BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 4. Dezember 2012

Teil römisch zwei

401. Verordnung:

Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012

401. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 – MLPV 2012)

Auf Grund der Paragraphen 56, Absatz 2 und 57 des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück, Allgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise

Paragraph eins,

Allgemeines

Paragraph 2,

Arten

Paragraph 3,

Ausstellung, Gültigkeit und Entzug

Paragraph 4,

Zuverlässigkeit

Paragraph 5,

Prüfungen

Paragraph 6,

Fachsenat

Paragraph 7,

Inhalt und Form der Militärluftfahrt-Personalausweise

2. Hauptstück, Militärluftfahrer

1. Abschnitt, Militärpiloten

Paragraph 8,

Militärfliegertauglichkeit

Paragraph 9,

Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit

Paragraph 10,

Befähigungen für Militärpiloten

Paragraph 11,

Grundbefähigung

Paragraph 12,

Erweiterungen der Grundbefähigung

Paragraph 13,

Militär-Flugbücher

2. Abschnitt, Militär-Flugschüler

Paragraph 14,

Militär-Flugschülerausweis

3. Abschnitt, Militär-Flugsimulatorlehrer

Paragraph 15,

Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis

4. Abschnitt, Militär-Fallschirmspringer

Paragraph 16,

Gültigkeit

Paragraph 17,

Militärfallschirmspringertauglichkeit

Paragraph 18,

Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer

Paragraph 19,

Grundbefähigung

Paragraph 20,

Erweiterungen der Grundbefähigung

Paragraph 21,

Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher und Videoaufzeichnungen

5. Abschnitt, Militär-Bordtechniker

Paragraph 22,

Bordtauglichkeit

Paragraph 23,

Befähigungen für Militär-Bordtechniker

Paragraph 24,

Grundbefähigung

Paragraph 25,

Erweiterungen der Grundbefähigung

6. Abschnitt, Militär-Ladetechniker

Paragraph 26,

Befähigungen für Militär-Ladetechniker

Paragraph 27,

Grundbefähigung

Paragraph 28,

Erweiterungen der Grundbefähigung

7. Abschnitt, Militär-Luftaufklärer

Paragraph 29,

Befähigungen für Militär-Luftaufklärer

Paragraph 30,

Grund- und Lehrbefähigung

8. Abschnitt, Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal

Paragraph 31,

Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal

Paragraph 32,

Grundbefähigung

Paragraph 33,

Lehrbefähigung

3. Hauptstück, Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt, Militär-Luftfahrttechniker

Paragraph 34,

Abweichende Bestimmungen

Paragraph 35,

Befähigungen für Militär-Luftfahrttechniker

Paragraph 36,

Militär-Luftfahrttechnische Assistenten und Militär-Luftfahrttechnische Assistenten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart

Paragraph 37,

Militär-Luftfahrtwarte

Paragraph 38,

Militär-Luftfahrtwarte römisch eins. Klasse

Paragraph 39,

Militär-Luftfahrtmeister

Paragraph 40,

Leitende Militär-Luftfahrttechniker und Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter

2. Abschnitt, Militär-Flugleitungspersonal

Paragraph 41,

Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal

Paragraph 42,

Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)

Paragraph 43,

Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)

Paragraph 44,

Militär-Flugverkehrsdienst

Paragraph 45,

Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion

3. Abschnitt, Militär-Radarleitpersonal

Paragraph 46,

Radarleittauglichkeit

Paragraph 47,

Befähigungen für das Militär-Radarleitpersonal

Paragraph 48,

Grundbefähigung

Paragraph 49,

Lehrbefähigung

Paragraph 50,

Einsatzoffiziere Abfang

4. Abschnitt, Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)

Paragraph 51,

Befähigungen für das Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)

Paragraph 52,

Grundbefähigung

Paragraph 53,

Lehrbefähigung

5. Abschnitt, Militär-Flugmeteorologiepersonal

Paragraph 54,

Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal

Paragraph 55,

Grund- und Lehrbefähigung

4. Hauptstück, Gemeinsame Bestimmungen und Sonderbestimmungen

Paragraph 56,

Rollbefähigung

Paragraph 57,

Sonderausweise und Sonderbefähigungen

Paragraph 58,

Anrechnung anderer Ausbildungen

Paragraph 59,

Einsatzbestimmungen

5. Hauptstück, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 60,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 61,

In- und Außerkrafttreten

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen über Militärluftfahrt-Personalausweise

Allgemeines

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für jede Tätigkeit in der Militärluftfahrt, die flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt und Bedeutung für die Sicherheit der Luftfahrt hat, ist für das die jeweiligen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllende militärische Luftfahrtpersonal ein entsprechender Militärluftfahrt-Personalausweis auszustellen.
  2. Absatz 2,Jegliche Verwendung von militärischem Luftfahrtpersonal hat sich auf die in dessen Militärluftfahrt-Personalausweisen eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) zu beschränken.
  3. Absatz 3,Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises ist nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen der Landesverteidigung zu beurteilen.
  4. Absatz 4,Militärluftfahrt-Personalausweise sind vom Heerespersonalamt auszustellen und in Evidenz zu halten.
  5. Absatz 5,Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Arten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für Militärluftfahrer kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise (Militärluftfahrerscheine) in Betracht
    1. Ziffer eins
      der Militärpilotenausweis,
    2. Ziffer 2
      der Militär-Flugschülerausweis,
    3. Ziffer 3
      der Militär-Flugsimulatorlehrerausweis,
    4. Ziffer 4
      der Militär-Fallschirmspringerausweis,
    5. Ziffer 5
      der Militär-Bordtechnikerausweis,
    6. Ziffer 6
      der Militär-Ladetechnikerausweis,
    7. Ziffer 7
      der Militär-Luftaufklärerausweis und
    8. Ziffer 8
      der Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis.
  2. Absatz 2,Für das sonstige militärische Luftfahrtpersonal kommen als Militärluftfahrt-Personalausweise in Betracht
    1. Ziffer eins
      der Militär-Luftfahrttechnikerausweis,
    2. Ziffer 2
      der Militär-Flugleitungsausweis,
    3. Ziffer 3
      der Militär-Radarleitausweis,
    4. Ziffer 4
      der Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) und
    5. Ziffer 5
      der Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis.
  3. Absatz 3,Über die Fälle des Absatz eins, und 2 hinaus ist nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der militärischen Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen.

Ausstellung, Gültigkeit und Entzug

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sind
    1. Ziffer eins
      die Zuverlässigkeit,
    2. Ziffer 2
      die körperliche und geistige Eignung für die in Frage kommende Tätigkeit in der Militärluftfahrt,
    3. Ziffer 3
      das Vorliegen der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung und
    4. Ziffer 4
      bei Minderjährigen, sofern es inhaltlich in Betracht kommt, zusätzlich eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Absatz 2,Militärluftfahrt-Personalausweise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, vom Tag der Ausstellung oder der Erneuerung der Gültigkeit an unbefristet gültig.
  3. Absatz 3,Während der Gültigkeit haben sich die Inhaberinnen und Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, periodisch, längstens vor Ablauf
    1. Ziffer eins
      von zwölf Monaten für Militärpiloten, Militär-Flugschüler und Personal des Militär-Flugverkehrsdienstes sowie
    2. Ziffer 2
      von 24 Monaten für andere Militärluftfahrer und das sonstige militärische Luftfahrtpersonal
    ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).
  4. Absatz 4,Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Absatz eins, nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf des dritten Jahres und
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2 bis zum Ablauf des achten Jahres
    ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Ziffer eins und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.
  5. Absatz 5,Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Absatz 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Absatz 4, ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig.
  6. Absatz 6,Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, zulässig.

Zuverlässigkeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn und solange aufgrund des bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, dass von der betreffenden Person keine Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt oder die militärische Sicherheit ausgeht oder diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährden würde.
  2. Absatz 2,Als zuverlässig ist eine Person insbesondere dann nicht anzusehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      beschränkt oder voll entmündigt ist oder
    2. Ziffer 2
      Alkohol oder Suchtgifte missbraucht oder
    3. Ziffer 3
      sich gegen die Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben schuldig gemacht hat oder
    4. Ziffer 4
      wiederholt gegen militärische Dienstvorschriften, die für die Militärluftfahrt von Bedeutung sind, verstoßen hat.
    Die Zuverlässigkeit ist hinsichtlich der Ziffer 2 bis 4 mit Rücksicht auf das Verhalten seit dem letzten derartigen Vorfall zu prüfen.

Prüfungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für die Durchführung der erforderlichen Prüfungen sind Prüfungskommissionen zur Feststellung der fachlichen Befähigung zu bilden. Die Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis des militärischen Luftfahrtpersonals für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die einzelnen Prüfungen oder Prüfungsteile sind, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, vor einem Prüfungssenat aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen. Ein Senatsmitglied ist mit dem Senatsvorsitz zu betrauen. Mindestens ein Senatsmitglied muss für den in Betracht kommenden Prüfungsgegenstand die jeweilige Lehrbefähigung oder gleichzuhaltende Befähigungen innehaben. Für eine positive Beurteilung der entsprechenden Prüfung ist die Einstimmigkeit des jeweiligen Senates erforderlich.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Prüfungen sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Die Prüfungen haben jedenfalls das erforderliche Kenntnisspektrum unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach Paragraph eins, Absatz 3, abzudecken.

Fachsenat

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Fachsenat hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Abgabe einer Empfehlung im Falle einer anlassbezogenen Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz, ob und gegebenenfalls unter welchen Einschränkungen die Gültigkeit der in Betracht kommenden Befähigung
      1. Litera a
        weiter besteht oder
      2. Litera b
        zu erneuern ist;
    2. Ziffer 2
      Festlegung von Ausbildungsprogrammen zur Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung;
    3. Ziffer 3
      in Zweifelsfällen Abgabe von Empfehlungen bei der Überschreibung von Befähigungen und Ausbildungen, Prüfungen, Flugstunden oder Praxiszeiten nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), Bundesgesetzblatt , Nr. 395.
  2. Absatz 2,Der Fachsenat hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, die Inhaberin oder der Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises aus dem in Betracht kommenden Befähigungsspektrum nach Paragraph 2, ist oder war und einer Prüfungskommission nach Paragraph 5, angehört,
    2. Ziffer 2
      einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die Inhaberin oder Inhaber eines Militärluftfahrt-Personalausweises mit zumindest gleicher Befähigung wie die oder der zu Beurteilende beziehungsweise einer Befähigung, die der zu beurteilenden Fachfrage entspricht, ist und einer Prüfungskommission nach Paragraph 5, angehört,
    3. Ziffer 3
      einer oder einem rechtskundigen Bediensteten,
    4. Ziffer 4
      einer Vertreterin oder einem Vertreter des Fachausschusses nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 11, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, und
    5. Ziffer 5
      allenfalls erforderlichen Militärärztinnen oder Militärärzten beziehungsweise Militärpsychologinnen oder Militärpsychologen.
    Über die Fälle der Ziffer eins bis 5 hinaus können beratende Expertinnen oder Experten vom Fachsenat zugezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Willensbildung zur Empfehlung des Fachsenates hat durch die Personen des Absatz 2, Ziffer eins bis 5 nach Anhörung der oder des Betroffenen mehrheitlich zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Empfehlungen über körperliche oder geistige Eignungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Senatsmitgliedes nach Absatz 2, Ziffer 5,

Inhalt und Form der Militärluftfahrt-Personalausweise

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Militärluftfahrt-Personalausweise haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Aufdruck „Republik Österreich“ sowie Bezeichnung und Amtssiegel des Ministeriums,
    2. Ziffer 2
      das Wappen der Republik Österreich,
    3. Ziffer 3
      Art des Militärluftfahrt-Personalausweises,
    4. Ziffer 4
      die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung,
    5. Ziffer 5
      Vor- und Familienname/Nachname,
    6. Ziffer 6
      die Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
    7. Ziffer 7
      die Befähigungen, auf die sich der Ausweis erstreckt sowie
    8. Ziffer 8
      Überprüfungsvermerke.
    Die Ausstellung der Militärluftfahrt-Personalausweise über grundlegende Informationen in Kartenform mit einem Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers ist zulässig. Diese Karte ist bei Ruhen oder Entzug des Militärluftfahrt-Personalausweises bei der in Betracht kommenden Dienststelle zu hinterlegen. Darüber hinausgehende Ausweiselemente sind in geeigneter Form darzustellen.
  2. Absatz 2,Inhabern eines Militärluftfahrt-Personalausweises kann bei dienstlicher Notwendigkeit dieser als Urkunde nach Artikel römisch drei, Absatz 2, Litera a, des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,, („Military Crew Member Card“), anwendbar aufgrund Artikel römisch eins, des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,, vom Heerespersonalamt ausgestellt werden. In diesem Fall hat der Militärluftfahrt-Personalausweis über die Informationen nach Absatz eins, hinaus folgende Angaben zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Military Crew Member Card“ sowie
    2. Ziffer 2
      jedenfalls ein Lichtbild, das Geburtsdatum und den Dienstgrad der Inhaberin oder des Inhabers.

2. Hauptstück
Militärluftfahrer

1. Abschnitt
Militärpiloten

Militärfliegertauglichkeit

Paragraph 8,

Militärpiloten haben als Eignung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Militärfliegertauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren. Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung dieser Kriterien sind nach Maßgabe der Arten der Militärluftfahrzeuge, dem Alter der Militärpiloten und der Möglichkeiten ihrer Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse zu entsprechen.

Feststellung und Überprüfung der Militärfliegertauglichkeit sowie Flugunklarheit

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die erstmalige Feststellung der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit hat im Rahmen einer dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse entsprechenden Erstuntersuchung zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Militärfliegertauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Eigenanamnese, diese umfasst
      1. Litera a
        frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
      2. Litera b
        Operationen und Geschlechtskrankheiten,
      3. Litera c
        frühere und aktuelle Medikation,
      4. Litera d
        Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
      5. Litera e
        Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
      6. Litera f
        Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
      7. Litera g
        Ernährungsgewohnheiten,
      8. Litera h
        fliegerische Vorbildung,
      9. Litera i
        Familienanamnese sowie
      10. Litera j
        bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
    2. Ziffer 2
      Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
      1. Litera a
        Blut- und Harnlabor sowie
      2. Litera b
        relevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft, diese enthalten
        1. Sub-Litera, a, a
          Röntgen,
        2. Sub-Litera, b, b
          Magnetresonanztomographie,
        3. Sub-Litera, c, c
          Computertomographie,
        4. Sub-Litera, d, d
          Ultraschall sowie
        5. Sub-Litera, e, e
          bei Frauen jedenfalls Ultraschall durch den Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe;
    3. Ziffer 3
      Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
      1. Litera a
        Orthopädie einschließlich Anthropometrische Vermessung,
      2. Litera b
        Augenheilkunde,
      3. Litera c
        Hals-Nasen-Ohren Untersuchung einschließlich Reintonaudiometrie und Tympanometrie,
      4. Litera d
        Allergietestung,
      5. Litera e
        Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie, Spirometrie und Echokardiographie,
      6. Litera f
        Neurologie einschließlich Elektroenzephalogramm,
      7. Litera g
        Psychiatrie,
      8. Litera h
        Zahnheilkunde einschließlich Panoramaröntgen,
      9. Litera i
        Dermatologie und Venerologie,
      10. Litera j
        Urologie sowie
      11. Litera k
        Gynäkologie bei Frauen.
  3. Absatz 3,Die Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit ist durch eine militärfliegermedizinische und militärfliegerpsychologische Kontrolluntersuchung nachzuweisen, die auf die Type und das Einsatzspektrum des vorgesehenen Militärluftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf das Lebensalter der oder des zu Untersuchenden auszurichten ist.
  4. Absatz 4,Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Zwischenanamnese;
    2. Ziffer 2
      Blut- und Harnlabor;
    3. Ziffer 3
      Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
    4. Ziffer 4
      Augenheilkunde;
    5. Ziffer 5
      Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
    6. Ziffer 6
      bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie;
    7. Ziffer 7
      Dermatologie;
    8. Ziffer 8
      Zahnheilkunde einschließlich Panoramaröntgen;
    9. Ziffer 9
      bei Jetpiloten zusätzlich
      1. Litera a
        Orthopädie,
      2. Litera b
        Urologie und
      3. Litera c
        Echokardiographie oder vergleichbare Verfahren.
  5. Absatz 5,Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 2 bis 4 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen.
  6. Absatz 6,Die festgestellte Militärfliegertauglichkeit nach Absatz eins und das Ergebnis der Überprüfung des Fortbestehens der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach Absatz 2, ist in einem militärfliegermedizinischen Tauglichkeitszeugnis festzuhalten und mit dem Militärpilotenausweis mitzuführen.
  7. Absatz 7,Das militärmedizinische Tauglichkeitszeugnis nach Absatz 6, enthält folgende Informationen
    1. Ziffer eins
      den Namen und das Geburtsdatum,
    2. Ziffer 2
      die fortlaufende Zahl des Militärluftfahrt-Personalausweises nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,,
    3. Ziffer 3
      die Tauglichkeitszuordnung des Tauglichkeitszeugnisses,
    4. Ziffer 4
      das Datum und den Ort der Erstuntersuchung,
    5. Ziffer 5
      das Datum und den Ort der letzten Kontrolluntersuchung,
    6. Ziffer 6
      Einschränkungen und Auflagen sowie
    7. Ziffer 7
      Namen und Unterschrift des ausstellenden militärfliegermedizinischen Sachverständigen nach Paragraph 9, Absatz 6,
  8. Absatz 8,Für die Feststellung und die Überprüfung des Fortbestehens der Militärfliegertauglichkeit nach Absatz eins bis 5 sind die erforderlichen Militärärztinnen und Militärärzte sowie Militärpsychologinnen und Militärpsychologen als militärfliegermedizinische oder militärfliegerpsychologische Sachverständige zu bestellen. Diese haben besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrtmedizin oder Luftfahrtpsychologie aufzuweisen.
  9. Absatz 9,Wird anlässlich einer Untersuchung nach Absatz 2 bis 5 festgestellt, dass die oder der Untersuchte die für ihre oder seine Verwendung in Betracht kommende Militärfliegertauglichkeit nach Paragraph 8, nicht erreicht, so ist für sie oder ihn jene Behandlung vorzuschlagen, die nach dem jeweiligen Stand der militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Erkenntnisse die Wiedererlangung der Militärfliegertauglichkeit erwarten lässt.
  10. Absatz 10,Unbeschadet der Absatz eins bis 5 ist im Fall einer temporären Erkrankung oder Verletzung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach Absatz 8, eine Flugunklarheit im erforderlichen Zeitausmaß auszusprechen. Während der Dauer der ausgesprochenen Flugunklarheit ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers eines Militärpilotenausweises im Rahmen der betroffenen Befähigung unzulässig.

Befähigungen für Militärpiloten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für den Militärpilotenausweis kommen neben der Grundbefähigung jedenfalls folgende Erweiterungen in Betracht
    1. Ziffer eins
      die Typenerweiterung,
    2. Ziffer 2
      der Nachtsichtflug,
    3. Ziffer 3
      der Kunstflug,
    4. Ziffer 4
      der Schleppflug,
    5. Ziffer 5
      der Instrumentenflug,
    6. Ziffer 6
      der Militärfluglehrer,
    7. Ziffer 7
      der Militär-Instrumentenfluglehrer,
    8. Ziffer 8
      die Einsatzpilotenbefähigung und
    9. Ziffer 9
      die Abnahmepilotenbefähigung.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militärpilotenausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militärpilotenausweis einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Eintragung weiterer abgeschlossener militärfliegerspezifischer Ausbildungen im Militärpilotenausweis als Erweiterung ist zulässig. Dabei ist auf die jeweilige militärtechnische und militärtaktische Entwicklung Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4,Die Flugstunden zur Erlangung sowie Erhalt der Gültigkeit des Militärpilotenausweises und der Befähigungen können über die in dieser Verordnung genannte Mindeststundenanzahl hinaus in einem Militärpiloten-Jahrespflichtprogramm durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bindend festgelegt werden. Dieses Programm hat sich am Stand der Technik, den Typen der verwendeten Militärluftfahrzeuge und dem Einsatzspektrum zu orientieren.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeiten nach Absatz eins, ist die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, des Funker-Zeugnisgesetzes 1998 (FZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,.

Grundbefähigung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines bestimmten Typs im Fluge nach Sichtflugregeln bei Tag sowie den dazu erforderlichen Sprechfunkverkehr zu führen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärpilotenausweises sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 70 Flugstunden und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
    Im Falle der Ziffer eins, dürfen Zeiten auf Flugsimulatoren nicht angerechnet werden. Im Falle der Ziffer 2, dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind die nach dem jeweiligen Stand der Technik und den militärischen Erfordernissen erforderliche Flüge mit, nach Typ des Militärluftfahrzeugs differenziert, mindestens 40 bis 60 Flugstunden pro Jahr als verantwortlicher Militärpilot oder unter Aufsicht eines Militärfluglehrers im Rahmen der Einsatzmilitärpilotenausbildung im Fluge einschließlich der erforderlichen Überprüfungsflüge zu absolvieren. Bei Militärluftfahrzeugen, für die eine Doppelbesatzung zwingend vorgeschrieben ist, sind die Flugzeiten des zweiten Militärpiloten (Co-Pilot), unter Aufsicht eines verantwortlichen Piloten (Captain), auf die Flugzeiten als verantwortlicher Militärpilot anzurechnen. Auf die, nach Typ des Militärluftfahrzeugs differenzierten, 40 bis 60 Stunden als verantwortlicher Militärpilot können nach dem Kalkül des Paragraph eins, Absatz 3 bis zu 20 Flugstunden auf Simulatoren angerechnet werden. Im Falle einer mehr als dreimonatigen dienstlichen Fortbildungsmaßnahme kann das Stundenerfordernis für den jeweils betroffenen Militärpiloten unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach Paragraph eins, Absatz 3, um drei Prozent pro Monat herabgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines, durch den Fachsenat nach Paragraph 6, festgelegten, Ausbildungsprogrammes unter Bedachtnahme auf die bisherige fliegerische Erfahrung und die Dauer der militärischen Flugunterbrechung sowie
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
    Im Falle der Ziffer eins, hat der Fachsenat festzulegen, welche Teile des Ausbildungsprogrammes auf einen in Betracht kommenden Flugsimulator absolviert werden dürfen. Im Falle der Ziffer 2, wird dies durch die Prüfungskommission nach Paragraph 5, bestimmt.
  5. Absatz 5,Das Ruhen der Grundbefähigung hat jedenfalls das Ruhen der jeweils eingetragenen Erweiterungen zur Folge.

Erweiterungen der Grundbefähigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Typenerweiterung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge eines anderen als des jeweiligen Typs nach Paragraph 11, im Fluge zu führen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens 20 Flugstunden, wobei davon bis zu 10 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator absolviert werden können, und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
    Die Prüfungskommission nach Paragraph 5, hat festzulegen, ob und in welchem Ausmaß Teile der theoretischen und praktischen Prüfung auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden können.
  2. Absatz 2,Die Befähigung „Nachtsichtflug“ ist die Befähigung, mit Militärluftfahrzeugen Flüge bei Nacht unter Sichtflugregeln durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Flugstunden und 20 Nachtlandungen sowie
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
  3. Absatz 3,Die Befähigung „Kunstflug“ ist die Befähigung, Kunstflüge mit Militärluftfahrzeugen auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Übungsflügen und
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
  4. Absatz 4,Die Befähigung „Schleppflug“ ist die Befähigung, Luftfahrzeuge, Luftfahrtgeräte oder Gegenstände wie beispielsweise Zieldarstellungsgeräte mit Militärluftfahrzeugen zu schleppen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens vier Übungsflügen und
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung einer entsprechenden praktischen Prüfung.
  5. Absatz 5,Die Befähigung „Instrumentenflug“ ist die Befähigung, Instrumentenflüge mit Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      mindestens 200 Gesamtflugstunden,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes mit mindestens 40 Flugstunden und
    3. Ziffer 3
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
    Im Falle der Ziffer eins, dürfen bis zu 40 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator angerechnet werden. Im Falle der Ziffer 2, dürfen bis zu 20 Stunden auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden. Im Falle der Ziffer 3, dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteils in einem von der Prüfungskommission nach Paragraph 5, festzulegenden Umfang auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
  6. Absatz 6,Die Befähigung „Militärfluglehrer“ ist die Befähigung, Militär-Flugschüler und Militärpiloten theoretisch und praktisch für die Grundbefähigung und jene Erweiterungen, mit Ausnahme der Instrumentenflugbefähigung, auszubilden, für die der Militärfluglehrer eine gültige Befähigung besitzt. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung von mindestens 500 Gesamtflugstunden auf Militärluftfahrzeugen vor der Zulassung zur Ausbildung zum Militärfluglehrer,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
    3. Ziffer 3
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil sowie
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung
      1. Litera a
        eines Militär-Flugschülers bis zum Erreichen der Grundbefähigung nach Paragraph 11, oder
      2. Litera b
        eines Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung und einer zweiten Erweiterung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder
      3. Litera c
        von zwei Militärpiloten bis zum Erreichen einer Typenerweiterung
      unter Aufsicht eines Militärfluglehrers.
  7. Absatz 7,Die Befähigung „Militär-Instrumentenfluglehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten im Instrumentenflug theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Innehabung einer gültigen Befähigung „Instrumentenflug“ nach Absatz 5,,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung von mindestens 500 Gesamtflugstunden auf Militärluftfahrzeugen vor der Zulassung zur Ausbildung zum Militär-Instrumentenfluglehrer,
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ und
    4. Ziffer 4
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
    Im Falle der Ziffer 4, kann die Absolvierung des theoretischen Teils der Prüfung entfallen, wenn diese Prüfung gemeinsam mit der Prüfung des Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“ abgelegt wird.
  8. Absatz 8,Die Einsatzpilotenbefähigung ist die Befähigung, die einem Militärluftfahrzeug zugeordneten Einsatzaufgaben durchführen zu können. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung von mindestens 250 Gesamtflugstunden und
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung eines Schulungsprogrammes mit Überprüfungsflügen.
  9. Absatz 9,Die Abnahmepilotenbefähigung ist die Befähigung, Flugzeuge oder Flugzeugsysteme im Flug zu Zwecken der Abnahme technischer Neuerungen oder bei nachhaltigen technischen Problemstellungen zu testen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung einer vorhabensbezogenen Schulung mit Überprüfungsflug und
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung von mindestens 1.500 Gesamtflugstunden als Einsatzpilot.
  10. Absatz 10,Die Prüfungen für die Befähigungen „Nachtsichtflug“, „Kunstflug“, „Schleppflug“ und die Einsatzpilotenbefähigung sind abweichend von Paragraph 5, vor einem Einzelprüfer abzulegen.
  11. Absatz 11,Für den Erhalt der Erweiterungen der Grundbefähigung sind folgende Kriterien zu erfüllen
    1. Ziffer eins
      für die Typenerweiterung zehn Flugstunden pro Jahr als verantwortlicher Militärpilot und zwei Handhabungsprüfungen im Abstand von maximal sechs Monaten,
    2. Ziffer 2
      für die Befähigung „Nachtsichtflug“ drei Flugstunden bei Nacht unter Sichtflugregeln und zehn Nachtlandungen pro Jahr,
    3. Ziffer 3
      für die Befähigung „Kunstflug“ zwei Kunstflüge pro Jahr,
    4. Ziffer 4
      für die Befähigung „Schleppflug“ zwei Schleppflüge pro Jahr,
    5. Ziffer 5
      für die Befähigung „Instrumentenflug“ zwei Instrumentencheckflüge pro Jahr im Abstand von maximal sechs Monaten, bei mehreren Typen ist nur ein Checkflug pro Typ und Jahr erforderlich,
    6. Ziffer 6
      für die Befähigung „Militärfluglehrer“ die nachweisliche Tätigkeit als Militärfluglehrer,
    7. Ziffer 7
      für die Befähigung „Militär-Instrumentenfluglehrer“ die nachweisliche Tätigkeit als Militär-Instrumentenfluglehrer,
    8. Ziffer 8
      für die Einsatzpilotenbefähigung die nachweisliche Tätigkeit als Einsatzpilot und
    9. Ziffer 9
      für die Abnahmepilotenbefähigung die Innehabung einer Befähigung nach Absatz 8,
    Im Falle der Ziffer eins und 5 dürfen Flugstunden beziehungsweise Checkflüge auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.
  12. Absatz 12,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Erweiterung der Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
    Im Falle der Ziffer 2, dürfen Teile des theoretischen und praktischen Prüfungsteiles auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator durchgeführt werden.

Militär-Flugbücher

Paragraph 13,

Militärpiloten haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Flugbücher zu führen. Flugzeiten auf Flugsimulatoren und Flugübungsgeräten sind in den Militär-Flugbüchern einzutragen.

2. Abschnitt
Militär-Flugschüler

Militär-Flugschülerausweis

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Vor Beginn der fliegerischen Grundausbildung ist Anwärterinnen oder Anwärtern auf einen Militärpilotenausweis ein Militär-Flugschülerausweis auszustellen. In diesem ist einzutragen, für welche Arten von Militärluftfahrzeugen die Inhaberin oder der Inhaber ausgebildet wird.
  2. Absatz 2,Während der Erfüllung der Voraussetzungen zur Erneuerung der Gültigkeit eines Militärpilotenausweises wird der Militär-Flugschülerausweis durch den ruhenden Militärpilotenausweis ersetzt.
  3. Absatz 3,Auf Militär-Flugschüler sind die Paragraphen 8,, 9 und 13 über die Militärfliegertauglichkeit, deren Feststellung und Überprüfung sowie über Militär-Flugbücher anzuwenden.

3. Abschnitt
Militär-Flugsimulatorlehrer

Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten und Militär-Flugschüler unter Zuhilfenahme von Flugsimulatoren aus-, fort- und weiterbilden zu können. Diese Befähigung ist
    1. Ziffer eins
      als Erweiterung in den Militärpilotenausweis einzutragen oder
    2. Ziffer 2
      als Militär-Flugsimulatorlehrerausweis dann auszustellen, wenn die oder der Betreffende über keinen gültigen Militärpilotenausweis mehr verfügt.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder die Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer gültigen oder ruhenden Einsatzpilotenbefähigung,
    2. Ziffer 2
      die Innehabung einer gültigen oder ruhenden Befähigung „Militärfluglehrer“,
    3. Ziffer 3
      die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator und
    4. Ziffer 4
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit sind nachzuweisen
    1. Ziffer eins
      im Falle der Erweiterung im Militärpilotenausweis nach Absatz eins, Ziffer eins, die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer und
    2. Ziffer 2
      im Falle der Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises nach Absatz eins, Ziffer 2, 40 Simulator-Flugstunden und die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder eines ruhenden Militär-Flugsimulatorlehrausweises sind die Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu erfüllen.

4. Abschnitt
Militär-Fallschirmspringer

Gültigkeit

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Militär-Fallschirmspringerausweise sind vom Tag der Ausstellung an bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Kalenderjahres gültig. In der Folge sind sie nach Maßgabe des Absatz 2, jeweils um weitere 24 Monate zu verlängern.
  2. Absatz 2,Für die Verlängerung der Gültigkeit eines Militär-Fallschirmspringerausweises ist neben dem Nachweis über die Militärfallschirmspringertauglichkeit die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Absprünge mit den zugehörigen Vorbereitungs- und Beendigungsarbeiten für die jeweilige Befähigung innerhalb der Gültigkeitsdauer des Militär-Fallschirmspringerausweises unter Zugrundelegung des Qualitätsmaßstabes nach Paragraph eins, Absatz 3, zu erbringen. Diese erforderlichen Absprünge sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in einem Militär-Fallschirmspringer-Sprungpflichtprogramm als jedenfalls zu erfüllendes Mindestprogramm im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport festzulegen.

Militärfallschirmspringertauglichkeit

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben als Eignung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die nach Art der Verwendung differenzierte Militärfallschirmspringertauglichkeit aufzuweisen. Die Militärfallschirmspringertauglichkeit besteht in der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit, wiederholt Absprünge mit Fallschirmen durchzuführen. Diese ist erstmals im Rahmen einer militärmedizinischen Untersuchung festzustellen. Das Fortbestehen der Militärfallschirmspringertauglichkeit ist durch eine militärmedizinische Kontrolluntersuchung frühestens sechs Monate vor der Verlängerung des Militär-Fallschirmspringerausweises nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Militärfallschirmspringertauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach Paragraph 9, zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potenzielle Einsatzspektrum indiziert werden.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen für die Spezifizierung der Untersuchungen nach Absatz eins und 2 sind nach Maßgabe der Arten der Fallschirme, dem Alter des Militär-Fallschirmspringers und der Möglichkeiten der Verwendung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen. Diese Spezifizierungen haben dem jeweiligen Stand der militärmedizinischen Erkenntnisse zu entsprechen.

Befähigungen für Militär-Fallschirmspringer

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Für den Militär-Fallschirmspringerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
    1. Ziffer eins
      die Freifallbefähigung,
    2. Ziffer 2
      die Lehrbefähigung,
    3. Ziffer 3
      die Tandemmeisterbefähigung und
    4. Ziffer 4
      die Tandemlehrbefähigung.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Fallschirmspringerausweis einzutragen.

Grundbefähigung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Fallschirme mit automatischer Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises sind die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.
  3. Absatz 3,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind unter Aufsicht einer Person mit Lehrbefähigung die erforderlichen Absprünge und Ausbildungsmodule zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Nähere Bestimmungen für die Durchführung der jeweils erforderlichen Ausbildungen, Absprünge, Prüfungen und Ausbildungsmodule nach Absatz 2 und 3 sind unter Berücksichtigung des Qualitätsmaßstabes nach Paragraph eins, Absatz 3,, insbesondere der technologischen Entwicklungen im Bereich des Militär-Fallschirmsprunges, durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in einem Militär-Fallschirmspringer-Sprungpflichtprogramm als jedenfalls zu erfüllendes Mindestprogramm festzulegen.

Erweiterungen der Grundbefähigung

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die Freifallbefähigung ist die Befähigung, Fallschirme mit manueller Auslösung zu packen und mit diesen abzuspringen. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Freifallbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.
  2. Absatz 2,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis und Militär-Fallschirmspringer auszubilden. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Freifallbefähigung die nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen, Absprünge und Prüfungen.
  3. Absatz 3,Die Tandemmeisterbefähigung ist die Befähigung, Tandemfallschirme zu packen und mit diesen mit einem Passagier abzuspringen. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Tandemmeisterbefähigung sind neben einer gültigen Freifallbefähigung der Nachweis über Tandem-Sprungerfahrung nach dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, sowie die Absolvierung einer entsprechenden Prüfung.
  4. Absatz 4,Die Tandemlehrbefähigung ist die Befähigung, Militär-Fallschirmspringer zu Tandemmeistern auszubilden. Voraussetzungen für die Bescheinigung der Tandemlehrbefähigung sind neben einer gültigen Lehrbefähigung und Tandemmeisterbefähigung die nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung einer entsprechenden Prüfung.
  5. Absatz 5,Für die Erweiterungen nach Absatz eins bis 4 gilt das Erfordernis nach Paragraph 19, Absatz 4,
  6. Absatz 6,Für die Erweiterungen nach Absatz eins, bis 4 gilt Paragraph 19, Absatz 3, über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Grundbefähigung mit folgenden Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Erneuerung der Gültigkeit einer Freifallbefähigung beinhaltet auch eine Erneuerung der Grundbefähigung.
    2. Ziffer 2
      Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lehrbefähigung sind jedenfalls eine gültige Freifallbefähigung und eine unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
    3. Ziffer 3
      Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Tandemmeisterbefähigung ist jedenfalls eine gültige Freifallbefähigung erforderlich.
    4. Ziffer 4
      Für die Erneuerung der Gültigkeit einer Tandemlehrbefähigung sind jedenfalls eine gültige Lehrbefähigung, eine gültige Tandemmeisterbefähigung und eine unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher und Videoaufzeichnungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher zu führen.
  2. Absatz 2,Ist die Durchführung von Prüfungsabsprüngen zur Erlangung der Freifallbefähigung oder der Lehrbefähigung oder der Tandemmeisterbefähigung oder der Tandemlehrbefähigung nicht möglich, so kann der zuständige Prüfungssenat nach Paragraph 5, auch die Videoaufzeichnung eines durch die Eintragung im Militär-Fallschirmspringer-Sprungbuch nachgewiesenen, im Zuge der in Betracht kommenden Ausbildung absolvierten, Absprunges als Nachweis der fachlichen Befähigung heranziehen.

5. Abschnitt
Militär-Bordtechniker

Bordtauglichkeit

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Militär-Bordtechniker haben die Bordtauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen Kriterien zu differenzieren.
  2. Absatz 2,Die Erstuntersuchung im Rahmen der Feststellung der Bordtauglichkeit umfasst folgende medizinische Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Eigenanamnese, diese umfasst
      1. Litera a
        frühere und jetzige Erkrankungen und Verletzungen,
      2. Litera b
        Operationen und Geschlechtskrankheiten,
      3. Litera c
        frühere und aktuelle Medikation,
      4. Litera d
        Allergien, Impfstatus, Tropenaufenthalte,
      5. Litera e
        Alkohol, Tabak, Drogen, coffeinhaltige Getränke, Kaffee,
      6. Litera f
        Schlafzeit, Schlafqualität, Flüssigkeitsaufnahme,
      7. Litera g
        Ernährungsgewohnheiten,
      8. Litera h
        Familienanamnese sowie
      9. Litera i
        bei Frauen zusätzlich Schwangerschaften, Geburten, geburtshilfliche und gynäkologische Erkrankungen, Operationen und Komplikationen, Kontrazeption;
    2. Ziffer 2
      Befunde und Untersuchungen, diese umfassen
      1. Litera a
        Blut- und Harnlabor sowie
      2. Litera b
        relevante Bild gebende Verfahren entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaft;
    3. Ziffer 3
      Fachärztliche Untersuchungen, diese umfassen
      1. Litera a
        Orthopädie,
      2. Litera b
        Augenheilkunde,
      3. Litera c
        Hals-Nasen-Ohren Untersuchung,
      4. Litera d
        Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie sowie
      5. Litera e
        Zahnheilkunde inklusive Panoramaröntgen.
  3. Absatz 3,Die Kontrolluntersuchung im Rahmen der periodischen Überprüfung umfasst folgende medizinische Bereiche:
    1. Ziffer eins
      Zwischenanamnese;
    2. Ziffer 2
      Blut- und Harnlabor;
    3. Ziffer 3
      Interne Untersuchung einschließlich Ruheelektrokardiogramm, Ergometrie und Spirometrie;
    4. Ziffer 4
      Visusbestimmung (Sehtafel im Anlassfall und FA-Augen);
    5. Ziffer 5
      Hals-Nasen-Ohren Untersuchung;
    6. Ziffer 6
      bei positivem Harnbefund und/oder positiver Zwischenanamnese Urologie.
  4. Absatz 4,Werden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nach Absatz 2 und 3 nach militärfliegerärztlicher oder militärfliegerpsychologischer Beurteilung weitere oder vertiefende Untersuchungen für notwendig erachtet, so sind diese durchzuführen. Paragraph 9, Absatz 10, über die Flugunklarheit ist anzuwenden.

Befähigungen für Militär-Bordtechniker

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
    1. Ziffer eins
      die Typenerweiterung,
    2. Ziffer 2
      die Funktionserweiterung und
    3. Ziffer 3
      die Lehrbefähigung.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.

Grundbefähigung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge durchzuführen. Weiters besteht die Befähigung darin, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 20 Flugstunden, wobei militärische Flugstunden im nichtständigen Flugdienst, die bereits vor der Grundausbildung absolviert wurden, darauf angerechnet werden dürfen und
    3. Ziffer 3
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind jedenfalls Flüge von mindestens zehn Flugstunden auf dem eingetragenen Typ durchzuführen, bei dem eine Tätigkeit als Militär-Bordtechniker ausgeübt wird.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  5. Absatz 5,Militär-Bordtechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach Paragraph 13, zu führen.

Erweiterungen der Grundbefähigung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Bordtechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach Paragraph 24, auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens 10 Flugstunden und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  2. Absatz 2,Die Befähigung „Funktionserweiterung“ ist die Befähigung, die Bedienung und Überwachung von Teilsystemen an Bord von Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs im Fluge auch als Teil einer Minimum-Besatzung durchzuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens zehn Flugstunden und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  3. Absatz 3,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Bordtechnikerausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Bordtechniker und
    2. Ziffer 2
      eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
  4. Absatz 4,Für die Erweiterungen nach Absatz eins, und 2 gilt Paragraph 24, Absatz 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

6. Abschnitt
Militär-Ladetechniker

Befähigungen für Militär-Ladetechniker

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Für Militärluftfahrzeugtypen, die Militärluftfahrt-Personal mit ausschließlich beladungstechnischen Kenntnissen erfordern, kann ein Militär-Ladetechnikerausweis ausgestellt werden. Für den Militär-Ladetechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
    1. Ziffer eins
      die Typenerweiterung und
    2. Ziffer 2
      die Lehrbefähigung.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Ladetechnikerausweis einzutragen.
  3. Absatz 3,Auf Militär-Ladetechniker ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.

Grundbefähigung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen, im Flugbetrieb die Besatzung im Rahmen der Betriebsvorschriften zu unterstützen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung eines Militär-Ladetechniker Lehrganges mit der Durchführung von mindestens zehn Transportflügen unter Aufsicht eines Lehrers und
    3. Ziffer 3
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind die nach dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, erforderlichen Transportflüge, mindestens jedoch fünf, durchzuführen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  5. Absatz 5,Militär-Ladetechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach Paragraph 13, zu führen.

Erweiterungen der Grundbefähigung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Typenerweiterung ist die Befähigung, die Aufgaben eines Militär-Ladetechnikers auch an Bord von Militärluftfahrzeugen eines anderen als des jeweiligen Typs nach Paragraph 27, auszuführen. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Absolvierung eines typenspezifischen Ausbildungsprogrammes mit mindestens fünf Transportflügen und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  2. Absatz 2,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Ladetechnikerausweis theoretisch und praktisch auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im Rahmen der Grundbefähigung als Militär-Ladetechniker und
    2. Ziffer 2
      eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
  3. Absatz 3,Für die Erweiterungen nach Absatz eins, und 2 gilt Paragraph 27, Absatz 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

7. Abschnitt
Militär-Luftaufklärer

Befähigungen für Militär-Luftaufklärer

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Für den Militär-Luftaufklärerausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Luftaufklärerausweis einzutragen.
  3. Absatz 3,Auf Militär-Luftaufklärer ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.

Grund- und Lehrbefähigung

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, luftgestützte Sensorik zum Zwecke der Erfassung von Zielen zu bedienen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die absolvierte Grundausbildung mit mindestens 30 Luftaufklärungseinsätzen und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  2. Absatz 2,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist jedenfalls die Durchführung von 30 Luftaufklärungseinsätzen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  4. Absatz 4,Militär-Luftaufklärer haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach Paragraph 13, zu führen.
  5. Absatz 5,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Luftaufklärerausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Flugerfahrung als Militär-Luftaufklärer. Für die Lehrbefähigung gelten Absatz 2 bis 4 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

8. Abschnitt
Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal

Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Für den Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis einzutragen.
  3. Absatz 3,Auf das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.

Grundbefähigung

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Patienten nach militärischen Erfordernissen während des Verladens, des Fluges und des Entladens entsprechend dem jeweiligen Stand der Militärmedizin zu betreuen sowie die dafür erforderlichen medizinischen Geräte zu bedienen und zu überwachen.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises ist jedenfalls die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes, das medizinische, flugphysiologische, flugtechnisch/flugbetriebliche und gerätespezifische Module zu beinhalten hat.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind jedenfalls pro Jahr ein Patientenlufttransport oder eine Patientenlufttransportübung zu absolvieren.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung ist gemäß dem jeweiligen Stand der Militärmedizin eine theoretische und praktische Ausbildung vorzuschreiben, die sich an der bisherigen Erfahrung im Militär-Patientenlufttransport und der Dauer des Ruhens zu orientieren hat.
  5. Absatz 5,Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal hat zum Nachweis seiner praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach Paragraph 13, zu führen.

Lehrbefähigung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis auszubilden.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine mindestens zweijährige Tätigkeit in Ausübung der Grundbefähigung und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung.
  3. Absatz 3,Für die Lehrbefähigung gilt Paragraph 32, Absatz 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.

3. Hauptstück
Sonstiges militärisches Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt
Militär-Luftfahrttechniker

Abweichende Bestimmungen

Paragraph 34,

Für Militär-Luftfahrttechniker ist Paragraph 3, über Ausstellung, Gültigkeit und Entzug von Militärluftfahrt-Personalausweisen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die periodische Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, erster und zweiter Satz kann so lange ausgesetzt werden, als die Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch die Fachaufsicht sichergestellt und dokumentiert werden. Dieses Qualitätsmanagement ist im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zu implementieren (kontinuierliche Überprüfung).
  2. Ziffer 2
    Vor Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung nach Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz sind die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz eins, im Rahmen der Fachaufsicht binnen vier Wochen ab Kenntnis von begründeten Zweifeln zu überprüfen. Bestehen diese Zweifel weiter, so ist die anlassbezogene Prüfung durchzuführen.

Befähigungen für Militär-Luftfahrttechniker

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Für den Militär-Luftfahrttechnikerausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
    1. Ziffer eins
      der Militär-Luftfahrttechnische Assistent,
    2. Ziffer 2
      der Militär-Luftfahrttechnische Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart,
    3. Ziffer 3
      der Militär-Luftfahrtwart mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart und Militär-Luftfahrtgerätwart,
    4. Ziffer 4
      der Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse und Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse,
    5. Ziffer 5
      der Militär-Luftfahrtmeister,
    6. Ziffer 6
      der Leitende Militär-Luftfahrttechniker und
    7. Ziffer 7
      der Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter.
  2. Absatz 2,Für den Erhalt der Gültigkeit des Militär-Luftfahrttechnikerausweises mit den jeweils eingetragenen Befähigungen ist eine dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechende Verwendung auf einem Arbeitsplatz in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten erforderlich. Zu den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten nach dieser Verordnung gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Militär-Luftfahrttechniker, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrnehmen. Dies beinhaltet insbesondere sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb, die Materialerhaltung einschließlich Modifikationen sowie die zugehörige Materialbewirtschaftung notwendig sind. Die gültige Befähigung eines Militär-Luftfahrtwartes römisch eins. Klasse schließt die erworbenen Befähigungen des Militär-Luftfahrtwartes im entsprechenden Umfang ein. Die gültige Befähigung eines Leitenden Militär-Luftfahrttechnikers schließt alle allfällig vorher erworbenen Befähigungen wie die eines Militär-Luftfahrtwartes, eines Militär-Luftfahrtwartes römisch eins. Klasse oder Militär-Luftfahrtmeisters mit ein.
  3. Absatz 3,Militär-Luftfahrttechniker, die Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge ausüben, müssen bordtauglich sein. Dabei ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.

Militär-Luftfahrttechnische Assistenten und Militär-Luftfahrttechnische Assistenten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ ist die Befähigung, unterstützende Tätigkeiten in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten durchzuführen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen militärluftfahrttechnisch/-logistischen Kenntnisse und
    2. Ziffer 2
      die arbeitsplatzbezogene Einweisung durch Militär-Luftfahrttechniker mit der Mindestbefähigung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4,
  3. Absatz 3,Die Voraussetzung für den Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist jedenfalls der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung.
  4. Absatz 4,Vor Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, an welchem Luftfahrzeugsystem oder Luftfahrtgerät die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.

Militär-Luftfahrtwarte

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      qualifizierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren und
    3. Ziffer 3
      über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden
    und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in grundsätzlich allen typenrelevanten Fachrichtungen durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Tätigkeiten an Luftfahrtgerät in der jeweiligen Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche durchzuführen.
  4. Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine einschlägige Ausbildung nach Paragraph 36, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  5. Absatz 5,Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
    1. Ziffer eins
      als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Absatz 3,
  6. Absatz 6,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und „Militär-Luftfahrtgerätwart“ sowie der jeweils eingetragenen Erweiterungen sind entsprechende Ausbildungsmodule erfolgreich zu absolvieren.

Militär-Luftfahrtwarte römisch eins. Klasse

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      über die Befähigung nach Paragraph 37, hinausgehende spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung selbstständig durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      spezialisierte Tätigkeiten der Materialerhaltung zu überwachen,
    3. Ziffer 3
      das Ergebnis der Arbeiten zu dokumentieren,
    4. Ziffer 4
      über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden sowie
    5. Ziffer 5
      Militär-Luftfahrttechniker auszubilden
    und ist als Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ oder als Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
  2. Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Tätigkeiten an einem Luftfahrzeugsystem in einer typenrelevanten Fachrichtung durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ ist die Befähigung, die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bezeichneten Tätigkeiten in einer Fachrichtung oder aufgrund der technischen Komplexität deren notwendige Unterteilungen in Technologiebereiche an Luftfahrtgerät durchzuführen.
  4. Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ oder „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart in dem entsprechenden Bereich und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  5. Absatz 5,Jede weitere Befähigung ist nach Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4, Ziffer 2, in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen
    1. Ziffer eins
      als Typenerweiterung für jedes andere Luftfahrzeugsystem nach Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      als Fachrichtungs-/Technologieerweiterung für jede andere Fachrichtung oder jeden anderen Technologiebereich nach Absatz 2, oder Absatz 3,
  6. Absatz 6,Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.

Militär-Luftfahrtmeister

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten im jeweiligen Wirkungsbereich zu erfüllen und auf Basis der in der Militärluftfahrt geltenden Regelungen über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
    2. Ziffer 2
      Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät am Boden und/oder im Fluge durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      Militär-Luftfahrttechniker auszubilden und
    4. Ziffer 4
      über die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 3 Bescheinigungen auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Befähigungselemente nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 erstrecken sich typen- und fachrichtungsübergreifend auf alle Bereiche, das Befähigungselement nach Absatz eins, Ziffer 2, erstreckt sich auf jene Typen- und Fachrichtungs-/Technologiebereiche, für die eine gültige Befähigung zum Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse vorliegt.
  3. Absatz 3,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Abschluss einer Ausbildung in einem fach- oder technologiespezifischen Bereich,
    2. Ziffer 2
      die Innehabung einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  4. Absatz 4,Jede weitere Typen- und Fachrichtungs-/Technologieerweiterung, die im Befähigungselement nach Absatz eins, Ziffer 2, als Luftfahrtwart römisch eins. Klasse erworben wird und für die die Voraussetzungen des Absatz 3, vorliegen, ist im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
  5. Absatz 5,Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.

Leitende Militär-Luftfahrttechniker und Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      Regelungen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen auszuüben,
    3. Ziffer 3
      Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät am Boden oder im Fluge durchzuführen,
    4. Ziffer 4
      Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät für den Betrieb freizugeben sowie über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
    5. Ziffer 5
      Tätigkeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät durchzuführen,
    6. Ziffer 6
      Militär-Luftfahrttechniker auszubilden,
    7. Ziffer 7
      über die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 6 Bescheinigungen auszustellen sowie
    8. Ziffer 8
      mit dem Senatsvorsitz einer Prüfungskommission nach Paragraph 5 und dem Vorsitz eines Fachsenates nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bezüglich Militär-Luftfahrttechniker betraut werden zu können.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ sind jedenfalls der erfolgreiche Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  3. Absatz 3,Die Festlegung der technischen Ausbildung und Praxis nach Absatz 2, hat nach den fachlichen Erfordernissen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
  5. Absatz 5,Vor Beginn der Fachausbildung zum Leitenden Militär-Luftfahrttechniker ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, in welchem Bereich der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ nach Absatz eins, ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.

2. Abschnitt
Militär-Flugleitungspersonal

Befähigungen für das Militär-Flugleitungspersonal

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Für den Militär-Flugleitungsausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
    1. Ziffer eins
      der Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst),
    2. Ziffer 2
      die Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
    3. Ziffer 3
      der Militär-Flugverkehrsdienst mit den Bereichen
      1. Litera a
        Militär-Fluginformationsdienst und
      2. Litera b
        Militär-Flugverkehrskontrolldienst,
      sowie
    4. Ziffer 4
      das Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion.
  2. Absatz 2,Die Befähigungen nach Absatz eins, sind für das Militär-Flugleitungspersonal die Voraussetzungen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Flugsicherung nach Paragraph 119, LFG im jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      den festen Flugfernmeldedienst durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      den Flugberatungsdienst auszuüben,
    3. Ziffer 3
      die Aufgaben einer Meldestelle für Flugverkehrsdienste zu erfüllen,
    4. Ziffer 4
      den Fliegerleitdienst auszuüben,
    5. Ziffer 5
      den örtlich begrenzten Fluginformationsdienst auszuüben sowie
    6. Ziffer 6
      den Alarmdienst wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche praktische Ausbildung am Arbeitsplatz unter Anleitung eines Lehrbefähigten für die Dauer von zumindest zwei Monaten und
    3. Ziffer 3
      für die Ausübung der Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigte oder der Befähigte an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder in einem Dienst zu verwenden, der mit der Befähigung in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist die Teilnahme an zumindest einer Fortbildung im Fachdienst erforderlich. Die geistige Eignung wird abweichend von Paragraph 3, Absatz 3, kontinuierlich durch den Dienststellenleiter beurteilt.
  4. Absatz 4,Für eine Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist eine Prüfung über das erforderliche Kenntnisspektrum erfolgreich zu absolvieren.

Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter zum Militär-Flugberatungsdienst auszubilden.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer gültigen Befähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
    2. Ziffer 2
      eine nachgewiesene Ausbildung auf dem Gebiet der Pädagogik und Didaktik sowie
    3. Ziffer 3
      eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sowie eine Lehrpraxis nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung nach Paragraph 42, sowie die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 3, erforderlich.

Militär-Flugverkehrsdienst

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Der Militär-Flugverkehrsdienst nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 3, umfasst die Bereiche „Militär-Fluginformationsdienst“ und „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
  2. Absatz 2,Die Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      Ratschläge und Informationen für eine sichere und zweckmäßige Durchführung von Flügen zu erteilen,
    2. Ziffer 2
      den Fliegerleitdienst auszuüben,
    3. Ziffer 3
      den Fluginformationsdienst auszuüben und
    4. Ziffer 4
      den Alarmdienst wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      Zusammenstöße zwischen Luftfahrzeugen untereinander in der Luft und auf Manövrierflächen sowie zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen auf Manövrierflächen zu verhindern,
    2. Ziffer 2
      den raschen, flüssigen und geordneten Ablauf des Flugverkehrs zur gewährleisten,
    3. Ziffer 3
      den Fliegerleitdienst auszuüben,
    4. Ziffer 4
      den Fluginformationsdienst auszuüben und
    5. Ziffer 5
      den Alarmdienst wahrzunehmen.
  4. Absatz 4,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigungen nach Absatz 2 und 3 sind:
    1. Ziffer eins
      Das Vorliegen einer gültigen Militär-Fluglotsenlizenz. Nähere Bestimmungen für die Durchführung der Erteilung der Militär-Fluglotsenlizenz sind durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport festzulegen und haben jedenfalls den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 206 vom 11.8.2011 Seite 21, zu entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG.
    3. Ziffer 3
      Die erfolgreiche Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,
  5. Absatz 5,Die Militär-Fluglotsenlizenz ist auf Antrag des Dienststellenleiters alle 12 Monate neu auszustellen.
  6. Absatz 6,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ sind
    1. Ziffer eins
      eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz und
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder die Verwendung in einem Dienst, der in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht,
    erforderlich.
  7. Absatz 7,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ und der ruhenden Befähigung „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“ ist eine gültige Militär-Fluglotsenlizenz sowie die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung über das notwendige Kenntnisspektrum erforderlich.

Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      Regelungen für den gesamten Fachdienst Flugsicherung oder für dessen Teilbereiche zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
    2. Ziffer 2
      Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Verantwortungsbereich auszuüben,
    3. Ziffer 3
      Überprüfungen der Funktionen im Fachbereich sowie die Beurteilung der Befähigungen im laufenden Betrieb durchzuführen und
    4. Ziffer 4
      den Fachdienst Flugsicherung für den Flugbetrieb in leitender Funktion oder als Experte sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist neben der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeiten nach Absatz eins, jedenfalls eine gültige Befähigung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3,
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist eine, dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechende, adäquate Verwendung erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugleitungspersonal in leitender Funktion“ ist die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil erforderlich.

3. Abschnitt
Militär-Radarleitpersonal

Radarleittauglichkeit

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Militär-Radarleitpersonal hat als körperliche und geistige Eignung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Radarleittauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren.
  2. Absatz 2,Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Radarleittauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach Paragraph 9, zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potentielle Einsatzspektrum indiziert werden.
  3. Absatz 3,Abweichend vom Intervall nach Paragraph 3, Absatz 3, ist ein, dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechendes, Untersuchungsintervall der periodischen Überprüfung festzulegen.

Befähigungen für das Militär-Radarleitpersonal

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Für den Militär-Radarleitausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Befähigungen in Betracht
    1. Ziffer eins
      die Lehrbefähigung und
    2. Ziffer 2
      der Einsatzoffizier Abfang.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Radarleitausweis einzutragen.

Grundbefähigung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge an Flugziele unter Verwendung von Radaranlagen heranzuführen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
    2. Ziffer 2
      die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG und
    3. Ziffer 3
      die abgeschlossene Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist eine entsprechende praktische Verwendung sowie eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht oder die Verwendung an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst „Militär-Radarleitdienst“ erforderlich.
  4. Absatz 4,Paragraph 42, Absatz 4, über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.

Lehrbefähigung

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Radarleitausweis auszubilden.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine gültige Grundbefähigung,
    2. Ziffer 2
      eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
    3. Ziffer 3
      die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters zum Erlangen der Grundbefähigung nach Paragraph 48, unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Lehrbefähigung sind
    1. Ziffer eins
      eine gültige Grundbefähigung und
    2. Ziffer 2
      eine entsprechende Lehrpraxis
    erforderlich.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung sind
    1. Ziffer eins
      eine gültige Grundbefähigung und
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 3
    erforderlich.

Einsatzoffiziere Abfang

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Die Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ ist die Befähigung
    1. Ziffer eins
      zur geordneten und sicheren Führung der im Diensthabenden System Luftraumüberwachung eingesetzten Militärpiloten, des Militär-Radarleitpersonals und der fliegerischen Einsatzmittel sowie
    2. Ziffer 2
      zur geordneten und sicheren Abwicklung des militärischen Übungs- und Einsatzflugbetriebs im Rahmen des Militär-Radarleitdienstes.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine gültige Grundbefähigung,
    2. Ziffer 2
      eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Radarleitdienst und
    3. Ziffer 3
      die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Einsatzoffizier Abfang“ sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      eine praktische Verwendung als Einsatzoffizier Abfang und
    2. Ziffer 2
      eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht hierüber.
  4. Absatz 4,Paragraph 42, Absatz 4, über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.

4. Abschnitt
Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)

Befähigungen für das Militär-Flugdienstberatungspersonal (Militär-Dispatch-Personal)

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Für den Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugdienstberaterausweis (Militär-Dispatch-Ausweis) einzutragen.

Grundbefähigung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärflüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugdienstberaterausweises (Militär-Dispatch-Ausweises) sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG,
    2. Ziffer 2
      die absolvierte Ausbildung zum Militär-Flugdienstberatungsdienst,
    3. Ziffer 3
      die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
    4. Ziffer 4
      eine praktische Verwendung von mindestens zwei Monaten unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist
    1. Ziffer eins
      die Verwendung als Militär-Flugdienstberater für mindestens sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate oder
    2. Ziffer 2
      die nach dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, erforderliche Betreuung von mindestens zwölf Militärflügen als verantwortlicher Militär-Flugdienstberater
    nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
    2. Ziffer 2
      die Ablegung einer theoretischen Prüfung.

Lehrbefähigung

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter für die Grundbefähigung auszubilden.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Militär-Flugdienstberater,
    2. Ziffer 2
      die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
    3. Ziffer 3
      die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
    4. Ziffer 4
      die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters für die Militär-Flugdienstberatung unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist Paragraph 52, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.

5. Abschnitt
Militär-Flugmeteorologiepersonal

Befähigungen für das Militär-Flugmeteorologiepersonal

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Für den Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis kommen folgende Befähigungen in Betracht
    1. Ziffer eins
      die Grundbefähigung mit den Bereichen
      1. Litera a
        Militär-Meteorologe,
      2. Litera b
        Militär-Wetterberater,
      3. Litera c
        Militär-Wetterberatungsassistent und
      4. Litera d
        Militär-Wetterbeobachter
      sowie
    2. Ziffer 2
      die Lehrbefähigung einschließlich der Grundlagenoption.
  2. Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises und Eintragung des Bereiches zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis einzutragen.

Grund- und Lehrbefähigung

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, der Flugdurchführung und der Flugsicherheit dienende Informationen für Militärluftfahrer, den Militär-Flugleitungsdienst und den Militär-Flugberatungsdienst zu erfassen, zu verarbeiten und darzustellen, insbesondere durch
    1. Ziffer eins
      Erfassung des meteorologischen Gesamtzustandes und
    2. Ziffer 2
      Erstellung und Weitergabe von Wetterbeobachtungen, Wetterinformationen und Wetterwarnungen sowie Durchführung von Wetterberatungen.
  2. Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises sind jedenfalls
    1. Ziffer eins
      der Abschluss einer dem Anforderungsprofil des jeweiligen Bereiches nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechenden Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes, das meteorologische Module sowie Module, die die Wechselwirkung zwischen Wettersituationen und flugtechnisch/flugbetriebliche Aspekten behandeln, zu beinhalten hat und
    3. Ziffer 3
      die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  3. Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist jedenfalls eine Tätigkeit in den Bereichen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von 250 Arbeitsstunden pro Jahr nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung ist jedenfalls die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil erforderlich.
  5. Absatz 5,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Flugmeteorologiedienst. Für die Lehrbefähigung gelten Absatz 3 und 4 über den Erhalt der Gültigkeit und die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich. Für Lehrpersonal mit vom Fachdienst zu beurteilender, spezifischer Erfahrung und Qualifikation kann über die Lehrbefähigung hinaus im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis die Grundlagenoption eingetragen werden. Lehrpersonal, für die diese Option eingetragen ist, hat Richtlinien für den Fachbereich zu erarbeiten und Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Militär-Flugmeteorologiedienst wahrzunehmen.

4. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen und Sonderbestimmungen

Rollbefähigung

Paragraph 56,

Die Rollbefähigung besteht in der Fähigkeit, ein Militärluftfahrzeug eines bestimmten Typs aus eigener Kraft auf Bewegungsflächen von Flugplätzen zu rollen. Diese ist als Erweiterung durch die Eintragung „Rollbefähigung“ für den jeweiligen Typ in den Militär-Bordtechnikerausweis oder Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen. Die Voraussetzung für die Eintragung der Rollbefähigung ist die erfolgreiche einschlägige Ausbildung und eine fachlich adäquate Prüfung durch einen Einzelprüfer.

Sonderausweise und Sonderbefähigungen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Für in dieser Verordnung nicht geregelte Befähigungen, die für die Sicherheit der Militärluftfahrt von Bedeutung sind und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzen, ist nach Maßgabe militärischer Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen oder als Sonderbefähigung in einem vorhandenen Militärluftfahrt-Personalausweis einzutragen.
  2. Absatz 2,Sonderausweise sind jedenfalls 24 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig. Entsprechende Verlängerungen sind unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, zulässig.
  3. Absatz 3,Sonderbefähigungen sind, unbeschadet der Gültigkeit eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Paragraph 3,, jedenfalls 24 Monate vom Tag der Eintragung an gültig. Absatz 2, über die Verlängerung ist anzuwenden.

Anrechnung anderer Ausbildungen

Paragraph 58,

Für die Anrechnung ziviler Ausbildungen auf militärische Befähigungen sowie im Ausland erworbener militärischer Befähigungen auf Befähigungen nach dieser Verordnung hat der Fachsenat nach Paragraph 6, für jeden in Betracht kommenden Fall oder jede in Betracht kommende Fallgruppe eine Empfehlung zu beschließen.

Einsatzbestimmungen

Paragraph 59,

Im Fall eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes gelten folgende Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    Das Fortbestehen der in Betracht kommenden Militärfliegertauglichkeit nach Paragraph 9, Absatz 3, gilt jedenfalls bis zwei Monate nach Beendigung des Einsatzes.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Paragraph 16, Absatz 2, ist für die Verlängerung eines Militär-Fallschirmspringerausweises eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.
  3. Ziffer 3
    Abweichend von Paragraph 44, Absatz 5, ist für die Verlängerung der Gültigkeit einer Militär-Fluglotsenlizenz eine Stellungnahme eines Lehr- oder Prüfbefähigten unter besonderer Berücksichtigung der Einsatzverwendung für die betroffene Befähigung erforderlich.

5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung befristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise und darin eingetragene Befähigungen sowie allfällige Erweiterungen nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 sind, unbeschadet der Paragraphen 16 bis 21 betreffend Militär-Fallschirmspringer und des Paragraph 57, Absatz 2, über Sonderausweise und Sonderbefähigungen, nach Maßgabe des Absatz 2 und 4 in unbefristet gültige Militärluftfahrt-Personalausweise nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu überschreiben. Die Überschreibung erfolgt spätestens vor Ablauf der derzeitigen Gültigkeitsdauer. Der Überschreibungszeitpunkt gilt als Zeitpunkt der Ausstellung nach Paragraph 3, Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 ruhenden Befähigungen oder ruhenden Erweiterungen gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als ruhend nach dieser Verordnung unter Anrechnung auf die entsprechenden Fristen nach Paragraph 3, Absatz 4,
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Militärflugzeugführerscheine und Militär-Hubschrauberführerscheine sind in Militärpilotenausweise zu überschreiben. Dies gilt auch für eingetragene Befähigungen und allfällige Erweiterungen, soweit sie nach dieser Verordnung vorgesehen sind.
    2. Ziffer 2
      Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerscheine sind in Militär-Flugsimulatorlehrerausweise zu überschreiben oder in Militärpilotenausweise als Erweiterung einzutragen.
    3. Ziffer 3
      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültige Militär-Fallschirmspringerscheine nach Paragraph 58, MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zur nächsten entsprechenden Verlängerung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz dieser Verordnung.
    4. Ziffer 4
      Die Sonderbefähigung in Militär-Fallschirmspringerscheinen ist anlässlich der nächsten Verlängerung in die Freifallbefähigung zu überschreiben.
    5. Ziffer 5
      Bestehende Sonderausweise oder in Militär-Fallschirmspringerscheinen eingetragene Sonderbefähigungen nach Paragraph 96, MLPV 1968 hinsichtlich Tandemmeisterbefähigung und Tandemlehrbefähigung sind in die „Tandemmeisterbefähigung“ beziehungsweise in die „Tandemlehrbefähigung“ zu überschreiben.
    6. Ziffer 6
      Die Sonderausweise Militär-Lademeister sind in Militär-Ladetechnikerausweise zu überschreiben.
    7. Ziffer 7
      Militär-Luftbildnerscheine sind in Militär-Luftaufklärerausweise mit der entsprechenden Befähigung zu überschreiben.
    8. Ziffer 8
      Abgeschlossene Ausbildungsmodule im Bereich des Militärmedizinischen-Patientenlufttransportpersonals sind anzurechnen, abgeschlossene Ausbildungen in einen Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis zu überschreiben.
    9. Ziffer 9
      Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis, das auf Arbeitsplätzen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten für unterstützende Tätigkeiten eingeteilt ist, die erforderlichen militärluftfahrttechnisch/-logistischen Kenntnisse aufweist und durch qualifizierte Militär-Luftfahrttechniker eingewiesen wurde, ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ auszustellen.
    10. Ziffer 10
      Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis, das auf Arbeitsplätzen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrttechniker ist, ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart“ oder „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen.
    11. Ziffer 11
      Militär-Luftfahrzeugwartscheine, Militärluftfahrzeugwartscheine römisch eins. Klasse, Militärluftfahrzeug-Werkmeisterscheine, Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterscheine sowie der Ausweis für Leitende Militärluftfahrttechniker sind in den Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der entsprechenden Befähigung und allfälligen Erweiterungen zu überschreiben, wobei jeweils entspricht
      1. Litera a
        der Militär-Luftfahrzeugwartschein je nach Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart“ und/oder „Militär-Luftfahrtgerätwart“,
      2. Litera b
        der Militär-Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse je nach Ausbildungs- beziehungsweise Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse“ und/oder „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“,
      3. Litera c
        der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein und der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“,
      4. Litera d
        der Ausweis für Leitende Militärluftfahrttechniker der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ und
      5. Litera e
        der Sonderausweis für Militär-Luftfrachtsicherungsmittel-Techniker der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“.
    12. Ziffer 12
      Für Personal ohne Militärluftfahrt-Personalausweis auf Arbeitsplätzen in einer Werkstätte der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste wie beispielsweise in einer Fliegerwerft zur Materialerhaltung von flugsicherungstechnischen Anlagen ist ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der entsprechenden Befähigung und allfälligen Erweiterungen auszustellen, wobei jeweils entspricht
      1. Litera a
        im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 1 mit mindestens zwei Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart“,
      2. Litera b
        im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 2 mit mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse“,
      3. Litera c
        im Fachdienst mit Radar-Verwendungsprüfung 3 mit ziviler (Werk-) Meisterprüfung, Militärluftfahrzeug-, Werk- oder Prüfmeisterlehrgang und mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“,
      4. Litera d
        im gehobenen Dienst mit Radar-Verwendungsprüfung 3 mit mindestens fünf Jahren Praxis in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“.
    13. Ziffer 13
      Die Befähigungen im Militär-Flugleitungsdienst entsprechen wie folgt
      1. Litera a
        die Befähigung Flugberatungsdienst nach Paragraph 90, MLPV 1968 der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ und
      2. Litera b
        die Befähigung zum Flugverkehrsleitdienst nach den Paragraphen 91 f, f, MLPV 1968 je nach Ausbildungs- und Tätigkeitsschwerpunkt der Befähigung „Militär-Fluginformationsdienst“ oder „Militär-Flugverkehrskontrolldienst“.
      Die Arbeitsplatzbefähigung nach Paragraph 91, Absatz 3 und 4 MLPV 1968 wird durch die jeweiligen Militär-Fluglotsenlizenzen nach Paragraph 44, Absatz 4, dieser Verordnung ersetzt.
    14. Ziffer 14
      Militär-Radarleitausweise sind in Militär-Radarleitausweise, unter Eintragung der entsprechenden Befähigungen basierend auf den bereits ausgeübten Tätigkeiten, zu überschreiben.
    15. Ziffer 15
      Die Sonderausweise zur Wahrnehmung der Flugdienstberatung sind in Militär-Flugdienstberaterausweise (Militär-Dispatch-Ausweise) zu überschreiben.
    16. Ziffer 16
      Abgeschlossene Ausbildungsmodule im Bereich des Militär-Flugmeteorologiepersonals sind anzurechnen, abgeschlossene Ausbildungen in einen Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis zu überschreiben.
    17. Ziffer 17
      Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sonstige gültige Sonderausweise und Sonderbefähigungen nach Paragraph 96, MLPV 1968 behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Gültigkeitsdauer.
  3. Absatz 3,Nach den Bestimmungen der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 abgelegte
    1. Ziffer eins
      Ausbildungen oder
    2. Ziffer 2
      Prüfungen oder
    3. Ziffer 3
      Flugstunden oder
    4. Ziffer 4
      Praxiszeiten oder
    5. Ziffer 5
      entsprechende Teile von Elementen nach Ziffer eins bis 4,
    die als Voraussetzung für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Befähigung vorgesehen waren, sind, soweit sie vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung abgelegt wurden und soweit sie dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechen, für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises oder für die Eintragung einer Befähigung nach dieser Verordnung anzurechnen.
  4. Absatz 4,Bestehen bei den Überschreibungen nach Absatz eins und 2 oder der Anrechnung von Elementen nach Absatz 3, oder deren Teilen Zweifel über die Überschreibungs- beziehungsweise Anrechnungsmodalitäten oder erscheint eine ergänzende Ausbildung oder Prüfung zur Erreichung einer materiellen Gleichwertigkeit, die dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entspricht, notwendig, so ist hierüber ein Fachsenat nach Paragraph 6, einzuberufen, der darüber eine Empfehlung abzugeben hat.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 61,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 tritt die Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968 (MLPV 1968), Bundesgesetzblatt , Nr. 395, außer Kraft.

Darabos