373. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur sechsten Änderung der FinanzOnline-Verordnung 2006
Auf Grund der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, des § 10 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, GrEStG 1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, sowie des § 33 TP 5 Abs. 5 Z 3 und TP 17 Abs. 3 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2012 wird verordnet:Auf Grund der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, des Paragraph 10, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, GrEStG 1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sowie des Paragraph 33, TP 5 Absatz 5, Ziffer 3 und TP 17 Absatz 3, des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012, wird verordnet:
Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2012, wird wie folgt geändert:Die FinanzOnline-Verordnung 2006 (FOnV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2012,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 2 Z 1 erster Satz lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz lautet:
die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 166 Abs. 1 Z 1 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten.“die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 166, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 2 Z 8 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, lautet:
die in dem bei der Paritätischen Kommission zu führenden Register eingetragenen Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner (§ 51 Abs. 2 BibuG) und die in dem bei der Paritätischen Kommission zu führenden Register eingetragenen anerkannten Gesellschaften (§ 67 BibuG). Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“die in dem bei der Paritätischen Kommission zu führenden Register eingetragenen Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner (Paragraph 51, Absatz 2, BibuG) und die in dem bei der Paritätischen Kommission zu führenden Register eingetragenen anerkannten Gesellschaften (Paragraph 67, BibuG). Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (UBIT) hat dem Bundesminister für Finanzen Änderungen bei den für die Teilnahme erforderlichen Daten innerhalb einer Woche ab der Änderung zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5a Z 6 werden nach dem Klammerausdruck „(§ 94 BAO)“ die Worte „und sonstige Erledigungen“ eingefügt.In Paragraph 5 a, Ziffer 6, werden nach dem Klammerausdruck „(Paragraph 94, BAO)“ die Worte „und sonstige Erledigungen“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:Nach Paragraph 5 a, wird folgender Paragraph 5 b, eingefügt:
„§ 5b.Paragraph 5 b,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Jeder Teilnehmer kann in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.
(3)Absatz 3,Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in § 2 Abs. 2 genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.Ein Teilnehmer kann in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Zu diesem Zweck ist ihm bei seinem ersten nach dem 31. Dezember 2012 erfolgenden Einstieg in das System unmittelbar nach erfolgreichem Login die Verzichtsmöglichkeit aktiv anzubieten. Die Möglichkeit zum Verzicht ist auch nach diesem Zeitpunkt jederzeit zu gewährleisten. Die in Paragraph 2, Absatz 2, genannten Parteienvertreter können den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.
(4)Absatz 4,Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Abs. 3 wirksam, wobei Abs. 3 zweiter Satz nicht anzuwenden ist.Vor dem 1. Jänner 2013 erteilte Zustimmungen zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, bleiben bis zu einem allfälligen Verzicht nach Absatz 3, wirksam, wobei Absatz 3, zweiter Satz nicht anzuwenden ist.
(5)Absatz 5,Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des § 97 Abs. 3 vierter Satz BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 22/2012 erteilt, darf eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Abs. 3 zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.“Wurde vor dem 1. Jänner 2013 keine Zustimmung zur elektronischen Zustellung im Sinn des Paragraph 97, Absatz 3, vierter Satz BAO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, erteilt, darf eine elektronische Zustellung nicht vor dem in Absatz 3, zweiter Satz genannten Zeitpunkt erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift vor § 10 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 10, lautet:
„Gebühren und Verkehrsteuern“
6.Novellierungsanordnung 6, Am Ende des § 10 werden nach dem Wort „Kapitalverkehrsteuergesetz“ ein Beistrich und die Wortfolge „sowie der Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957.“ eingefügt.Am Ende des Paragraph 10, werden nach dem Wort „Kapitalverkehrsteuergesetz“ ein Beistrich und die Wortfolge „sowie der Verrechnungsweisung nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957.“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 11 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 11, werden folgende Sätze angefügt:
„Teilnehmer hinsichtlich der Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 sind nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 auch die Teilnehmer im Sinn des § 2 Abs. 1. Die Verrechnungsweisung nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 des Gebührengesetzes 1957 steht jedem teilnehmenden Gebührenschuldner und den nach Berufsrecht hiezu befugten Parteienvertretern zur Verfügung.“„Teilnehmer hinsichtlich der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG 1987 sind nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 2, GrEStG 1987 auch die Teilnehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Die Verrechnungsweisung nach Paragraph 33, Tarifpost 5 Absatz 5, Ziffer 3, des Gebührengesetzes 1957 steht jedem teilnehmenden Gebührenschuldner und den nach Berufsrecht hiezu befugten Parteienvertretern zur Verfügung.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im 11. Abschnitt werden nach der Z 8 folgende Z 9 bis 11 angefügt:Im 11. Abschnitt werden nach der Ziffer 8, folgende Ziffer 9 bis 11 angefügt:
§ 2 Abs. 2 Z 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; zugleich treten § 2 Abs. 2 Z 9 und 10 außer Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; zugleich treten Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9 und 10 außer Kraft, wobei jedoch Datenübertragungen in Bezug auf Buchhalter und Personalverrechner nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
§ 5b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei jedoch elektronische Zustellungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.Paragraph 5 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft, wobei jedoch elektronische Zustellungen nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig sind.
Datenübertragungen auf Grund der §§ 10 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBI. II Nr. 373/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“Datenübertragungen auf Grund der Paragraphen 10 und 11 in der Fassung der Verordnung BGBI. römisch zwei Nr. 373 aus 2012, sind nicht vor dem Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“
Fekter