428. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (GTV-BibuG)
Auf Grund des § 79e Abs. 1 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 79 e, Absatz eins, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2012,, wird verordnet:
Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderdie für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat odereine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten hat oderder Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Abs. 2 aufgeführten Staaten eingerichtet ist.die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
besteht, sind:
Islamische Republik Iran,
Demokratische Volksrepublik Korea,
Plurinationaler Staat Bolivien,
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
Republik der Union von Myanmar,
Islamische Republik Pakistan,
Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
Arabische Republik Syrien,
Vereinigte Republik Tansania,
Sozialistische Republik Vietnam.
Inkrafttreten
§ 2.Paragraph 2,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Mitterlehner