Jahrgang 2012 |
Ausgegeben am 2. Jänner 2012 |
Teil römisch zwei |
4. Kundmachung: | Fahne, Emblem, Name und Abkürzung der Welttourismusorganisation (UNWTO) |
Auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2009,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass die Fahne, das Emblem, der Name und die Abkürzung der Welttourismusorganisation (UNWTO), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Bures