BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 4. Dezember 2012

Teil römisch zwei

402. Verordnung:

Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013

402. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Grundausbildungsverordnung M BUO 1 2013)

Auf Grund der Paragraphen 26, bis 31 und 149 Absatz 5, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird verordnet:

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1 (Stabsunteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.
  2. Absatz 2,Die an der Stabsunteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Stabsunteroffiziersanwärterinnen oder Stabsunteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.

Ziele

Paragraph 2,

Die Stabsunteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin oder Kommandant sowie Ausbildnerin oder Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit oder als Fachunteroffizier jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens im rechtlichen Bereich sowie im Bereich der politischen und berufsethischen Bildung,
  2. Ziffer 2
    Vermittlung des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und
  3. Ziffer 3
    Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Stabsunteroffiziersausbildung umfasst
    1. Ziffer eins
      den Lehrgang Militärische Führung 3 und
    2. Ziffer 2
      den Lehrgang Führung Organisationselement 3.
  2. Absatz 2,Der Lehrgang Militärische Führung 3 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2, Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Militärische Führung 3“) zu umfassen.
  3. Absatz 3,Der Lehrgang Führung Organisationselement 3 dient der Vermittlung der Ziele nach Paragraph 2, Ziffer 3, Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Stabsunteroffiziersanwärterin oder des Stabsunteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen und hat die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Führung Organisationselement 3“) zu umfassen.
  4. Absatz 4,Die Lehrgangsplätze zu den Lehrgängen nach Absatz 2 und 3 sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen. Unbeschadet der weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Lehrgang Führung Organisationselement 3 dürfen zu diesem Lehrgang nur jene Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter zugewiesen werden,
    1. Ziffer eins
      die den Lehrgang Militärische Führung 3 abgeschlossen haben und
    2. Ziffer 2
      die für die Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichen weiteren Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattungen oder Fachrichtungen erbringen.
  5. Absatz 5,Das Erfordernis nach Absatz 4, Ziffer eins, darf auf Antrag der Stabsunteroffiziersanwärterin oder des Stabsunteroffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen nachgesehen werden durch
    1. Ziffer eins
      die Kommandantin oder den Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos und des Kommandos Einsatzunterstützung, jeweils hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches, und
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
  6. Absatz 6,Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeignete Formen zulässig.

Zulassungsvoraussetzungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zulassungsvoraussetzungen zur Stabsunteroffiziersausbildung sind
    1. Ziffer eins
      die erfolgreich abgeschlossene Unteroffiziersausbildung,
    2. Ziffer 2
      der Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer und
    3. Ziffer 3
      ein gültiger Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch von zumindest in der Leistungszwischenstufe „1+“ nach der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit (SKF) oder dem sprachlichen Leistungsprofil (SLP) „1+/1+/1+/-“, nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer.
  2. Absatz 2,Über die Voraussetzungen des Absatz eins, hinaus ist für die Zulassung zum Lehrgang Militärische Führung 3 eine schriftliche Prüfung aus dem Fach „Allgemeine Grundlagen des Führens und der Aufgaben im Einsatz“ in dem für die Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichem Umfang vor einem Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung als Einzelprüferin oder Einzelprüfer erfolgreich abzulegen.
  3. Absatz 3,Über die Voraussetzungen des Absatz eins, hinaus ist für die Zulassung zum Lehrgang Führung Organisationselement 3 erforderlich
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Ablegung einer schriftlichen Prüfung aus dem Fach „Allgemeine Grundlagen des Führens und der Aufgaben im Einsatz/Organisationselement“ hinsichtlich der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2 in dem für die weitere Stabsunteroffiziersausbildung erforderlichem Umfang vor einem Mitglied der Prüfungskommission für die Dienstprüfung als Einzelprüferin oder Einzelprüfer und
    2. Ziffer 2
      im Falle eines Wechsels der Waffengattung oder Fachrichtung nach Abschluss der Unteroffiziersausbildung der Nachweis über die Erlangung der für die nunmehrige Waffengattung oder Fachrichtung notwendigen Vorkenntnisse.

Prüfungsordnung für die Dienstprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Heereskunde,
    2. Ziffer 2
      Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
    3. Ziffer 3
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    4. Ziffer 4
      Verwaltungsverfahrensrecht,
    5. Ziffer 5
      Wehrrecht,
    6. Ziffer 6
      Politische Bildung,
    7. Ziffer 7
      Körperausbildung,
    8. Ziffer 8
      Informationstechnologie,
    9. Ziffer 9
      Führen und Aufgaben im Einsatz,
    10. Ziffer 10
      Stabsdienst,
    11. Ziffer 11
      Ausbildungsmethodik,
    12. Ziffer 12
      Englisch,
    13. Ziffer 13
      Berufsethische Bildung,
    14. Ziffer 14
      Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
    15. Ziffer 15
      Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“).
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1 bis 3.
  2. Absatz 2,Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins, bis  8 und 13 vor Einzelprüfern,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 sowie 14 und 15 vor einem Prüfungssenat und
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 12, nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, Ziffer eins, schriftlich und mündlich,
    2. Ziffer 2
      nach Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 sowie 11 und 13 mündlich,
    3. Ziffer 3
      nach Absatz eins, Ziffer 6, schriftlich,
    4. Ziffer 4
      nach Absatz eins, Ziffer 7 und 8 praktisch,
    5. Ziffer 5
      nach Absatz eins, Ziffer 9, 10 und 15 schriftlich und praktisch,
    6. Ziffer 6
      nach Absatz eins, Ziffer 12, nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer und
    7. Ziffer 7
      nach Absatz eins, Ziffer 14, schriftlich, mündlich und praktisch.
    Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und dürfen nicht länger als vier Stunden dauern. Besteht ein Prüfungsfach während eines Lehrganges aus mehr als einem der genannten Prüfungsteile, so gibt der jeweils letzte Prüfungsteil den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Die Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
    1. Ziffer eins
      im Lehrgang Militärische Führung 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und
    2. Ziffer 2
      im Lehrgang Führung Organisationselement 3 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Stabsunteroffiziersanwärterin und des Stabsunteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.
  5. Absatz 5,Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Absatz eins, Ziffer 9, 10, 11, 14 und 15 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Stabsunteroffiziersanwärterinnen und Stabsunteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.
  6. Absatz 6,Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
  7. Absatz 7,In den Fachrichtungen Militärpilot und Luftfahrzeugtechnik entfallen die Prüfungsfächer nach Absatz eins, Ziffer eins und 8 bis 11,

Prüfungsorgane für die Dienstprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten anzugehören.

Anrechnung auf die Stabsunteroffiziersausbildung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 3 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      des 1. Semesters des Stabsunteroffizierslehrganges nach Paragraph 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2003,, oder
    2. Ziffer 2
      des Lehrganges Militärische Führung 3 nach Paragraph 3, Absatz 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Grundausbildungsverordnung M BUO 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2008,.
  2. Absatz 2,Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Führung Organisationselement 3 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        des 2. Semesters des Stabsunteroffizierslehrganges nach Paragraph 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2003,, hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2, oder
      2. Litera b
        eines entsprechenden Lehrganges Führung Organisationselement 3 nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2008,,
    2. Ziffer 2
      der Hufbeschlags- und Veterinärgehilfenprüfung an der Veterinärmedizinischen Universität Wien hinsichtlich der Fachrichtung Beschlags- und Veterinärdienst,
    3. Ziffer 3
      der Ausbildung zum Einsatzpiloten hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot,
    4. Ziffer 4
      der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder der Lehrausbildung in einem graphischen Lehrberuf hinsichtlich der Fachrichtung Foto- und Reproduktionswesen,
    5. Ziffer 5
      der Ausbildung zum Sportlehrer an der Bundessportakademie oder der Ausbildung zum Bundesheer Sportausbilder-Trainer hinsichtlich der Fachrichtung Fachdienst Körperausbildung,
    6. Ziffer 6
      der Ausbildung zum Militärfallschirmsprunglehrer hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
    7. Ziffer 7
      der Ausbildung zum Heerestauchlehrer hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
    8. Ziffer 8
      der Ausbildung zum Militärhundeführer („Spürhunde“) hinsichtlich der Fachrichtung Tierhaltung und –einsatz – Militärhunde,
    9. Ziffer 9
      des 2. Semesters der Fachrichtung Wirtschafts- und Kanzleidienst im Rahmen des Unteroffizierslehrganges nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 519 aus 2003,, hinsichtlich der Fachrichtung Wirtschaftsdienst und
    10. Ziffer 10
      der Lehrbefähigungsprüfung für Heeresfahrschullehrer hinsichtlich der Fachrichtung Kraftfahrdienst und Transportwesen.
  3. Absatz 3,Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 14, gilt der erfolgreiche Abschluss
    1. Ziffer eins
      des zumindest zweiten Ausbildungsjahres der Ausbildung zum diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger,
    2. Ziffer 2
      der Prüfung für den Flugberatungsdienst hinsichtlich der Fachrichtung Flugsicherungsdienst,
    3. Ziffer 3
      der Prüfung für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik,
    4. Ziffer 4
      der Ausbildung zum Mechanikermeister oder Werkmeister in den technischen Fachbereichen „Kfz-Technik“ oder „Maschinenbau und Betriebstechnik“ oder „Industrielle Elektronik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
    5. Ziffer 5
      der Ausbildung zum Meister in den Fachgewerben „Maurer“, „Zimmerer“, „Elektriker“, „Installateur“, „Spengler“ und „Schlosser“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe/Baupionier nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung und
    6. Ziffer 6
      der Zweiten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.
  4. Absatz 4,Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen
    1. Ziffer eins
      des Stabsunteroffizierslehrganges nach Paragraph 3, der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2003, oder
    2. Ziffer 2
      nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2008,,
    gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung.
  5. Absatz 5,Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch von zumindest im zu erreichenden Anforderungsniveau nach Anlage 1, nach einer Prüfung nach dem standardisierten sprachlichen Leistungsprofil (SSLP), nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer, gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für
    1. Ziffer eins
      die Verwendungsgruppe MBUO 1 und
    2. Ziffer 2
      die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
    nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Stabsunteroffiziersausbildung nach dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Die Anrechnungsbestimmungen nach Paragraph 7, Absatz eins und 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 1, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2008,, außer Kraft.

Darabos