BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 14. November 2012

Teil römisch zwei

376. Verordnung:

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

376. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen festgesetzt wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. November 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:

Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen
L 2/2012/XVII/81/1

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Litera a
    Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
  2. Litera b
    Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers betreiben (Kraftfahrzeugverleihunternehmungen).
  3. Litera c
    Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/-frau ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden sowie Lehrlinge im Lehrberuf Bürokaufmann/-frau, die bei diesen Lehrberechtigten beschäftigt sind.

Höhe der Lehrlingsentschädigung

Paragraph 2,

Die Lehrlingsentschädigung beträgt:

  1. Litera a
    im 1. Lehrjahr: 455 € monatlich;
  2. Litera b
    im 2. Lehrjahr: 650 € monatlich;
  3. Litera c
    im 3. Lehrjahr: 910 € monatlich.

Urlaubszuschuss

Paragraph 3,

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Weihnachtsremuneration

Paragraph 4,

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Basis für Überstundenberechnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG

Paragraph 5,

Gibt es in einem Betrieb kein einschlägiges Angestelltengehalt iSd Paragraph eins, Absatz eins a, Ziffer eins, KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlages die Beschäftigungsgruppe 2 Untergruppe a der Gehaltstafel des Kollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW vom 19. September 2011, KV 415 aus 2011,, heranzuziehen.

Beginn der Wirksamkeit

Paragraph 6,

Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

Lukowitsch