413. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes erlassen wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes
H 12/2012/V/33/2
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieser Heimarbeitstarif gilt:
Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei.
Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die der Industrie und dem Gewerbe angehören und Heimarbeiten auf dem Gebiet der Schifflistickerei ausgeben, und für alle Heimarbeiter/innen, die solche Heimarbeiten übernehmen, sofern nicht für Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen durch einschlägige Heimarbeitsgesamtverträge eine andere Regelung getroffen wurde.
Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieser Heimarbeitstarif gilt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle Aufträge, die ab 1. Jänner 2013 erteilt werden und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz oder durch Heimarbeitsgesamtvertrag.Dieser Heimarbeitstarif gilt gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Heimarbeitsgesetzes für alle Aufträge, die ab 1. Jänner 2013 erteilt werden und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz oder durch Heimarbeitsgesamtvertrag.
(2)Absatz 2,Die Stundenlöhne des Heimarbeitstarifes sind nur dann anzuwenden, wenn der Berechnung des Entgeltes für den Heimarbeitsauftrag nicht ein Stückentgelt, sondern nur ein Stundenlohn zugrunde gelegt wird.
Tarifbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Schifflistickerei
I. Stundenlöhnerömisch eins. Stundenlöhne
|
Nachsticken a)
|
7,62
|
€
|
|
Nachsticken b)
|
6,87
|
€
|
|
Ausschneiden
|
6,74
|
€
|
|
Ausrüsten
|
6,76
|
€
|
Für Ausrüstaufträge, bei denen Bügeln vorgesehen ist, wird der Stundenlohn um 0,39 € erhöht.
|
Motive, Nähen und Wickeln
|
6,87
|
€
|
|
Endeln, Zickzacknähen und Frillen
|
6,87
|
€
|
|
Zäckeln von Ätzware
|
6,74
|
€
|
|
Applikationen
|
6,87
|
€
|
II. Zuschlagrömisch zwei. Zuschlag
Für schwarze und marineblaue Ware 10%.
Lukowitsch