BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 30. November 2012

Teil II

397. Verordnung:

Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO-Novelle 2012)

[CELEX-Nr.: 32011L0065]

397. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2012)

Auf Grund der Paragraphen 13,, 13a, 13b, 14, 19, 23 Absatz eins und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, und elektrische Glühlampen unterliegen der Verordnung nur hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, und 2 und der Paragraphen 4 a und 4b.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 3, wird der Punkt am Ende der Ziffer 15, durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 16 bis 26 werden angefügt:

  1. Ziffer 16
    „ortsfeste industrielle Großwerkzeuge“ eine groß angelegte Anordnung mehrerer Maschinen, Geräte oder Bauteile, die für eine bestimmte Anwendung gemeinsam eine Funktion erfüllen, die von Fachpersonal dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und abgebaut werden und die von Fachpersonal in einer industriellen Fertigungsanlage oder einer Forschungs- und Entwicklungsanlage eingesetzt und instand gehalten werden,
  2. Ziffer 17
    „ortsfeste Großanlage“ eine groß angelegte Kombination von Geräten unterschiedlicher Art und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die von Fachpersonal montiert und installiert werden und dazu bestimmt sind, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort betrieben und von Fachpersonal abgebaut zu werden,
  3. Ziffer 18
    „Kabel“ alle ummantelten elektrischen Leitungen mit einer Nennspannung von weniger als 250 Volt, die als Verbindung oder Verlängerung zum Anschluss von Elektro- oder Elektronikgeräten an eine Steckdose oder zur Verbindung von zwei oder mehr Elektro- oder Elektronikgeräten dienen,
  4. Ziffer 19
    „Vertreiber“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller, die ein Elektro- oder Elektronikgerät in der Europäischen Union in Verkehr setzt,
  5. Ziffer 20
    „Wirtschaftsakteure“ die Hersteller, die beauftragten Personen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2 und die Vertreiber,
  6. Ziffer 21
    „homogener Werkstoff“ ein Werkstoff von durchgehend gleichförmiger Zusammensetzung oder ein aus verschiedenen Werkstoffen bestehender Werkstoff, der nicht durch mechanische Vorgänge wie Abschrauben, Schneiden, Zerkleinern, Mahlen und Schleifen in einzelne Werkstoffe zerlegt oder getrennt werden kann,
  7. Ziffer 22
    „medizinisches Gerät“ ein Medizinprodukt im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte, ABl. Nr. L 169 vom 12.07.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/47/EG, ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 21, das ein Elektro- oder Elektronikgerät ist,
  8. Ziffer 23
    „In-vitro-Diagnostikum“ ein Elektro- oder Elektronikgerät der Gerätekategorie 8 des Anhangs 1 im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 331 vom 07.12.1998 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/100/EU, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2011 S. 50,
  9. Ziffer 24
    „aktives implantierbares medizinisches Gerät“ jedes aktive medizinische Gerät, das dafür ausgelegt ist, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder durch einen medizinischen Eingriff in eine natürliche Körperöffnung eingeführt zu werden, und dazu bestimmt ist, nach dem Eingriff dort zu verbleiben,
  10. Ziffer 25
    „industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente“ Überwachungs- und Kontrollinstrumente der Gerätekategorie 9 des Anhangs 1, die ausschließlich für industrielle und gewerbliche Zwecke bestimmt sind,
  11. Ziffer 26
    „Ersatzteil“ ein Einzelteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts, das einen Bestandteil eines Elektro- oder Elektronikgeräts ersetzen kann. Das Elektro- oder Elektronikgerät kann ohne diesen Bestandteil nicht ordnungsgemäß funktionieren. Die Funktionstüchtigkeit des Elektro- oder Elektronikgeräts kann wiederhergestellt oder verbessert werden, wenn der Bestandteil durch einen Ersatzteil ersetzt wird.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz eins und 2 werden durch folgende Absatz eins bis 2b ersetzt:

  1. Absatz einsEs ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für das Inverkehrsetzen von
    1. Ziffer eins
      Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 1 bis 7 und 10 des Anhangs 1 vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    2. Ziffer 2
      Elektro- und Elektronikgeräten, die keiner der in Anhang 1 genannten Kategorien zuzuordnen sind, sofern diese vor dem 22. Juli 2019 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    3. Ziffer 3
      Leuchten für private Haushalte und elektrische Glühlampen vor dem 22. Juli 2019, sofern diese vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    4. Ziffer 4
      Elektro- und Elektronikgeräten der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente, sofern diese vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    5. Ziffer 5
      In-vitro-Diagnostika, sofern diese vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    6. Ziffer 6
      industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, sofern diese vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzt wurden,
    7. Ziffer 7
      Ersatzteilen oder Kabeln für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von
      1. Litera a
        vor dem 1. Juli 2006 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräten,
      2. Litera b
        vor dem 22. Juli 2014 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte der Gerätekategorien 8 und 9 des Anhangs 1 mit Ausnahme der In-vitro-Diagnostika und industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente,
      3. Litera c
        vor dem 22. Juli 2016 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten In-vitro-Diagnostika,
      4. Litera d
        vor dem 22. Juli 2017 in der Europäischen Union neu in Verkehr gesetzten industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumente oder
      5. Litera e
        Elektro- und Elektronikgeräten, für die eine Ausnahme galt und die vor dem Auslaufen dieser Ausnahme in Verkehr gebracht wurden,
      und
    8. Ziffer 8
      Ersatzteilen zur Wiederverwendung, die aus Elektro- und Elektronikgeräten ausgebaut werden, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden und in Geräten verwendet werden, die vor dem 1. Juli 2016 in Verkehr gebracht werden, sofern die Wiederverwendung in einem überprüfbaren geschlossenen betrieblichen Rücknahmesystem erfolgt und den Verbrauchern mitgeteilt wird, dass Teile wiederverwendet wurden.
  3. Absatz 2 aAbsatz eins, gilt nicht für die in Anhang 2 und Anhang 2a genannten Verwendungen.
  4. Absatz 2 bAbsatz eins und die Paragraphen 4 a und 4b gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum,
    2. Ziffer 2
      ortsfeste industrielle Großwerkzeuge,
    3. Ziffer 3
      ortsfeste Großanlagen,
    4. Ziffer 4
      Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von nicht typgenehmigten elektrischen Zweirad-Fahrzeugen,
    5. Ziffer 5
      bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden,
    6. Ziffer 6
      aktive implantierbare medizinische Geräte,
    7. Ziffer 7
      Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde,
    8. Ziffer 8
      Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden,
    9. Ziffer 9
      Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Verordnung ausgenommenen Elektro- und Elektronikgerätes oder eines Gerätes gemäß Ziffer eins, bis 8 konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 4, werden folgende Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften eingefügt:

„Marktüberwachung

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben für jedes von ihnen hergestellte Elektro- und Elektronikgerät
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen technischen Unterlagen zu erstellen und eine interne Fertigungskontrolle in Übereinstimmung mit dem Modul A in Anhang römisch II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ergibt dieses Verfahren, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, haben die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 eine EU-Konformitätserklärung entsprechend dem Anhang 2b auszustellen und am fertigen Produkt die CE-Kennzeichnung entsprechend dem Paragraph 4 b, anzubringen.
    2. Ziffer 2
      die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung über einen Zeitraum von zumindest zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts aufzubewahren. Die Konformität der hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte ist auch bei einer Serienfertigung sicherzustellen. Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 haben weiters ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.
    3. Ziffer 3
      zu gewährleisten, dass die von ihnen hergestellten Elektro- und Elektronikgeräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Geräts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden.
    4. Ziffer 4
      ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
    5. Ziffer 5
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass dieses nicht dem Paragraph 4, entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.
    6. Ziffer 6
      der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in einer Sprache, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann, zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4, Absatz eins, erforderlich sind, und haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das von ihnen in Verkehr gebrachte Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, Absatz eins, einhält, zu kooperieren.
  2. Absatz 2Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 können eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person benennen, die in ihrem Auftrag die Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und 6 wahrzunehmen hat.
  3. Absatz 3Die Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002, die Elektro- oder Elektronikgeräte aus einem Drittstaat in der Union in Verkehr setzen, haben
    1. Ziffer eins
      sicherzustellen, dass diese Geräte mit Paragraph 4, konform sind.
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5 und 6 erfüllt sind.
    3. Ziffer 3
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AWG 2002 und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
    4. Ziffer 4
      ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf dem Elektro- oder Elektronikgerät selbst oder – wenn dies nicht möglich ist – auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
    5. Ziffer 5
      ein Verzeichnis der nichtkonformen Elektro- und Elektronikgeräte und der Produktrückrufe zu führen und die Vertreiber darüber auf dem Laufenden zu halten.
    6. Ziffer 6
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen und haben unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen haben.
    7. Ziffer 7
      über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass diesen Behörden auf Verlangen die technischen Unterlagen vorgelegt werden können.
    8. Ziffer 8
      der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Dies hat in einer Sprache zu erfolgen, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren.
  4. Absatz 4Vertreiber haben
    1. Ziffer eins
      zu überprüfen, ob die von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- oder Elektronikgeräte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und ob die erforderlichen Unterlagen in einer für den Letztverbraucher verständlichen Sprache vorhanden sind und ob die Hersteller die Anforderungen von Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 3, Ziffer 4, erfüllt haben.
    2. Ziffer 2
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – dieses Gerät nicht in Verkehr zu setzen und den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon zu unterrichten.
    3. Ziffer 3
      – sofern Grund zu der Annahme besteht, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät Paragraph 4, nicht entspricht – unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Geräts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die Geräte bereitgestellt haben, darüber zu informieren, wobei sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen zu machen haben.
    4. Ziffer 4
      der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Elektro- oder Elektronikgeräte mit Paragraph 4, erforderlich sind. Weiters ist mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Elektro- oder Elektronikgeräte, die sie in Verkehr gebracht haben, Paragraph 4, einhalten, zu kooperieren.
  5. Absatz 5Verändert ein Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 oder ein Vertreiber ein bereits in Verkehr gesetztes Elektro- oder Elektronikgerät derart, dass die Einhaltung des Paragraph 4, oder der Absatz eins bis 4 beeinträchtigt werden kann, und setzt er dieses Elektro- oder Elektronikgerät neuerlich in Verkehr, gilt er als Hersteller gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 und hat sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatz eins, eingehalten werden.
  6. Absatz 6Wirtschaftsakteure haben den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts die Wirtschaftsakteure zu benennen,
    1. Ziffer eins
      von denen sie ein Elektro- oder Elektronikgerät bezogen haben oder
    2. Ziffer 2
      an die sie ein Elektro- oder Elektronikgerät abgegeben haben.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung die zuständige nationale Behörde.

CE-Kennzeichnung und Konformitätsvermutung

Paragraph 4 b,

  1. Absatz einsFür die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30. Die CE-Kennzeichnung hat gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem fertigen Elektro- oder Elektronikgerät oder seiner Datenplakette angebracht zu werden. Falls die Art des Geräts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, hat sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht zu werden. Die CE-Kennzeichnung ist vor dem Inverkehrsetzen des Elektro- oder Elektronikgeräts anzubringen.
  2. Absatz 2Unbeschadet allfälliger Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, dem Paragraph 4, entsprechen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 27, entfällt am Ende der Ziffer 11, das Wort „und“, am Ende der Ziffer 12, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt; nach der Ziffer 12, wird folgende Ziffer 13, eingefügt:

  1. Ziffer 13
    die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 209 vom 04.08.2012 S. 18,“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 28, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Ziffer 15 bis 25, Paragraph 4, Absatz eins bis 2b, die Paragraphen 4 a und 4b samt Überschriften, Paragraph 27, Ziffer 11 bis 13 und die Anhänge 2 bis 2b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 7, Anhang 2 wird durch folgende Anhänge 2 bis 2b ersetzt:

„Anhang 2

Von der Beschränkung des Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen

 

Ausnahme

Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

1.

Quecksilber in einseitig gesockelten (Kompakt-) Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

1a.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke < 30 W: 5 mg

Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; nach dem 31. Dezember 2011 durften bis zum 31. Dezember 2012 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden; ab dem 1. Jänner 2013 dürfen 2,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1b.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 30 W und < 50 W: 5 mg

Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3,5 mg je Brennstelle verwendet werden.

1c.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 50 W und < 150 W: 5 mg

 

1d.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke ≥ 150 W: 15 mg

 

1e.

Für allgemeine Beleuchtungszwecke mit runder oder quadratischer Bauform und einem Röhrendurchmesser von ≤ 17 mm

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 7 mg je Brennstelle verwendet werden.

1f.

Für besondere Verwendungszwecke: 5 mg

 

2a.

Quecksilber in beidseitig gesockelten linearen Leuchtstofflampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2a. I

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von < 9 mm (zB T2): 5 mg

Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 4 mg je Lampe verwendet werden.

2a. II

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von ≥ 9 mm und ≤ 17 mm (zB T5): 5 mg

Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3 mg je Lampe verwendet werden.

2a. III

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 17 mm und ≤ 28 mm (zB T8): 5 mg

Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. IV

Tri-Phosphor-Lampen mit normaler Lebensdauer und einem Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T12): 5 mg

Am 31. Dezember 2012 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2013 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

2a. V

Tri-Phosphor-Lampen mit langer Lebensdauer (≥ 25 000 Std.): 8 mg

Am 31. Dezember 2011 abgelaufen; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

2b.

Quecksilber in anderen Leuchtstofflampen, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen:

 

2b. I

Lineare Halophosphatlampen mit Röhrendurchmesser von > 28 mm (zB T10 und T12): 10 mg

Am 13. April 2012 abgelaufen.

2b. II

Nichtlineare Halophosphatlampen (alle Durchmesser): 15 mg

Läuft am 13. April 2016 ab.

2b. III

Nichtlineare Tri-Phosphor-Lampen mit einem Röhrendurchmesser von > 17 mm (zB T9)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

2b. IV

Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (zB Induktionslampen)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

3.

Quecksilber in CCFL- (cold cathode fluorescent lamps) und EEFL-Lampen (external electrode fluorescent lamps) für besondere Verwendungszwecke, die folgende Werte (je Lampe) nicht übersteigen

 

3a.

Kurze Lampen (≤ 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 3,5 mg je Lampe verwendet werden.

3b.

Mittellange Lampen (> 500 mm und ≤ 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 5 mg je Lampe verwendet werden.

3c.

Lange Lampen (> 1 500 mm)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 13 mg je Lampe verwendet werden.

4a.

Quecksilber in anderen Niederdruckentladungslampen (je Lampe)

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 15 mg je Lampe verwendet werden.

4b.

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4b. I

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. II

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4b. III

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c.

Quecksilber in anderen Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die folgende Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen:

 

4c. I

P ≤ 155 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 25 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. II

155 W < P ≤ 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden.

4c. III

P > 405 W

Unbegrenzte Verwendung bis 31. Dezember 2011; ab dem 1. Jänner 2012 dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden.

4d.

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen (HPMV)

Läuft am 13. April 2015 ab.

4e.

Quecksilber in Metallhalidlampen (MH)

 

4f.

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sind

 

5a.

Blei im Glas von Kathodenstrahlröhren

 

5b.

Blei im Glas von Leuchtstoffröhren mit einem Massenanteil von höchstens 0,2% Blei

 

6a.

Blei als Legierungselement in Stahl für Bearbeitungszwecke und in verzinktem Stahl mit einem Massenanteil von höchstens 0,35% Blei

 

6b.

Blei als Legierungselement in Aluminium mit einem Massenanteil von höchstens 0,4% Blei

 

6c.

Kupferlegierung mit einem Massenanteil von bis zu 4% Blei

 

7a.

Blei in hochschmelzenden Loten (dh. Lötlegierungen auf Bleibasis mit einem Massenanteil von mindestens 85% Blei)

 

7b.

Blei in Loten für Server, Speichersysteme und Speicherarrays sowie Netzinfrastrukturausrüstungen für Vermittlung, Signalweiterleitung, Übertragung und Netzmanagement im Telekommunikationsbereich

 

7c. I

Blei enthaltende elektrische und elektronische Bauteile in Glas oder Keramikwerkstoffen außer dielektrischer Keramik in Kondensatoren, zB piezoelektronische Geräte, oder in einer Glas- oder Keramikmatrixverbindung

 

7c. II

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC oder darüber

 

7c. III

Blei in dielektrischer Keramik in Kondensatoren für eine Nennspannung von weniger als 125 römisch fünf AC oder 250 römisch fünf DC

Läuft am 1. Jänner 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

8a.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in Thermosicherungen vom Typ ‚one shot pellet‘

Am 1. Jänner 2012 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2012 in Verkehr gebracht wurden.

8b.

Cadmium und Cadmiumverbindungen in elektrischen Kontakten

 

9.

Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Massenanteil von 0,75% in der Kühllösung

 

9b.

Blei in Lagerschalen und -buchsen für Kältemittel enthaltende Kompressoren für Heiz-, Belüftungs-, Klima- und Kühlanwendungen (HVACR)

 

11a.

Blei in ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden

11b.

Blei in anderen als ‚C-Press‘-Einpresssteckverbindern mit flexibler Zone

Läuft am 1. Jänner 2013 ab. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2013 in Verkehr gebracht wurden.

12.

Blei als Beschichtungsmaterial für ein wärmeleitendes C-Ring-Modul.

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

13a.

Blei in Weißglas für optische Anwendungen

 

13b.

Cadmium und Blei in Filterglas und Glas für Reflexionsstandards

 

14.

Blei in Loten aus mehr als zwei Elementen zur Verbindung zwischen den Anschlussstiften und der Mikroprozessor-Baugruppe mit einem Massenanteil von mehr als 80% und weniger als 85% Blei

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen. Danach Verwendung zulässig in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte, die vor dem 1. Jänner 2011 in Verkehr gebracht wurden.

15.

Blei in Loten zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Schaltungsträger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

 

16.

Blei in stabförmigen Glühlampen mit eingeschmolzener Innenbeschichtung des Kolbens

Läuft am 1. September 2013 ab.

17.

Bleihalogenide als Strahlungszusatz in Hochdruck-Gasentladungslampen (HID-Lampen) für professionelle Reprografieanwendungen

 

18a.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Speziallampen für Reprografie auf Basis des Lichtpausverfahrens, Lithografie, Insektenfallen, fotochemische und Belichtungsprozesse mit Leuchtstoffen wie Magnesiumsilikat ((Sr,Ba)2MgSi2O7:Pb)

Am 1. Jänner 2011 abgelaufen.

18b.

Blei als Aktivator im Leuchtstoffpulver (davon Massenanteil Blei von 1% oder weniger) von Gasentladungslampen bei Verwendung als Bräunungslampen mit Leuchtstoffen wie Bariumsilikat (BaSi2O5:Pb)

 

19.

Blei mit PbBiSn-Hg und PbInSn-Hg in speziellen Verbindungen als Hauptamalgam und mit PbSn-Hg als Zusatzamalgam in superkompakten Energiesparlampen

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

20.

Bleioxid in Glasloten zur Verbindung der vorderen und hinteren Glasscheibe von flachen Leuchtstofflampen für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

21.

Blei und Cadmium in Druckfarben zum Aufbringen von Emails auf Glas wie Borosilicatglas und Kalk-Natron-Glas

 

23.

Blei in der Beschichtung von Fine-Pitch-Komponenten – anderen als Steckverbindern – mit einem Pitch von 0,65 mm oder weniger

Darf in Ersatzteilen für Elektro- und Elektronikgeräte verwendet werden, die vor dem 24. September 2010 in Verkehr gebracht wurden.

24.

Blei in Loten für discoidale und Planar-Array-Vielschicht-Keramikkondensatoren mit metallisierten Löchern

 

25.

Bleioxid in Strukturelementen von SED-Displays (surface conduction electron emitter displays (SED), insbesondere in der Glasfritte für die Befestigung (seal frit) und dem Glasfrittering (frit ring)

 

26.

Bleioxid im Glasmantel von BLB-Lampen (Schwarzlichtlampen)

Am 1. Juni 2011 abgelaufen.

27.

Bleilegierungen als Lote für Wandler in leistungsstarken Lautsprechern (für mehrstündigen Betrieb bei einem Schalldruck von 125 dB/SPL und darüber)

Am 24. September 2010 abgelaufen.

29.

Gebundenes Blei in Kristallglas gemäß Anhang römisch eins (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas, ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969 S. 36, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81

 

30.

Cadmiumlegierungen als elektrische/mechanische Lötmittel für elektrische Leiter, die direkt auf der Schwingspule in Wandlern in leistungsstarken Lautsprechern mit Schalldruck von 100 dB (A) und darüber verwendet werden

 

31.

Blei in Lötmitteln in quecksilberfreien flachen Leuchtstofflampen (zB für Flüssigkristallanzeigen, Design- oder Industriebeleuchtung)

 

32.

Bleioxid in Glasfritten zur Befestigung von Glasscheiben für Argon- und Krypton-Laserröhren

 

33.

Blei in Loten für das Löten von dünnen Kupferdrähten mit höchstens 100 μm Durchmesser in Leistungstransformatoren

 

34.

Blei in Trimmpotentiometern auf Cermet-Basis

 

36.

Quecksilber als Inhibitor zur Vermeidung von Kathodensputtering bei DC-Plasmadisplays mit einem Gehalt von bis zu 30 mg pro Display

Am 1. Juli 2010 abgelaufen.

37.

Blei in der Beschichtung von Hochspannungsdioden auf der Grundlage eines Zinkborat-Glasgehäuses

 

38.

Cadmium und Cadmiumoxid in Dickschichtpasten, die auf Aluminium-gebundenem Berylliumoxid eingesetzt werden

 

39.

Cadmium in farbkonvertierenden II–VI-basierten LEDs (< 10 μg Cd je mm2 Licht emittierende Fläche) zur Verwendung in Halbleiter-Beleuchtungen oder Display-Systemen

Läuft am 1. Juli 2014 ab.

Anhang 2a

Von der Beschränkung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ausgenommene Verwendungen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente

Geräte, die ionisierende Strahlung verwenden bzw. nachweisen

  1. Ziffer eins
    Blei, Cadmium und Quecksilber in Detektoren für ionisierende Strahlung
  2. Ziffer 2
    Bleilager in Röntgenröhren
  3. Ziffer 3
    Blei in Verstärkern von elektromagnetischer Strahlung: Mikrokanalplatte und Kapillarplatte
  4. Ziffer 4
    Blei in Glasfritten von Röntgenröhren und Bildverstärkern und Blei in Glasfritten-Bindern zur Befestigung von Gaslasern und für Vakuumröhren, die elektromagnetische Strahlung in Elektronen umwandeln
  5. Ziffer 5
    Blei in Abschirmungen gegen ionisierende Strahlung
  6. Ziffer 6
    Blei in Testobjekten im Röntgenbereich
  7. Ziffer 7
    Bleistearat-Kristalle zur Beugung von Röntgenstrahlen
  8. Ziffer 8
    Quelle von radioaktiven Cadmiumisotopen für tragbare Röntgenfluoreszenz-Spektrometer

Sensoren, Detektoren und Elektroden

  1. Ziffer eins a
    Blei und Cadmium in ionenselektiven Elektroden, einschließlich Glas von pH-Elektroden
  2. Ziffer eins b
    Bleianoden in elektrochemischen Sauerstoffsensoren
  3. Ziffer eins c
    Blei, Cadmium und Quecksilber in Infrarotdetektoren
  4. Ziffer eins d
    Quecksilber in Referenzelektroden: Quecksilberchlorid mit niedrigem Chloridgehalt, Quecksilbersulfat und Quecksilberoxid

Andere

  1. Ziffer 9
    Cadmium in Helium-Cadmium-Lasern
  2. Ziffer 10
    Blei und Cadmium in Atomabsorptionsspektroskopielampen
  3. Ziffer 11
    Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter in der MRI
  4. Ziffer 12
    Blei und Cadmium in metallischen Bindungen von Supraleitern in MRI- und SQUID-Detektoren
  5. Ziffer 13
    Blei in Gegengewichten
  6. Ziffer 14
    Blei in piezoelektrischen Einkristallen für Ultraschallwandler
  7. Ziffer 15
    Blei in Verbindungsloten für Ultraschallwandler
  8. Ziffer 16
    Quecksilber in Höchstpräzisions-Kapazitäts- und Verlustfaktor-Messbrücken und in Hochfrequenz-RF-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit höchstens 20 mg Quecksilber je Schalter bzw. Relais
  9. Ziffer 17
    Blei in Loten für tragbare Notfalldefibrillatoren
  10. Ziffer 18
    Blei in Loten für Hochleistungs-Infrarot-Bildgebungsmodule zur Detektion im Bereich 8-14 μm
  11. Ziffer 19
    Blei in LCoS-Displays (Flüssigkristall auf Silizium)
  12. Ziffer 20
    Cadmium in Messfiltern für Röntgenstrahlen

Anhang 2b

EU-Konformitätserklärung

1. Allgemeines

Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Paragraph 4, genannten Anforderungen nachgewiesen wurde.

Die EU-Konformitätserklärung hat die unten angegebenen Elemente zu enthalten und ist ständig zu aktualisieren. Sie hat in die Sprache oder Sprachen übersetzt zu werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gesetzt wird, verlangt wird oder werden. In Österreich ist die EU-Konformitätserklärung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Ist nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der Union die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien angewandt werden, so kann die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 4, im Rahmen jenes Verfahrens nachgewiesen werden. Es können einheitliche technische Unterlagen ausgearbeitet werden.

Bei Werkstoffen, Bauteilen und Elektro- und Elektronikgeräten, an denen Prüfungen oder Messungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 4, nachweisen, oder die nach harmonisierten Normen bewertet wurden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Eine harmonisierte Norm ist eine Norm, die von einem der in Anhang römisch eins der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG erstellt wurde.

Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Aussteller die Verantwortung für die Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit Paragraph 4 bis Paragraph 4 b, dieser Verordnung.

2. Muster einer EU-Konformitätserklärung

  1. Ziffer eins
    Nr. … (einmalige Kennnummer des Elektro- oder Elektronikgeräts):
  2. Ziffer 2
    Name und Anschrift des Herstellers oder der von ihm beauftragten Person gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2 :,
  3. Ziffer 3
    Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller (bzw. Installationsbetrieb):
  4. Ziffer 4
    Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Elektro-/Elektronikgeräts zwecks Rückverfolgbarkeit. Gegebenenfalls kann eine Fotografie hinzugefügt werden):
  5. Ziffer 5
    Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die Vorschriften der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. Nr. L 174 vom 01.07.2011 S. 88):
  6. Ziffer 6
    Gegebenenfalls Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird:
  7. Ziffer 7
    Zusätzliche Angaben:

Unterzeichnet für und im Namen von: …………………………………………….……………………….

(Ort und Datum der Ausstellung):

(Name, Funktion) (Unterschrift):“

Berlakovich