargen vom Tag,
Journaldienst des Beidienstes in den MSP und im HSp
0,48 vH
Journaldienst der Bereitschaften
0,33 vH.
Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
Bereitschaftsentschädigung
§ 3.Paragraph 3,
Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach § 17b Abs. 3 GehG Die Bereitschaftsentschädigung beträgt jeweils pro Stunde einer Rufbereitschaft nach Paragraph 17 b, Absatz 3, GehG
für die im § 1 Abs. 2 Z 1 angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den §§ 16 und 17 GehG undfür die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Personen 40 vH der Vergütung für einer der Dauer der Bereitschaft entsprechende Überstundenleistung nach den Paragraphen 16 und 17 GehG und
für die im § 1 Abs. 2 Z 2 angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzesfür die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Personen folgende Tausendsätze des Bezugsansatzes
an Sonn- und Feiertagen
0,7 vT.
Schlussbestimmung
§ 4.Paragraph 4,
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigung für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 99/1997, in Verbindung mit BGBl. II Nr. 202/1997, außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Festsetzung der Journaldienstzulagen und der Bereitschaftsentschädigung für den Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, kundgemacht im Verlautbarungsblatt römisch eins des Bundesministeriums für Landesverteidigung Nr. 99 aus 1997,, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 1997,, außer Kraft.
Darabos