421. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste sowie über die Form und den Inhalt des Tierärzteausweises
Auf Grund des § 5 Abs. 6, des § 6 Abs. 2, des § 10 Abs. 1 und 2 sowie des § 73 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2012, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 6,, des Paragraph 6, Absatz 2,, des Paragraph 10, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 73, des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, wird verordnet:
1. Abschnitt
Tierärzteliste
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:
Geburtsdatum und Geburtsort;
Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2 Tierärztegesetz);Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (Paragraph 3, Absatz 2, Tierärztegesetz);
Berufssitz oder Dienstort; bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 Tierärztegesetz ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;Berufssitz oder Dienstort; bei Tierärzten, die den Beruf gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Tierärztegesetz ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer;
Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;
Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a Tierärztegesetz;Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß Paragraph 15 a, Tierärztegesetz;
Datum der Ausfolgung des Tierärzteausweises.
(2)Absatz 2,Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 2 und 8 bis 15 öffentlich, wobei die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß § 5 Abs. 4 Tierärztegesetz bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen.Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8 bis 15 öffentlich, wobei die von den Tierärztinnen und Tierärzten gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Tierärztegesetz bekannt gegebenen speziellen veterinärmedizinischen Tätigkeitsbereiche, die sonstigen die Berufsausübung betreffenden besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die über die Ordinationstelefonnummer hinausgehenden Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen.
(2)Absatz 2,Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste (Abs. 1) für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.Die Kammer hat dafür Sorge zu tragen, dass während der für den Parteienverkehr festgesetzten Dienststunden die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste (Absatz eins,) für jedermann möglich ist. Weiters ist die Anfertigung von Abschriften daraus jedermann gestattet; für Kopien ist ein von der Kammer festzusetzender Kostenersatz zu leisten.
§ 3.Paragraph 3,
Die Tierärzteliste ist so zu führen, dass eine Sortierung nach
selbständig freiberuflich tätigen Tierärzten/Tierärztinnen,
in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Tierärzten/Tierärztinnen,
Tierärzten/Tierärztinnen, die die Berufseinstellung erklärt haben oder von der Pflichtmitgliedschaft zur Kammer ausgenommen sind sowie
Tierärzten/Tierärztinnen, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 Tierärztegesetz in Österreich ausüben,Tierärzten/Tierärztinnen, die den Beruf gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Tierärztegesetz in Österreich ausüben,
möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Z 1 bis 3 genannten Tierärzte/Tierärztinnen nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt einer solcher nicht vor Hauptwohnsitz) möglich sein.möglich ist. Weiters muss eine Sortierung der in Ziffer eins bis 3 genannten Tierärzte/Tierärztinnen nach Bundesländern und Bezirksverwaltungsbehörden (Berufssitz oder Dienstort, liegt einer solcher nicht vor Hauptwohnsitz) möglich sein.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 3 jeweils ein Formblatt aufzulegen.Die Kammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Absatz 3, jeweils ein Formblatt aufzulegen.
(2)Absatz 2,In dem nach Abs. 1 aufgelegten Formblatt können außer den nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß § 5 Abs. 4 Tierärztegesetz aufgenommen werden.In dem nach Absatz eins, aufgelegten Formblatt können außer den nach Paragraph eins, Absatz eins, erforderlichen Angaben auch weitere Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Tierärztegesetz aufgenommen werden.
(3)Absatz 3,Jeder Tierarzt/jede Tierärztin hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Tierärzteliste auf dem von der Kammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils seine/ihre eigenhändige Unterschrift (Vor- und Zuname) zu leisten.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im § 1 angeführten Daten zu enthalten.Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste ohne Verzug je nach gewähltem Berufssitz oder Dienstort der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen. Diese Mitteilungen haben die im Paragraph eins, angeführten Daten zu enthalten.
(2)Absatz 2,Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung und Ergänzung der in § 1 Abs. 1 Z 1, 6 bis 10, 14 und 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.Darüber hinaus hat die Kammer jede Änderung und Ergänzung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 6 bis 10, 14 und 16 genannten Daten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Kammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils im Jänner, April, Juli und Oktober eine vollständige, aktuelle Tierärzteliste einschließlich der Tierärztenummern in elektronischer Form kostenfrei zu übermitteln.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Streichung aus der Tierärzteliste ist von der Kammer vorzunehmen, wenn
die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 10 Tierärztegesetz erlischt,die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß Paragraph 10, Tierärztegesetz erlischt,
die Streichung aus der Tierärzteliste durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Disziplinarkommission angeordnet wird oder
die Tierärztin/der Tierarzt auf die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich schriftlich verzichtet und – sofern nicht lediglich eine grenzüberschreitende Tätigkeit gemäß §4a Tierärztegesetz vorliegt – unter Rückstellung ihres/seines Tierärzteausweises die Streichung aus der Tierärzteliste verlangt.
(2)Absatz 2,Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer mindestens 15 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesonders auch zur Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), BGBl. I Nr. 86/2012, herangezogen werden.Die Daten über Tierärztinnen und Tierärzte, die aus der Liste gestrichen wurden, sind von der Kammer mindestens 15 Jahre, unter Angabe des Grundes der Streichung, aufzubewahren. Diese Daten dürfen für die Beurteilung von neuerlichen Anträgen auf Eintragung in die Tierärzteliste sowie insbesonders auch zur Auskunftserteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und 3 Tierärztekammergesetz (TÄKamG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,, herangezogen werden.
2. Abschnitt
Tierärzteausweis
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Tierärzteausweise (§ 6 Abs. 2 Tierärztegesetz) sind im Format 150 x 100 mm – in der Mitte der Längsseite faltbar, sodass sie ein vierseitiges Heftchen bilden – herzustellen. Sie haben auf der Vorderseite das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu tragen. Die Farbe des Ausweises darf bei ordentlichen Kammermitgliedern und anderen in der Tierärzteliste eingetragenen Tierärztinnen und Tierärzten verschieden sein.Die Tierärzteausweise (Paragraph 6, Absatz 2, Tierärztegesetz) sind im Format 150 x 100 mm – in der Mitte der Längsseite faltbar, sodass sie ein vierseitiges Heftchen bilden – herzustellen. Sie haben auf der Vorderseite das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu tragen. Die Farbe des Ausweises darf bei ordentlichen Kammermitgliedern und anderen in der Tierärzteliste eingetragenen Tierärztinnen und Tierärzten verschieden sein.
(2)Absatz 2,Jeder Tierärzteausweis hat eine Ausweisnummer, die mit der Tierärztenummer ident ist sowie die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, 6, 8 und 11 genannten Daten, ein Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift der Ausweisinhaberin bzw. des Ausweisinhabers zu enthalten. Weiters darf ein Fachtierarzttitel (§ 1 Z 13) eingetragen werden.Jeder Tierärzteausweis hat eine Ausweisnummer, die mit der Tierärztenummer ident ist sowie die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4, 6, 8 und 11 genannten Daten, ein Lichtbild und die eigenhändige Unterschrift der Ausweisinhaberin bzw. des Ausweisinhabers zu enthalten. Weiters darf ein Fachtierarzttitel (Paragraph eins, Ziffer 13,) eingetragen werden.
(3)Absatz 3,Jeder Tierärzteausweis ist vor seiner Ausfolgung von der Präsidentin/dem Präsidenten der Kammer, im Falle der Verhinderung von der zuständigen Vizepräsidentin/dem zuständigen Vizepräsidenten eigenhändig zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken.
(5)Absatz 5,Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der ersten Seite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen.
(6)Absatz 6,Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu beantragen:
bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder
wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,wenn Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
wenn das Lichtbild beschädigt ist oder
wenn das Lichtbild die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisinhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(7)Absatz 7,Ausgestellte Tierärzteausweise sind – sofern sie nicht in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden – anlässlich einer Neuausstellung von der Kammer einzuziehen und zu vernichten. Die Kammer ist verpflichtet, ein Verzeichnis in Verlust geratener oder gestohlener Tierärzteausweise zu führen.
3. Abschnitt
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 14. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Einrichtung der Tierärzteliste sowie über den Inhalt und die Form des Tierärzteausweises, BGBl. Nr. 133/1975, außer Kraft.Mit Ablauf des 14. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Einrichtung der Tierärzteliste sowie über den Inhalt und die Form des Tierärzteausweises, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1975,, außer Kraft.
(3)Absatz 3,Tierärztinnen und Tierärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Beruf ausüben, haben die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 9 sowie 12 bis 18 – unbeschadet der Verpflichtungen des § 10 Abs. 4 TÄKamG – bis längstens 1. Mai 2013 der Kammer durch schriftliche Mitteilung (Formblatt gemäß § 4) bekanntzugeben.Tierärztinnen und Tierärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Beruf ausüben, haben die Angaben gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 9, sowie 12 bis 18 – unbeschadet der Verpflichtungen des Paragraph 10, Absatz 4, TÄKamG – bis längstens 1. Mai 2013 der Kammer durch schriftliche Mitteilung (Formblatt gemäß Paragraph 4,) bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Einrichtung der Tierärzteliste sowie über den Inhalt und die Form des Tierärzteausweises, BGBl. Nr. 133/1975, ausgestellten Tierärzteausweise behalten bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Einrichtung der Tierärzteliste sowie über den Inhalt und die Form des Tierärzteausweises, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1975,, ausgestellten Tierärzteausweise behalten bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.
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