BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 20. November 2012

Teil römisch zwei

378. Verordnung:

Änderung der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)

 

[CELEX-Nr.: 32011L0088]

378. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 69, Absatz eins und 71 Absatz 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,, wird verordnet:

Die Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, Amtsblatt Nummer L 59 vom 27.02.1998 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/88/EU, Amtsblatt Nummer L 305 vom 23.11.2011 Seite 1, im Folgenden „Richtlinie“ genannt, umgesetzt.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Kompressionszündungsmotoren zu anderen Zwecken als zum Antrieb von Triebwagen, und Binnenschiffen können nach einem Flexibilitätssystem gemäß dem in Anhang römisch dreizehn und den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Verfahren in Verkehr gebracht werden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz eins a, wird der letzte Satz gestrichen und es werden folgende Absätze eingefügt:

  1. Absatz eins b,Abweichend von Paragraph 10, Absatz 3 g, 3 i und 4 a kann die Genehmigungsbehörde das Inverkehrbringen der folgenden Motoren für Triebwagen und Lokomotiven genehmigen:
    1. Litera a
      Austauschmotoren, die den Grenzwerten der Stufe römisch drei A entsprechen, zum Austausch von Motoren für Triebwagen und Lokomotiven, die den Normen der Stufe römisch drei A nicht genügen oder zwar den Normen der Stufe römisch drei A, jedoch nicht den Normen der Stufe römisch drei B genügen;
    2. Litera b
      Austauschmotoren, die den Grenzwerten der Stufe römisch drei A nicht genügen, zum Austausch von Motoren für Triebfahrzeuge ohne Führerstand, sofern diese Austauschmotoren Normen erfüllen, die mindestens den Normen entsprechen, denen die in den vorhandenen Triebwagen desselben Typs genutzten Motoren genügen.
    Genehmigungen aufgrund dieses Absatzes können nur dann erteilt werden, wenn nach Überzeugung der Genehmigungsbehörde der Nachweis erbracht ist, dass die Nutzung eines der neuesten geltenden Emissionsstufe entsprechenden Austauschmotors zum Antrieb des betreffenden Triebwagens bzw. der betreffenden Lokomotive mit großen technischen Schwierigkeiten einhergehen wird.
  2. Absatz eins c,An den Motoren, die unter Absatz 1a oder 1b fallen, ist eine Kennzeichnung mit dem Schriftzug „AUSTAUSCHMOTOR“ und der einheitlichen Referenznummer der Ausnahmeregelung anzubringen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 12, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die Genehmigungsbehörde erlaubt nach dem Flexibilitätssystem gemäß den Bestimmungen des Anhangs römisch dreizehn das Inverkehrbringen von Motoren, die den Begriffsbestimmungen von Anhang römisch eins Abschnitt 1 Buchstabe A Ziffern i, ii und v entsprechen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4,Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz eins a,, Paragraph 12, Absatz eins b,, Paragraph 12, Absatz 7 und Anhang römisch dreizehn treten mit 24. November 2012 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 6, Anhang römisch dreizehn Teil 1enthält folgende Fassung:

„1. MASSNAHMEN DES OEM

1.1. Ein OEM, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, beantragt, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, bei einer Genehmigungsbehörde die Genehmigung für seine Motorenhersteller, Motoren in Verkehr zu bringen, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind. Die Anzahl von Motoren, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, darf die in den Abschnitten 1.1.1. und 1.1.2. genannten Höchstmengen nicht übersteigen.

1.1.1. Die Anzahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 20 % der Anzahl der jährlich durch den OEM in Verkehr gebrachten Geräte mit Motoren in dieser Kategorie (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM während weniger als fünf Jahren Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat.

1.1.2. Der OEM hat als Alternative zu Abschnitt 1.1.1, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, auch die Möglichkeit, für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind, zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorkategorien darf die folgenden Höchstmengen nicht überschreiten:

Motorkategorie

P (kW)

Anzahl Motoren

19 ≤ P < 37

200

37 ≤ P < 75

150

75 ≤ P < 130

100

130 ≤ P ≤ 560

50

1.2. Während Stufe römisch drei B beantragt ein OEM, der vom Flexibilitätssystem Gebrauch machen will, außer im Fall von Motoren zum Antrieb von Triebwagen und Lokomotiven, bei einer Genehmigungsbehörde für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Beginn dieser Stufe für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind. Die Anzahl von Motoren, die nicht den aktuellen Emissionsgrenzwerten entsprechen, jedoch für die jeweils unmittelbar vorangehende Stufe von Emissionsgrenzwerten zugelassen sind, darf die in den Abschnitten 1.2.1. und 1.2.2. genannten Höchstmengen nicht übersteigen.

1.2.1. Die Anzahl der im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motoren darf in jeder einzelnen Motorkategorie 37,5 % der Anzahl der jährlich durch den OEM in Verkehr gebrachten Geräte mit Motoren in dieser Kategorie (berechnet als Durchschnitt des Absatzes auf dem Unionsmarkt in den letzten fünf Jahren) nicht überschreiten. Soweit ein OEM während weniger als fünf Jahren Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat, wird der Durchschnittswert anhand des Zeitraums berechnet, in dem der OEM Geräte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat.

1.2.2. Der OEM hat als Alternative zu Abschnitt 1.2.1 auch die Möglichkeit, für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen einer festen Anzahl von Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM gedacht sind, zu beantragen. Die Anzahl der Motoren in den einzelnen Motorenkategorien darf die folgenden Höchstmengen nicht überschreiten:

Motorkategorie

P (kW)

Anzahl Motoren

37 ≤ P < 56

200

56 ≤ P < 75

175

75 ≤ P < 130

250

130 ≤ P ≤ 560

125

1.3. Für Motoren zum Antrieb von Lokomotiven kann ein OEM während Stufe römisch drei B für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab Beginn dieser Stufe für seine Motorenhersteller die Genehmigung zum Inverkehrbringen von höchstens 16 Motoren, die für den ausschließlichen Gebrauch durch den OEM bestimmt sind, beantragen. Der OEM kann für seine Motorenhersteller auch die Genehmigung beantragen, eine zusätzliche Stückzahl von höchstens 10 Motoren mit einer Nennleistung von mehr als 1800 kW ausschließlich für den Einbau in Lokomotiven, die im Eisenbahnnetz des Vereinigten Königreichs eingesetzt werden, in Verkehr zu bringen. Diese Anforderung gilt nur dann als erfüllt, wenn für diese Lokomotiven eine Sicherheitsbescheinigung für den Betrieb im Netz des Vereinigten Königreichs eingeholt wurde bzw. diese Einholung möglich ist. Eine solche Genehmigung sollte nur erteilt werden, wenn technische Gründe dafür vorliegen, dass die Grenzwerte der Stufe römisch drei B nicht eingehalten werden können.

1.4. Der OEM fügt dem Antrag an die Genehmigungsbehörde folgende Angaben bei:

  1. Litera a
    ein Muster der Kennzeichnungen, die auf den einzelnen mobilen Maschinen und Geräten anzubringen sind, die mit einem im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebrachten Motor ausgerüstet werden sollen. Die Kennzeichnungen tragen folgenden Text: „MASCHINE Nr. ... (Maschinenserie)               VON              ... (Gesamtzahl der Maschinen im jeweiligen Leistungsbereich) MIT               MOTOR              Nr. … GEMÄSS TYPGENEHMIGUNG (Richtlinie 97/68/EG)               Nr. …“;
  2. Litera b
    ein Muster der ergänzenden Kennzeichnung, die an dem Motor anzubringen ist und              den in Abschnitt 2.2 genannten Text trägt.

1.5. Der OEM stellt der Genehmigungsbehörde die mit der Durchführung des Flexibilitätssystems zusammenhängenden Angaben zur Verfügung, die die Genehmigungsbehörde als für die Entscheidung notwendig anfordert.

1.6. Der OEM übermittelt jeder Genehmigungsbehörde in den Mitgliedstaaten auf Antrag sämtliche Angaben, die sie benötigt, um beurteilen zu können, ob Motoren, von denen behauptet wird, dass sie im Rahmen des Flexibilitätssystems in Verkehr gebracht wurden, oder die als solche gekennzeichnet sind, ordnungsgemäß in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden.“

Mitterlehner