BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 11. Dezember 2012

Teil II

432. Verordnung:

Festsetzung des Mindestlohntarifs für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

432. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:

Mindestlohntarif
für Arbeitnehmer/innen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen

M 14/2012/XXII/96/2

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Dieser Mindestlohntarif gilt für:

  1. Ziffer eins
    Fachlich:
    1. Litera a
      Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horte (Privatkindertagesheime),
    2. Litera b
      Vereine, die Tagesmütter(-väter) beschäftigen, und
    3. Litera c
      natürliche oder juristische Personen, die Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen beschäftigen,
    die in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber/innen
    • weder selbst kollektivvertragsfähig noch Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
    • nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird.
  2. Ziffer 2
    Räumlich: Republik Österreich.
  3. Ziffer 3
    Persönlich:
    1. Litera a
      Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen),
    2. Litera b
      Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen, und
    3. Litera c
      Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten bzw. elternverwalteten Kindergruppen.

Entgeltbestimmungen für Angestellte von Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten (Privatkindertagesheimen)

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDas monatliche Bruttogehalt für Kindergartenpädagog/inn/en, Hortpädagog/inn/en, diplomierte Kinderkrankenschwestern (-pfleger), diplomierte Sozialpädagog/inn/en, Lehrer/innen und diplomierte Elementarpädagog/inn/en beträgt:

 

monatliches Bruttogehalt von €

im 1. und 2. Berufsjahr

1 943,--

im 3. und 4. Berufsjahr

1 987,90

im 5. und 6. Berufsjahr

2 025,30

im 7. und 8. Berufsjahr

2 069,60

im 9. und 10. Berufsjahr

2 117,90

im 11. und 12. Berufsjahr

2 163,90

im 13. und 14. Berufsjahr

2 210,80

im 15. und 16. Berufsjahr

2 257,60

im 17. und 18. Berufsjahr

2 303,90

im 19. und 20. Berufsjahr

2 350,30

im 21. und 22. Berufsjahr

2 396,10

im 23. und 24. Berufsjahr

2 442,30

im 25. und 26. Berufsjahr

2 489,--

im 27. und 28. Berufsjahr

2 535,70

im 29. und 30. Berufsjahr

2 582,10

im 31. bis 36. Berufsjahr

2 628,10

im 37. und 38. Berufsjahr

2 643,90

im 39. und 40. Berufsjahr

2 689,--

  1. Absatz 2Geprüfte Sonderkindergartenpädagog/inn/en erhalten in Sonderkindergärten monatlich eine Erschwerniszulage von 171,60 €.
  2. Absatz 3Kindergartenpädagog/inn/en in Sonderkindergärten erhalten 50% der Zulage nach Absatz 2,
  3. Absatz 4Kindergartenleiter/innen erhalten eine monatliche Leitungszulage in der Höhe von brutto

 

bei einer Gruppe

66,30

bei zwei Gruppen

114,60

bei drei Gruppen

145,50

bei vier Gruppen

178,50

für jede weitere Gruppe gebührt ein Zuschlag von

33,30

  1. Absatz 5Arbeitnehmer/innen in Privatkindergärten, -kinderkrippen und -horten, die nicht unter Absatz eins, fallen und überwiegend in Selbstverantwortung eine Gruppe leiten, sowie Arbeitnehmer/innen in Ausbildung zum/zur diplomierten Elementarpädagogen/Elementarpädagogin erhalten 85% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre.
  2. Absatz 6Wenn ein/e Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin den/die Kindergartenleiter/in durch mindestens 12 Kalendertage ununterbrochen vertritt, so gebührt dem/der Vertreter/in eine Vertretungszulage von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.
  3. Absatz 7Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins,, 2, 3 und 5 angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen. Die Leitungszulage gebührt in voller Höhe.
  4. Absatz 8Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Absatz eins, und 5 gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung (Paragraph eins, Ziffer eins,) ausgeübt werden, unabhängig davon, ob die Berufsjahre in einer Einrichtung zurückgelegt werden, die diesem Mindestlohntarif unterliegt. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

Entgeltbestimmungen für Tagesmütter(-väter), die von Vereinen oder Privatkindergärten beschäftigt werden und im eigenen Haushalt Kinder betreuen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsväter) erhalten als Monatsgehalt für jedes Kind 405,-- €. Tagesmütter(-väter) mit einschlägiger Ausbildung (z. B. Kindergartenpädagog/inn/en, Hortpädagog/inn/en, diplomierte Kinderkrankenschwestern(-pfleger), diplomierte Sozialpädagog/inn/en und Lehrer/innen) erhalten darüber hinaus eine Zulage von 20%. Nach jeweils dreijähriger Tätigkeit als Tagesmutter(-vater) gebührt - unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder - ein Zuschlag von 19,50 € pro Monat. Dieses Monatsgehalt (einschließlich allfälliger Zulagen oder Zuschläge) beinhaltet keine Aufwandersätze, wie etwa Essensbeiträge.
  2. Absatz 2Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung - das sind Kinder, für die die Eltern erhöhte Familienbeihilfe beziehen - gebührt pro Kind der 1½-fache Betrag, wie in Absatz eins, vorgesehen.
  3. Absatz 3Bei der Berechnung von Mehr- und Überstunden von Tagesmüttern(-vätern) ist das jeweilige Monatsgehalt zu Grunde zu legen.
  4. Absatz 4Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.

Entgeltbestimmungen für Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen

Paragraph 4,

  1. Absatz einsKinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen erhalten 80% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre. Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung - entsprechend dem Zertifikat des Bundesverbandes Österreichischer Elternverwalteter Kindergruppen oder einer gleichzustellenden Ausbildung - erhalten 90% des jeweiligen monatlichen Bruttogehalts nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre. Kinderbetreuer/innen in selbst organisierten/elternverwalteten Kindergruppen mit einer Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz eins, erhalten das jeweilige monatliche Bruttogehalt nach Paragraph 2, Absatz eins, unter Beachtung der Berufsjahre.
  2. Absatz 2Teilzeitbeschäftigte erhalten den aliquoten Teil der unter Absatz eins, angeführten Gehaltssätze. Für eine Arbeitsstunde ist 1:165 des jeweiligen Bruttomonatsgehaltes zu rechnen.
  3. Absatz 3Als Berufsjahre für die Gehaltstafeln nach Absatz eins, gelten die Zeiten, in welchen überwiegend Tätigkeiten in der Kinderbetreuung im Sinne dieses Mindestlohntarifes ausgeübt wurden. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in ein höheres Berufsjahr tritt mit dem ersten Tag desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt.

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDie nachstehenden Bestimmungen gelten für alle unter diesen Mindestlohntarif fallenden Arbeitnehmer/innen.
  2. Absatz 2Alle Arbeitnehmer/innen erhalten im Kalenderjahr beim Antritt ihres gesetzlichen Urlaubes - falls dieser in Teilen gewährt wird, bei Antritt des längeren, bei gleich großen Urlaubsteilen bei Antritt des ersten Urlaubsteiles - spätestens aber am 30. Juni eine Urlaubsbeihilfe in der Höhe eines monatlichen Bruttogehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß Paragraph 2, Absatz 6,). Bei Tagesmüttern/-vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.
  3. Absatz 3Alle Arbeitnehmer/innen erhalten spätestens am 30. November eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines Bruttomonatsgehaltes (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge, ausgenommen Vertretungszulage gemäß Paragraph 2, Absatz 6,). Bei Tagesmüttern/-vätern ist das monatliche Bruttogehalt (inklusive aller nach diesem Mindestlohntarif gebührenden Zulagen und Zuschläge) nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.
  4. Absatz 4Wird ein Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begonnen oder beendet, so gebührt der aliquote Teil der Urlaubsbeihilfe und der Weihnachtsremuneration.
  5. Absatz 5Wenn ein/e Arbeitnehmer/in nach Erhalt der für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration das Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, aus dem Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens eines wichtigen Grundes vorzeitig entlassen wird, muss er/sie sich die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zu viel bezogene Urlaubsbeihilfe oder Weihnachtsremuneration auf die aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche (insbesondere Restgehalt) in Anrechnung bringen lassen.
  6. Absatz 6Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet, bei jeder Gehaltsauszahlung dem/der Arbeitnehmer/in eine genaue, mit Datum versehene Abrechnung über das Gehalt, die Zulagen und Abzüge zu übergeben.
  7. Absatz 7Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 6, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zutreffen. Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag von 50%. Der Grundstundenlohn zur Berechnung der Überstundenentlohnung beträgt 1:160 (ein Einhundertsechzigstel) des Bruttogehalts.
  8. Absatz 8Für Arbeiten am 24. und 31. Dezember gebührt ein Zuschlag von 100%.
  9. Absatz 9Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.
  10. Absatz 10Karenzen nach Mutterschutzgesetz oder Väterkarenzgesetz, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden, sind im Ausmaß von höchstens 12 Monaten für die Einstufung in die Gehaltstafel bzw. den Anspruch auf den Zuschlag nach Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz anzurechnen. Dies gilt für Karenzen, die ab dem 1.1.2013 oder danach beginnen.

Wirksamkeitsbeginn

Dieser Mindestlohntarif tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Er ändert den Mindestlohntarif vom 13.12.2011, M 20/2011/XXII/96/1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 2011,.

Ritzberger-Moser