BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 4. Dezember 2012

Teil römisch zwei

403. Verordnung:

Aufwandersatzverordnung

403. Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen (Aufwandersatzverordnung)

Auf Grund der Paragraphen eins, und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, wird verordnet:

Paragraph eins,

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    für das Verfahren erster Instanz
    1. Litera a
      bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils
      250 Euro
    2. Litera b
      für das weitere Verfahren
      435 Euro
  2. Ziffer 2
    für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss
    435 Euro

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2011,, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Verfahrensabschnitte im Sinne des Paragraph eins,, die vor dem 1. Jänner 2013 abgeschlossen wurden, weiterhin anzuwenden.

Faymann   Spindelegger   Hundstorfer   Fekter   Heinisch-Hosek   Stöger   Mikl-Leitner   Karl   , Darabos   Schmied   Töchterle