385. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012)385. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung 2012 – FJMV 2012)
Auf Grund der §§ 30 Abs. 4 und 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 30, Absatz 4 und 30 a Absatz eins, des Pensionskassengesetzes – PKG, Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,, wird verordnet:
Gliederung der Jahresmeldung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG) ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.
Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,
Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG.
Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG,
Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG,
Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt C der VRG.
(2)Absatz 2,Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß §§ 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, BGBl. II Nr. 417/2011, sind entsprechend anzuwenden.Die Ausweis- und Bewertungsregeln gemäß Paragraphen 2 und 3 der Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2011,, sind entsprechend anzuwenden.
Elektronische Jahresmeldung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß § 30a Abs. 1 PKG hat folgende Angaben zu beinhalten: Die elektronische Jahresmeldung der Pensionskassen an die Finanzmarktaufsichtsbehörde gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, PKG hat folgende Angaben zu beinhalten:
Bilanz der Pensionskasse – Formblatt A der AG,
Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse – Formblatt B der AG,
Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt A der VRG,
Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft – Formblatt B der VRG,
ergänzende Angaben zur Pensionskasse und zu den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften,
Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit und
Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
Die elektronische Jahresmeldung hat zu Z 1 und 2 entsprechend der in Anlage 1, zu Z 3 und 4 entsprechend der in Anlage 2 und zu Z 5 bis 7 entsprechend der in Anlage 3 dargestellten Gliederung zu erfolgen.Die elektronische Jahresmeldung hat zu Ziffer eins und 2 entsprechend der in Anlage 1, zu Ziffer 3 und 4 entsprechend der in Anlage 2 und zu Ziffer 5 bis 7 entsprechend der in Anlage 3 dargestellten Gliederung zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sind die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA elektronisch zu übermitteln.
Meldetechnische Bestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß § 30a PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten. Die elektronische Jahresmeldung ist gemäß Paragraph 30 a, PKG in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Ihre Bestimmungen sind erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2012 anzuwenden, soweit aus Absatz 2 nichts Abweichendes folgt.
(2)Absatz 2,Die folgenden Positionsnummern sind erstmals mit der Jahresmeldung zum 31. Dezember 2013 zu melden:
aus der Anlage 1: Formblatt A der AG – Bilanz der Pensionskasse:
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FB-Nr.
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PNR
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150
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640
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Deckungsrückstellung der Sicherheits-VRG,
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150
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642
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Anwartschaftsberechtigte,
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150
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644
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Leistungsberechtigte,
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aus der Anlage 2: Formblatt A der VRG – Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft:
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FB-Nr.
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PNR
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350
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250
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Deckungsrückstellung der Sicherheits-VRG,
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350
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252
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für Anwartschaften – Arbeitgeberanteil,
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350
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254
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für Anwartschaften – Arbeitnehmeranteil,
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350
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256
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für laufende Leistungen – Arbeitgeberanteil,
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350
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258
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für laufende Leistungen – Arbeitnehmeranteil,
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aus der Anlage 2: Formblatt B der VRG – Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft:
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FB-Nr.
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PNR
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400
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232
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Gutschrift der Pensionskasse betreffend garantierte Antrittspension der Sicherheits-VRG,
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400
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233
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Zuschuss aus der Vergütung der Veranlagung für LB
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400
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245
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Auszahlungen der Gutschriften der Pensionskasse zur garantierte Antrittspension der Sicherheits-VRG,
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400
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450
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Sonstiges
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aus der Anlage 2:
Position I. 5. a. aus Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,Position römisch eins. 5. a. aus Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
Position II. 4. a. aus Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; für das Geschäftsjahr 2013 können Quartalsdaten herangezogen werden. Ab dem Geschäftsjahr 2014 sind Monatsultimodaten heranzuziehen.Position römisch zwei. 4. a. aus Formblatt C der VRG – Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft; für das Geschäftsjahr 2013 können Quartalsdaten herangezogen werden. Ab dem Geschäftsjahr 2014 sind Monatsultimodaten heranzuziehen.
aus der Anlage 3: Formblatt C – Ergänzende Angaben zur VRG:
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FB-Nr.
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PNR
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600
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160
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Anzahl der Sub-VGen,
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600
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165
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Sicherheits-VRG,
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aus der Anlage 3: Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten:
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FB-Nr.
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PNR
|
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950
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510
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VRG-Abgang: Anzahl der AWB (Individueller Wechsel),
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950
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520
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VRG-Abgang: Anzahl der LB (Individueller Wechsel),
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950
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530
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VRG-Zugang: Anzahl der AWB (Individueller Wechsel),
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950
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540
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VRG-Zugang: Anzahl der LB (Individueller Wechsel),
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950
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550
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VRG-Abgang: Anzahl der AWB (Vertragsbeendigung),
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950
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560
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VRG-Abgang: Anzahl der LB (Vertragsbeendigung),
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950
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570
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VRG-Zugang: Anzahl der AWB (Vertragsbeendigung),
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950
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580
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VRG-Zugang: Anzahl der LB (Vertragsbeendigung) und
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950
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590
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Anzahl der LB für die keine Schwankungsrückstellung dotiert wird.
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(3)Absatz 3,Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV), BGBl. II Nr. 419/2005, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß Paragraph 30, Absatz 4 und Paragraph 30 a, Absatz eins, des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung – FBJMV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(4)Absatz 4,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Ettl Pribil