BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 10. Dezember 2012

Teil römisch zwei

428. Verordnung:

Erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (GTV-BibuG)

428. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über erhöhte Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (GTV-BibuG)

Auf Grund des Paragraph 79 e, Absatz eins, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2012,, wird verordnet:

Erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Kunde seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    2. Ziffer 2
      die für den Kunden vertretungsbefugte Person ihren Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    3. Ziffer 3
      eine Person, zu der der Kunde eine wesentliche Geschäftsbeziehung unterhält, seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    4. Ziffer 4
      der Treugeber oder der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten hat oder
    5. Ziffer 5
      die Transaktion über ein Konto abgewickelt wird, das bei einem Kreditinstitut in einem der in Absatz 2, aufgeführten Staaten eingerichtet ist.
  2. Absatz 2,Staaten, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

    besteht, sind:

    1. Ziffer eins
      Islamische Republik Iran,
    2. Ziffer 2
      Demokratische Volksrepublik Korea,
    3. Ziffer 3
      Plurinationaler Staat Bolivien,
    4. Ziffer 4
      Republik Kuba,
    5. Ziffer 5
      Demokratische Bundesrepublik Äthiopien,
    6. Ziffer 6
      Republik Ecuador,
    7. Ziffer 7
      Republik Ghana,
    8. Ziffer 8
      Republik Indonesien,
    9. Ziffer 9
      Republik Jemen,
    10. Ziffer 10
      Republik Kenia,
    11. Ziffer 11
      Republik der Union von Myanmar,
    12. Ziffer 12
      Bundesrepublik Nigeria,
    13. Ziffer 13
      Islamische Republik Pakistan,
    14. Ziffer 14
      Demokratische Republik São Tomé und Príncipe,
    15. Ziffer 15
      Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka,
    16. Ziffer 16
      Arabische Republik Syrien,
    17. Ziffer 17
      Vereinigte Republik Tansania,
    18. Ziffer 18
      Königreich Thailand,
    19. Ziffer 19
      Republik Türkei und
    20. Ziffer 20
      Sozialistische Republik Vietnam.

Inkrafttreten

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Mitterlehner