372. Verordnung der Bundesministerin für Finanzen zur fünften Änderung der FinanzOnline-Erklärungsverordnung
Auf Grund der §§ 27 Abs. 6 Z 1 lit. a, 30c, und 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2012, sowie des § 12 des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG, BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 wird verordnet:Auf Grund der Paragraphen 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,, 30c, und 96 Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, sowie des Paragraph 12, des Flugabgabegesetzes – FlugAbgG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, wird verordnet:
Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), BGBl. II Nr. 512/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 81/2011, wird wie folgt geändert:Die FinanzOnline-Erklärungsverordnung (FOnErklV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2006,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 3 Z 8 wird am Ende ein Beistrich gesetzt und folgende Z 9 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, wird am Ende ein Beistrich gesetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:
§ 96 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988“Paragraph 96, Absatz 3, Einkommensteuergesetz 1988“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:In Paragraph eins, werden folgende Absatz 5, 6 und 7 angefügt:
„(5)Absatz 5,Mitteilungen an das Finanzamt nach § 27 Abs. 6 Z 1 lit. a EStG 1988 sind elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Erfolgt die Mitteilung durch eine inländische depotführende Stelle im Sinn des § 95 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, ist § 2 nicht anzuwenden.Mitteilungen an das Finanzamt nach Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 sind elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Erfolgt die Mitteilung durch eine inländische depotführende Stelle im Sinn des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, ist Paragraph 2, nicht anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die elektronische Übermittlung der Anmeldung gemäß § 7 Abs. 2 FlugAbgG und der Abgabenerklärung gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG und der Aufzeichnungen gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 4 FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 FlugAbgG ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.Die elektronische Übermittlung der Anmeldung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FlugAbgG und der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FlugAbgG und der Aufzeichnungen gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz 4, FlugAbgG haben nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden. Die Übermittlung der Meldungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5 und 6 FlugAbgG ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
(7)Absatz 7,Die im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß § 10 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 einzureichende Abgabenerklärung nach § 30c EStG 1988 ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. § 2 ist nicht anzuwenden.“Die im Rahmen einer Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 einzureichende Abgabenerklärung nach Paragraph 30 c, EStG 1988 ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Paragraph 2, ist nicht anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1a entfällt.Paragraph eins a, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 werden folgende Abs. 7, 8 und 9 angefügt:In Paragraph 5, werden folgende Absatz 7, 8 und 9 angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 1 Abs. 3 Z 9 tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9, tritt mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(8)Absatz 8,§ 1 Abs. 5 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(9)Absatz 9,Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des § 1 Abs. 6 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/2012 sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Abgabenerklärungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 6 und 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2012, sind nicht vor dem Vorliegen der jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen zulässig.“
Fekter