Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 6. Dezember 2012 |
Teil II |
407. Verordnung: | Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2013 |
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, wird verordnet:
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2013 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 238 Euro, für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich 334 Euro und für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich 355 Euro.
Hundstorfer