BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2012

Ausgegeben am 9. November 2012

Teil römisch zwei

371. Verordnung:

Änderung der Pflanzenschutzverordnung 2011

371. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung 2011 geändert wird

Auf Grund der Paragraphen 35, Absatz 4, sowie 38 Absatz eins, des Pflanzenschutzgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, wird – hinsichtlich des Anhangs 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen- verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Text des Paragraph 23, wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Bezeichnung des Paragraph 23, Absatz eins, sowie Anhang 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 371 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Anhang 3 lautet:

Anhang 3 Gebührentarif Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß Paragraph 20, Absatz eins, die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben: römisch eins. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 3. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011

Tarifpost

Art der Tätigkeit

Pauschalgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

1

Verfahren zur Aufnahme von Betrieben in das amtliche Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Pflanzenschutzgesetz 2011 (Registrierung)

152,60

26,20

2

Verfahren zur Autorisierung von Betrieben zur Verwendung von Pflanzenpässen gemäß Paragraph 18, Pflanzenschutzgesetz 2011

152,60

26,20

3

Kombiniertes Registrierungs- und Autorisierungsverfahren

178,80

26,20

4

Regelmäßige amtliche Überprüfung der Betriebe gemäß Paragraphen 13, oder 15 Pflanzenschutzgesetz 2011

52,40

26,20

5

Ausstellung eines Austauschpasses gemäß Paragraph 17, Pflanzenschutzgesetzes 2011

52,40

26,20

römisch zwei. Gebühren anlässlich der Vollziehung des 5. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 2011:

Tarifpost

Art der Tätigkeit

Grundgebühr

Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

6

Durchführung einer Untersuchung

104,80

26,20

7

Durchführung einer Untersuchung, bei denen eine Vorführung der Sendung an den Dienstsitz erfolgt

26,20

26,20

8

Ausstellung eines Sammelzeugnisses oder Weiterversendungszeugnisses aufgrund eines bereits vorhandenen Zeugnisses (oder mehrerer bereits vorhandener Zeugnisse) ohne phytosanitäre Untersuchung der Sendung

26,20

0

9

Registrierung und Autorisierung von Betrieben gemäß Paragraph 35, Pflanzenschutzgesetz 2011

178,80

26,20

10

Durchführung einer Beschau gemäß Paragraph 35, Pflanzenschutzgesetz

52,40

26,20

römisch drei. Besondere Gebührenbestimmungen

Tarif-post

Art der Tätigkeit

Auswirkungen auf die Gebühren

Betroffene Ziffern

11

Durchführung einer stichprobenartigen Untersuchung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 7, Pflanzenschutzgesetz 2011)

Pauschale von 52,40 zuzüglich 26,20 je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer

römisch eins., römisch zwei.

12

Kontrolle außerhalb der Dienstzeit auf Verlangen des Antragstellers

Erhöhung der jeweils zutreffenden Gebühr um 50 %

römisch eins., römisch zwei., römisch drei.

13

Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 20, Absatz 6, erster Satz der Pflanzenschutzverordnung

Pauschalgebühr von 55,50 zusätzlich zu den jeweils zutreffenden Gebühren

römisch eins., römisch zwei., römisch drei.

Novellierungsanordnung 3, In Anhang 4 hat das unterste Kennzeichnungsmuster dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgebildeten Muster zu entsprechen.

Berlakovich