BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 6. Dezember 2012

Teil römisch zwei

408. Verordnung:

Ergänzungszulagenverordnung 2013 - ErgZV 2013

408. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2013 (Ergänzungszulagenverordnung 2013 - ErgZV 2013)

Auf Grund des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2013

  1. Ziffer eins
    für Beamtinnen und Beamte 837,63 € und erhöhen sich für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 418,26 € und für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 129,24 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 837,63 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach Paragraph 25, Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 129,24 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 308,09 € und nach diesem Zeitpunkt 547,47 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 462,60 € und nach diesem Zeitpunkt 837,63 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 837,63 €.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Heinisch-Hosek