BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 5. Dezember 2012

Teil römisch zwei

406. Verordnung:

Stellungskommissionen

406. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Stellungskommissionen

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Das Militärkommando Burgenland hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

Teil des Ergänzungsbereiches

zuständige Stellungskommission

  1. Ziffer eins
    Freistädte Eisenstadt und Rust sowie
  2. Ziffer 2
    politische Bezirke Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See und Oberpullendorf

Wien

  1. Ziffer 3
    politische Bezirke Güssing, Jennersdorf und Oberwart

Steiermark

Paragraph 2,

Im Ergänzungsbereich Kärnten ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Kärnten hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

Paragraph 3,

Im Ergänzungsbereich Niederösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Niederösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

Paragraph 4,

Im Ergänzungsbereich Oberösterreich ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Oberösterreich hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

Paragraph 5,

Das Militärkommando Salzburg hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

Teil des Ergänzungsbereiches

zuständige Stellungskommission

  1. Ziffer eins
    Stadt Salzburg und
  2. Ziffer 2
    politische Bezirke Hallein, Salzburg-Umgebung, St. Johann im Pongau und Tamsweg

Kärnten

  1. Ziffer 3
    politischer Bezirk Zell am See

Tirol

Paragraph 6,

Im Ergänzungsbereich Steiermark ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Steiermark hat sich für folgende Teile seines Ergänzungsbereiches folgender Stellungskommissionen zu bedienen:

Teil des Ergänzungsbereiches

zuständige Stellungskommission

  1. Ziffer eins
    Stadt Graz sowie
  2. Ziffer 2
    politische Bezirke Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Südoststeiermark, Voitsberg und Weiz

Steiermark

  1. Ziffer 3
    politische Bezirke Murtal und Murau

Kärnten

Paragraph 7,

Im Ergänzungsbereich Tirol ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Tirol hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

Paragraph 8,

Das Militärkommando Vorarlberg hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich der Stellungskommission Tirol zu bedienen.

Paragraph 9,

Im Ergänzungsbereich Wien ist eine Stellungskommission zu bilden. Das Militärkommando Wien hat sich für seinen gesamten Ergänzungsbereich dieser Stellungskommission zu bedienen.

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Stellungskommissionen, Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1994,, außer Kraft.

Darabos