Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 13. Dezember 2012 |
Teil römisch zwei |
439. Verordnung: | Änderung der Lehrberufsliste |
Auf Grund des Paragraph 7, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2012,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1975,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2012, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau und die bezughabenden Regelungen in den verwandten Lehrberufen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Seilbahntechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
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Lehrberuf Lehrzeit |
in Jahren |
Verwandter Lehrberuf |
Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf |
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Lehrjahr |
Ausmaß |
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Seilbahntechnik |
3,5 |
Elektromaschinentechnik |
1. |
voll |
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Elektrotechnik |
1. |
voll |
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Landmaschinentechniker |
1. |
voll |
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Metallbearbeitung |
1. |
voll |
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|
Metalltechnik |
1. |
voll |
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Mechatronik |
1. |
voll |
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Produktionstechniker |
1. |
voll |
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Novellierungsanordnung 3, Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektromaschinentechnik, Elektrotechnik, Landmaschinentechniker, Metallbearbeitung, Metalltechnik, Mechatronik und Produktionstechniker wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Seilbahntechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
Novellierungsanordnung 4, Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Mitterlehner