Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 7. Dezember 2012 |
Teil römisch zwei |
419. Verordnung: | Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke |
Auf Grund des Paragraph 59, Absatz 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, und des Paragraph 5, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,, wird verordnet:
Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen übergeben wurden, hat die Bundesministerin für Finanzen zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Bedienstete im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen unverschuldet geraten sind.
Auf Grund des Paragraph eins, erwächst niemandem ein Rechtsanspruch.
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
Fekter